Umgang im Wechselmodell
Eine Familie, zwei Zuhause: Gleichberechtigte Eltern bleiben nach Trennung und Scheidung
von Thomas Matthäus und Isabell Lütkehaus
Beck-Rechtsberater im dtv München 2021
Endlich ist es da: ein fundiertes, facettenreiches und umfänglich
informierendes Buch zum viel diskutierten Thema „Wechselmodell“. Geschrieben wurde es von zwei erfahrenen Expert*innen, die sich bestens ergänzen: Thomas Matthäus, Sozialarbeiter, systemischer Supervisor und Coach, hat aufgrund seiner Arbeit als Umgangsbegleiter jahrzehntelange Erfahrung mit Eltern, die sich getrennt haben, und Dr. Isabell Lütkehaus, die als Mediatorin, promovierte Rechtsanwältin sowie Supervisorin und Coach in der Konsenskanzlei in Berlin arbeitet und Familien dabei unterstützt, nach der Trennung einvernehmliche gute Lösungen zu finden.
Um sich umfassend mit der Idee des Wechselmodells zu befassen, ist dieses Buch bestens geeignet.
Die Autor*innen haben den Inhalt klar strukturiert in sieben Kapitel aufgeteilt:
1. Familie sein, Familie bleiben
2. Umgang im Wechselmodell
3. Fallbeispiele und Interviews
4. Wege zum passenden Umgang
5. Finanzen und Recht
6. International
7. Praktisches
Jedes Kapitel lässt sich in sich abgeschlossen und verständlich lesen und ist zugleich durch Verweise mit anderen Buchstellen inhaltlich verknüpft. Die Autor*innen bewerten nicht, sondern unterstützen Eltern, für sich und ihre Kinder auf Grundlage der individuellen Situation den persönlichen Weg als Familie zu finden. Sie benennen Vor- und Nachteile des Wechselmodells.
Wer entscheidet über die Schutzimpfungen für das gemeinsame Kind, wenn sich die Eltern nicht einig werden?
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und die Beschwerde eines Vaters abgewiesen, der mit einer Impfung seines Kindes nicht einverstanden war
(Beschl. v. 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21).
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mutter will das im Jahr 2018 geborene Kind nach den Empfehlungen der STIKO impfen lassen, der Vater war jedoch dagegen und verlangte eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter beantragte deshalb vor dem Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen.
Dem gab das Amtsgericht auch statt. Werden sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht einig, kann die Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind auf einen Elternteil übertragen werden.
Zu den STIKO-Empfehlungen gehören unter anderem die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) sowie Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B.
Das OLG wies die Beschwerde des Vaters ab. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, "dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird", so das Gericht. Da ferner nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit des Kindes sowieso ärztlich zu prüfen sei, bedürfe es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit. Bei Angelegenheiten der Gesundheitssorge sei die Entscheidung des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.
Katharina Karetsou
Dikigoros, Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Was Sie im Falle einer Trennung und Scheidung wissen sollten
Trennung und Scheidung sind mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden. Die Unkenntnis der hierfür geltenden rechtlichen Regelungen bringt zusätzliche Unsicherheiten mit sich. Folgende Informationen werden Ihnen zumindest in den meisten Angelegenheiten bezüglich der Trennung und anschließenden Scheidung eine gewisse Klarheit verschaffen.
Ab welchem Zeitpunkt ist man offiziell von seinem Ehepartner getrennt?
Sie können zunächst die Trennung von Ihrem Ehepartner auch innerhalb der Ehewohnung vollziehen. Erforderlich ist hierfür die Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und somit auch die Trennung von Tisch und Bett. Jeder Ehepartner muss sich selbst versorgen. Dazu gehören auch die täglichen Einkäufe ebenso wie das Kochen und Putzen, die Versorgung der Wäsche und ähnliches. Von der bisherigen Ehewohnung können z.B. Küche und Bad weiterhin gemeinsam genutzt werden, doch im Übrigen muss jedem Ehepartner ein bestimmter Bereich zur alleinigen Nutzung zugeordnet worden sein. Auf alle Fälle muss die Trennung von dem Willen zumindest eines der Ehepartner getragen sein, mit dem anderen nicht mehr ehelich zusammenzuleben.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem Ehepartner über den Trennungszeitpunkt abzustimmen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.
