WISSENSWERTES 2008

Reform des ehelichen Güterrechts

Reform des ehelichen Güterrechts
Nachdem das neue Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008 in Kraft getreten ist, stehen bereits weitere Reformen an. So hat das Bundeskabinett im August 2008 den Gesetzesentwurf zur Reform des ehelichen Güterrechts beschlossen. Das neue Gesetz soll voraussichtlich am 01.09.2009 in Kraft treten.
Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem seit 50 Jahren bestehenden Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen an die Ehepartner zu verteilen sind. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der in Deutschland mehrheitlich gelebt wird, wird im Grundsatz beibehalten. Bestehende Schwachstellen sollen beseitigt werden.

Schutz vor Vermögensmanipulationen:
Derzeit kommt es nach geltendem Recht bei der Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der förmlichen Zusendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Allerdings wird die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsforderung durch den Wert des bei Rechtskraft der Ehescheidung noch vorhandenen Vermögens begrenzt. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung liegt indes immer deutlich später. Es besteht somit die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Rechtskraft des Scheidungsurteils der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen beiseiteschafft.

Beispiel:
Der Ehemann hat bei Einreichung der Scheidung einen Zugewinn in Höhe von 20.000,00 € erzielt, die Ehefrau verfügt über keinerlei Vermögen, ihr Zugewinnausgleichsanspruch beliefe sich somit auf 10.000 €. Nun aber gibt der Ehemann nach Einreichung der Scheidung für einen Urlaub mit seiner neuen Freundin 8.000 € aus und erklärt, das noch restliche Vermögen an der Börse verspekuliert zu haben. Da der Ehemann bei Rechtkraft der Ehescheidung 'vermögenslos' ist, geht die Ehefrau trotz errechnetem Zugewinnausgleich leer aus.

Derartige Manipulationen sollen künftig verhindert werden. Das neue Gesetz regelt daher, dass die Zustellung der Ehescheidung nicht nur für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich ist, sondern auch für die Höhe der Ausgleichszahlung. Im vorliegenden Fall hätte die Ehefrau mithin nach wie vor einen Zugewinnausgleichsanspruch.

Um auch vor weiteren Manipulationsmöglichkeiten zu schützen wurde zudem der Trennungszeitpunkt aus Kontrollzeitpunkt mitaufgenommen. Auch zu diesem Zeitpunkt ist nun Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen. Denn nicht selten wird das Vermögen schon in der Trennungsphase vor Einreichung der Scheidung vermindert. Sofern es sich hierbei um eine illoyale Vermögensminderung handelt, so wird dieses verminderte Vermögen sodann wieder fiktiv dem Endvermögen hinzugerechnet. Die Vermögensminderung bleibt im Rahmen des Zugewinnausgleichs demnach unberücksichtigt.

Berücksichtigung von Schulden:
Sinnvoll ist die weitere im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung, wonach künftig bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden soll, ob ein Partner mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem sogenannten 'negativen Anfangsvermögen' führen, unberücksichtigt, es sei denn, es wird ehevertraglich etwas anderes vereinbart.

Praxistipp: Unterlagen über bestehende Schulden zu Beginn der Ehe sollten aufbewahrt werden.

Im Wege der europäischen Vereinheitlichung stehen Zugewinngemeinschaft und die in einigen Nachbarstaaten bestehende Errungenschaftsgemeinschaft auf dem Prüfstand. Dabei ist die Errungenschaftsgemeinschaft kritisch zu sehen. Dem modernen Bild der Ehe mit gleichberechtigten Partnern widerspricht es, allein durch Eheschließung gemeinsames Vermögen zu erlangen. Die Auseinandersetzung ist meist schwieriger als bei anderen Güterständen und führt oft zu langwierigen Prozessen.