Falls ein Zusammenleben aus sogenannten Härtegründen (z.B. aufgrund von psychischer oder körperlicher Gewalt) nicht weiter möglich ist, kann auf Antrag einem Ehepartner die Wohnung zugewiesen werden.
Was ist beim Auszug des einen Ehepartners aus der Ehewohnung zu beachten?
Wir empfehlen Ihnen sich bei Ihrem Auszug vom Vermieter aus der Haftung, das Mietverhältnis betreffend, freistellen zu lassen. Anderenfalls haften Sie weiterhin für Miete und eventuelle Schäden bezüglich der Ehewohnung. Verweigert der Vermieter die Freistellung, kann zumindest Ihr Ehegatte Sie aus allen Verpflichtungen, das Mietverhältnis betreffend, freistellen.
Eine Rückkehrmöglichkeit in die Ehewohnung besteht für einen Zeitraum von 6 Monaten. Danach steht dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartner grundsätzlich das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung zu.
Verbleiben Sie in der Ehewohnung, muss kein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Das Mietverhältnis läuft bei Einigung über den Verbleib in der Wohnung nach Freistellung, die seitens des Vermieters spätestens nach Scheidung erfolgen muss, mit Ihnen weiter.
Was sind Haushaltsgegenstände?
Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Ehepaares und seiner Kinder für das Zusammenleben sowie für die Wohnung und die Hauswirtschaft bestimmt sind. Hochwertiges Porzellan, wertvolle Teppiche, kostbare Kunstgegenstände oder ein Pkw können zum Hausrat gehören, wenn er nur für die Zwecke der Familie benutzt wird.
Nicht zum Hausrat gehört dagegen, was zur Berufsausübung notwendig oder als Kapitalanlage angeschafft worden oder zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt ist. Nicht zum aufteilenden Hausrat gehören auch alle Gegenstände, die im Alleineigentum des einen Ehepartners stehen.
Für die Zuordnung zum Hausrat kommt es infolgedessen in erster Linie darauf an, für welchen Nutzungszweck ein Gegenstand angeschafft worden ist, nicht dagegen darauf, um was für einen Gegenstand es sich jeweils handelt.
Ab welchem Zeitpunkt kann ich Unterhalt verlangen?
Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Allerdings nur dann, wenn Sie diesen auch verlangen. Dies ist der sogenannte Trennungsunterhalt. Wichtig ist auch die sog. Inverzugsetzung, d. h. Unterhalt ist erst zu bezahlen, wenn der andere Ehegatte nachweislich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Damit können auch bei einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Auskunft über das Einkommen des anderen Ehepartners Rückstände im Unterhalt geltend gemacht werden. Haben Sie die Inverzugsetzung unterlassen, können Sie Unterhalt immer nur für die Zukunft geltend machen.
Der Unterhalt wird bemessen an den Einkünften beider Ehegatten und richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen.
Trennungsunterhalt kann bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.
Ab Rechtskraft der Scheidung ist nachehelicher Unterhalt geschuldet. Dieser Unterhaltsanspruch soll die Ausnahme sein und ist nur in sieben Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind, zu zahlen.
Kein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nur bei Ehen von kurzer Dauer oder dann, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, beide Ehepartner während der Ehe erwerbstätig waren und es auch weiterhin seien können und ihre Einkünfte etwa gleich hoch sind.
Kinder haben einen eigenen Unterhaltsanspruch. Der Kindesunterhalt orientiert sich an den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich grundsätzlich jedes Jahr.
Wir können Sie diesbezüglich im Rahmen einer juristischen Information im TuSch genauer aufklären.
Was ist bei gemeinsamen Konten zu beachten?
Prüfen Sie zunächst Ihre Konten und klären Sie welche Regelungen Sie getroffen haben. Das gemeinsame Konto entpuppt sich oft als Konto mit Kontovollmacht.
Besteht ein Einzelkonto mit Kontovollmacht:
Wollen Sie den anderen nicht mehr begünstigen, so haben Sie die Möglichkeit die Vollmacht zu widerrufen.
Gemeinsames Konto:
Bei einem Und Konto können Sie nur gemeinsam verfügen. Sie können das Konto nur gemeinsam aufheben. Beachtet die Bank dies nicht, können Sie die Bank haftbar machen.