Katharina Mirz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht





Abänderung von Unterhaltstiteln und Unterhaltsvereinbarungen nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 01.01.2008

Die Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO bestimmt, dass alte Schuldtitel an das neue Gesetz angepasst werden können und durch das Unterhaltsänderungsgesetz eine Abänderungsklage eröffnet wird.

Voraussetzung für die Beachtung von Umständen, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind, ist, dass eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Für eine wesentliche Änderung kommt es zunächst darauf an, wie sich die Änderung bei der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Verhältnisse, auch von der Reform unabhängiger Umstände, auf das Bestehen, die Höhe und die Dauer des im Titel festgelegten Unterhalts auswirkt. Eine starre 10 % Regel hat der BGH abgelehnt, insbesondere bei beengten Verhältnissen.

Ob die Zumutbarkeit für das Festhalten an einem Vertrag überschritten ist, lässt sich nur unter umfassender Würdigung aller Umstände beantworten.

Der Vertrauensschutz bedeutet, dass das Vertrauen der unterhaltsberechtigten Partei in den Bestand der Regelung gegen das Interesse an der Anpassung an die neue Rechtslage abzuwägen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Unterhaltsvereinbarung Teil einer Gesamtregelung ist, die auch andere Gegenstände, wie Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, umfasst. Die durch die alte Regelung begünstigte Partei kann jedoch nicht erwarten, dass ihre Position in jedem Fall gewahrt bleibt.

Fallgruppen:
Eine Abänderungsklage kann auf Gründe gestützt werden, die eine Abänderung rechtfertigen, wie etwa die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sie kann aber auch auf Gründe gestützt werden, die alleine erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz erheblich wur-den. Dazu gehört etwa beim Geschiedenenunterhalt die geänderte Rangfolge. Außerdem ist die Abänderungsklage allein wegen der verschärften Anforderung an die Selbstverantwortlichkeit zulässig.
Schließlich ist eine Überprüfung des Unterhalts dahingehend möglich, ob die sog. Lebensstandsgarantie unbillig ist.
Außerdem ist eine Abänderungsklage in den Fällen eröffnet, in denen bislang eine mögliche Beschränkung des Unterhalts in der Praxis nicht umgesetzt wurde, da die Inanspruchnahme der nachehelichen Solidarität allgemein nicht in Frage gestellt wurde, etwa in Fällen einer nicht ehebedingten Krankheit oder durch den Mangel an stellenbedingter Arbeitslosigkeit.
Auch eine Unterhaltsbeschränkung, die bei der Erstfeststellung abgelehnt worden ist, kann mit einer Abänderungsklage erneut geltend gemacht werden.

Härtefallscheidung
Der einmalige Geschlechtsverkehr mit einem bis dahin unbekannten Mann, den die Ehefrau ebenso wie die hierdurch begründete Schwangerschaft trotz entsprechenden Aidsrisikos dem Ehemann zunächst verschweigt, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB rechtfertigen (AG München, FamRZ 2007, 1886).
Durch dieses Verhalten kann auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt werden.

Kindesunterhalt
Im Mangelfall ist auch ein Rentner verpflichtet, zur Sicherung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder hinzuzuverdienen (OLG Schleswig, FamRZ 207, 1904).

Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2008, AZ 1 BvR 1620/04 entschieden, dass der Umgang des Kindes mit seinem Elternteil, welcher sich dem Umgang widersetzt, nicht mit Zwangsmittel durchgesetzt werden kann.

Das Verfassungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern zwar von maßgeblicher Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung ist und daher grundsätzlich seinem Wohl entspricht. Beim Umgang wird aber nicht nur bloße Anwesen-heit, sondern eine emotionale Zuwendung des Elternteils an das Kind erwartet. Müsse das Kind beim erzwungenen Umgang spüren, dass es als Person von seinem Elterteil abge-lehnt werde, berge dies die Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. Ein erzwungener Umgang diene daher nicht dem Kindeswohl.

Eine andere Beurteilung sei nur dann möglich, wenn eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des Elternteils aufzulösen, was gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären sei.