Bei einem Oder Konto:
Jeder der Ehegatten kann über das Konto alleine verfügen, d. h. die Bank kann an jeden Ehegatten den vollen Betrag ausbezahlen. Im Innenverhältnis müssen Sie dann klären, welcher Betrag wem zusteht.
Möglichkeit:
Lassen Sie das Konto bei der Bank sperren. Dann kann keiner über das Konto verfügen und Sie müssen sich einigen. Widerrufen Sie den Dispokredit.
Was ist bezüglich der Krankenversicherung zu beachten?
Besteht eine Familienversicherung, sind Sie für den Zeitraum der Trennung mitversichert. Erst nach der Scheidung müssen Sie sich selbst versichern. Hierfür haben Sie grundsätzlich drei Monate Zeit. Der Versicherungsträger der bisherigen Familienversicherung muss Sie dabei aufnehmen.
Achtung: Bei Scheidung fällt die Beihilfeberechtigung des Ehegatten (maßgeblich bei Beamten) weg. Dieser muss sich dann privat versichern und mit hohen Krankenkassenkosten für sich rechnen.
Hafte ich mit für Schulden, die mein Ehepartner verursacht hat?
Grundsätzlich nein. Etwas anderes gilt dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden (z.B. gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufnehmen) machen. Überprüfen Sie deshalb, ob Sie Darlehensverträge mitunterzeichnet haben.
Ausnahme: Im Rahmen des § 1357 BGB kann man während intakter Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden. Hier geht es aber lediglich um Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen. Nach einer Trennung der Eheleute kann eine Verpflichtung aus einem Haushaltsgeschäft nicht mehr entstehen.
Für die Schulden des anderen Ehegatten haftet der Ehegatte also grundsätzlich weder in der Ehe noch nach einer Trennung und auch nicht im Falle der Scheidung.
Was ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft?
Soweit die Ehegatten keine speziellen Regelungen und Vereinbarungen (z. B. durch Ehevertrag) getroffen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Es entsteht keine Vermögensvermischung zwischen dem Vermögen der beiden Ehegatten. Ganz im Gegenteil verwaltet und vermehrt (oder verringert) jeder Ehegatte sein Vermögen selbst.
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist somit unglücklich gewählt. Denn es besteht innerhalb der Ehezeit gerade keine gemeinschaftliche Vermögensverwaltung, sondern faktisch eine Gütertrennung.
Erst am Ende der Ehe findet ein Ausgleich des jeweils erwirtschafteten Zugewinns durch den sog. Zugewinnausgleich statt. Dabei werden Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt. Jener Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet den hälftigen Ausgleich dieses höheren Zugewinns an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung in Geld.
Die Forderung auf Zahlung entsteht erst mit Beendigung des Güterstands, der im Regelfall mit der Rechtskraft der Ehescheidung eintritt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung vererblich und übertragbar. Er verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Ziel des Versorgungausgleichs ist es, die während der Ehe von einem Ehepaar erworbenen Versorgungsanwartschaften unter den Ehepartnern gleichmäßig auszugleichen. Auszugleichen sind alle Anwartschaften auf Versorgungen, die Sie während Ihres Arbeitslebens in der Ehezeit einbezahlt haben in Rentenkassen, wie BfA, LVA, Pensionskassen, Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen. Dazugerechnet wird auch die betriebliche Altersversorgung durch Ihren Arbeitgeber.
Die Rentenanwartschaften werden vom Beginn des Monat Ihrer Heirat bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit (d.h. der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) des Scheidungsantrages vorausgeht, ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich befindet sich mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund. Der Versorgungsausleich kann auch ausgeschlossen werden, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich hierüber einig sind.
Was gilt bei einer Scheidung bezüglich des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht der Ehepartner?
Das gesetzlich vorgesehene Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt, wenn Sie die Scheidung einreichen und die Scheidungsvoraussetzungen (Ablauf des Trennungsjahres oder Härtegründe) vorliegen. Mit Zustellung des Scheidungsantrages erbt Ihr Ehegatte nicht mehr von Ihnen. Umgekehrt erben Sie von Ihrem Ehepartner, solange er untätig ist. Erst wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt oder selbst die Scheidung einreicht, erben Sie auch von ihm nicht mehr.
Bis zu diesem Zeitpunkt erbt der Ehegatte. Sie können ihn nur durch ein Testament auf den Pflichtteil setzen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches und lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, d.h. ein Anspruch in Geld. Falls Sie ein eigenes Testament gemacht haben, können Sie dieses widerrufen und ein Neues fertigen. Versuchen Sie einen wechselseitigen Verzicht auf den Pflichtteil oder das Ehegattenerbrecht zu vereinbaren.
Liegt ein gemeinsames Testament vor, sollten Sie, sofern Sie Ihren Ehegatten nicht mehr begünstigen wollen, das gemeinsame Testament durch Erklärung gegenüber dem Ehepartner widerrufen. Diese Erklärung muss notariell beurkundet werden.
Achten Sie jedoch darauf, dass Sie Regelungen in Bezug auf Ihre Kinder treffen. Solange Ihre Kinder keine eigenen Abkömmlinge haben, erbt der Ehegatte nach den Kindern.
Ein sog. „Geschiedenentestament“ ist deshalb dringend zu empfehlen.
Wenn Sie Gütertrennung vereinbaren, resultiert daraus grundsätzlich eine niedrigere Erb- und Pflichtteilsquote.
Was gilt nach einer Scheidung hinsichtlich der elterlichen Sorge?
Sofern noch minderjährige Kinder vorhanden sind, verbleibt es auch bei Trennung grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zu klären ist regelmäßig der Aufenthalt der Kinder.
Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung wie z. B. Schuleinschreibung, medizinische Vorsorge, Religionsausübung bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils.
Für Entscheidungen des täglichen Lebens, der sog. Alltagsentscheidungsbefugnis, z. B. Wahl des Schulvereins, Kontakte zu Freunden können Sie frei entscheiden.
Sind Vereinbarungen in Bezug auf die Trennung und Scheidung zwischen den Ehepartnern möglich?
Versuchen Sie bereits bei Trennung einvernehmliche Regelungen zu treffen und faire Lösungen zu finden. Wichtig ist ein ausgewogener Vertrag, bei dem sich niemand benachteiligt fühlt. Alle Regelungen können Sie grundsätzlich privatschriftlich treffen. Dies gilt jedoch nicht bei Regelungen des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs. Diese bedürfen der Wirksamkeit einer gerichtlichen Protokollierung oder notariellen Beurkundung. Wenn Sie einen Ehevertrag machen, ist es sinnvoll möglichst viele Positionen abzudecken. Die Scheidung durchzuführen ist dann unproblematisch. Manche Eheleute bleiben auch dauerhaft getrennt, haben alles geregelt und finden so wieder einen vernünftigen Umgang miteinander. Jedenfalls vermeiden Sie mit einer abschließenden Vereinbarung und einem guten Vertrag den Rosenkrieg. Dies spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld.
Bitte beachten Sie, dass vorstehende Informationen eine individuelle rechtliche Beratung bei einem Anwalt nicht ersetzen können.
In unseren Programmheften geben wir ferner regelmäßig Informationen über aktuelle juristische Entscheidungen, Gesetzesänderungen und wesentliche Neuerungen im Bereich des Familienrechts. Die entsprechenden Artikel finden Sie chronologisch zusammengefasst in unserem Archiv „aktuelles zum Familienrecht".
Verfasserin:
Katharina Karetsou
Dikigoros/ EU-Anwältin
Tätigkeitsschwerpunkt
Die Erwerbsobliegenheit bei Trennung und Scheidung
Trotz immer weiter fortschreitenden gesellschaftlichen Wandels ist es nach wie vor so, dass in einer Ehe in der Regel die Ehefrau, zum Beispiel aufgrund der Betreuung der Kinder, ihre eigene berufliche Entwicklung zurückstellt. Entweder indem sie ihre berufliche Tätigkeit zeitweise vollständig aufgibt oder sie stark einschränkt.
Während einer intakten Ehe wird diese Konstellation durch den Familienunterhalt aufgefangen. Zu diesem tragen die Eheleute gleichermaßen durch Arbeit mit Bezug von Einkommen, aber auch durch Arbeit im Sinne der Haushaltsführung bei.