Je älter und in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefestigter ein Kind sei, um so eher sei davon auszugehen, dass sein nachdrücklich geäußerter Wunsch zum Umgang mit seinem Elternteil dem Kindeswohl entspricht.


Claudia Seidl

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht


Unterhaltsrechtsreform - die wesentlichen Änderungen für Frauen

Zum 01.01.2008 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe zu stärken und das Kindeswohl zu fördern.

Das revolutionäre an der Reform ist die Änderung der Rangverhältnisse bei der Berechnung des Unterhalts. 

Bisher wurden bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt gleichwertig berücksichtigt.

Die ehelichen Kinder waren den nichtehelichen Kindern vorrangig.

Die geschiedene Ehefrau, d.h. die Erstfrau war den weiteren Frauen gegenüber vorrangig.

Künftig sind erstrangig immer minderjährige Kinder - gleich, ob ehelich oder nichtehelich. Auch privilegiert sind volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag, wenn Sie im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen.

Weggefallen bei der Unterhaltsberechnung ist der Vorrang der Erstfrau. Nach den Kindern sind nun im nächsten Rang - wiederum gleichberechtigt- Elternteile, die Kinder betreuenden, egal ob eheliche oder nichteheliche, und Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

Wann von einer langen Ehedauer gesprochen wird, wird dabei nicht geregelt. 

Geändert wurde auch der Betreuungsunterhaltsanspruch.

Der kinderbetreuende Elternteil musste bisher bis zur 3. Grundschulklasse nicht arbeiten. Eine Erwerbsverpflichtung bestand von diesem Zeitpunkt an zur Teilzeitarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Ab dann bestand eine Verpflichtung zur Ganztagsarbeit. Dieses sog. Altersphasenmodell fiel weg. 

Jetzt besteht ein Basisunterhaltsanspruch für eine Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes.  In den ersten 3 Lebensjahren des Kindes hat der geschiedene Ehegatte - ebenso wie der nicht verheiratete Elternteil - im Falle der Bedürftigkeit stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. 

Nachdem ein Anspruch eines Kindes auf einen Kindergartenplatz besteht, (§ 24 I 8. Buch SozGB Kinder- und Jugendhilfe) ist eine jede Mutter künftig verpflichtet, sofern Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind, zu arbeiten. 

Dieser zeitliche Basisunterhalt kann verlängert werden, solange es der Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in erster Linie kindbezogene Gründe. Gewollt ist vom Gesetzgeber, dass mehr und mehr die Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Dies wird zunächst eine große Rechtsunsicherheit und zahlreiche Entscheidungen des Gerichts nach sich ziehen. 

Die einzelnen Gerichte werden wie bisher Leitlinien hierzu vorlegen. Bei Redaktionsschluss lagen diese noch nicht vor.

Die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes wurde erleichtert. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut kamen eine zeitliche Begrenzung und eine Herabsetzung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Der BGH hat die zeitliche Begrenzung in seinen neuesten Entscheidungen bereits gelockert und auch bei einer Ehedauer von 20 Jahren und der Betreuung von 2 Kindern bejaht und Begrenzung auf den angemessenen Bedarf befürwortet. Im Gesetz wird als wesentlicher Prüfungspunkt herausgestellt, inwieweit durch die Gestaltung der Ehe, insbesondere Haushaltsführung und Kinderbetreuung, berufliche Nachteile eingetreten sind.

Als weiterer Unterhaltsverwirkungsgrund wurde die Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft eingeführt. Bisher galt eine Unterhaltsverwirkung erst nach einem 2- bis 3-jährigen Zusammenleben.

Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, die vor der Scheidung geschlossen werden, sind künftig formbedürftig. Sie sind entweder notariell zu beurkunden oder gerichtlich zu protokollieren.


Renate Maltry 
Fachanwältin für Familienrecht 
Fachanwältin für Erbrecht