Nach einer Trennung der Eheleute kann die/der Unterhaltsbedürftige zunächst einen Trennungsunterhaltsanspruch gegenüber dem/der Unterhaltspflichtigen geltend machen. Für gemeinsame Kinder, die von dem/der Unterhaltsberechtigten überwiegend betreut werden, bestehen zudem Kindesunterhaltsansprüche.
Bereits die Trennungssituation kann jedoch dazu führen, dass die/der zuvor gar nicht oder lediglich eingeschränkt beruflich tätige Ehegattin/Ehegatte aufgrund beengter finanzieller Verhältnisse durch die Notwendigkeit von zwei Haushalten eine berufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausweiten muss.
Spätestens nach Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht für die unterhaltsberechtigte Person sodann eine Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit.
Spätestens nach Rechtskraft der Scheidung wird von den Beteiligten seitens des Gesetzgebers und der Rechtsprechung eine verstärkte finanzielle Eigenverantwortung gefordert.
Bei kurzer Ehedauer kann die Erwerbsobliegenheit bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eintreten.
Bei notwendiger Kinderbetreuung hingegen auch erst später. Möglich ist hier auch lediglich eine Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit. Grundsätzlich tritt die Erwerbsobliegenheit erst nach Eintritt eines Kindes in das dritte Lebensjahr ein.
Geprüft wird anhand des Einzelfalls und spezifischer Gegebenheiten.
Wird gegen eine bestehende Erwerbsobliegenheit verstoßen, so wird der/dem Unterhaltberechtigten sodann im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen angerechnet, was wiederum zu einer Reduzierung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsanspruchs führt.
Geprüft wird hierbei, ob konkrete Erwerbsbemühungen unternommen werden und ob reale Beschäftigungschancen entsprechend den persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand) und dem vorhandenen Arbeitsmarkt bestehen.
Ist eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, so müssen hierbei pro Woche mehrere Versuche unternommen werden, eine solche zu finden. Die Bewerbungsbemühungen müssen zudem ständig und regelmäßig sowie ernsthaft betrieben werden.
Es ist auf vorhandene Stellenangebote zu reagieren. Gefordert wird aber unter Umständen auch, dass eigene Stellengesuche aufgegeben werden.
Die Familiengerichte überprüfen sowohl die Qualität als auch die Quantität der Bewerbungen.
Der Bewerbungsprozess sollte dementsprechend sorgfältig dokumentiert werden, sodass Stellenausschreibungen, Bewerbungen und Absagen vorgelegt werden können.
Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der/dem Unterhaltsberechtigten. Diese Anforderungen gelten trotz der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, sodass auch dargelegt und bewiesen werden muss, dass gerade in einigen Berufsbereichen weniger Stellen ausgeschrieben werden, bezüglich derer Bewerbungen erfolgen.
Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Keine Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe bei Eigentum an Pkw mit Fahrzeugwert von 15.000 EUR
Eine häufig gestellte Frage ist, aus welchen Gründen der Antrag auf Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe scheitern könnte.
Es besteht beispielsweise kein Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe, wenn die antragstellende Person Eigentümer/-in eines Pkw mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR ist und das Fahrzeug beruflich nicht benötigt wird.
Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Strausberg hatte einen Ehegatten im August 2020 zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Um dagegen Beschwerde einzulegen, beantragte der Ehegatte Verfahrenskostenhilfe.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen den Ehegatten. Diesem stehe keine Verfahrenskostenhilfe zu, da er Eigentümer eines Mercedes Benz C-Klasse mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR war. Denn der Pkw stelle verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO dar.
Werden ferner Autos beruflich nicht benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert als berücksichtigendes Vermögen zu betrachten.
Selbst bei einer beruflichen Notwendigkeit, wozu der Ehegatte nichts vorgetragen hatte, seien höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen.
Katharina Karetsou, Dikigoros Thessaloniki
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Das paritätische Wechselmodell oder eine Woche ‚Mama‘, eine Woche ‚Papa‘: Was bedeutet dies genau?
Bei einer Trennung ist zu klären, wo und mit wem die Kinder zukünftig leben und in welchem Abstand ein Wechsel stattfindet. Neben dem überwiegend klassischen Residenzmodell wird in den letzten Jahren immer häufiger das paritätische Wechselmodell diskutiert.
Beim Residenzmodell leben die Kinder überwiegend bei einem Elternteil, den anderen Elternteil sehen die Kinder zu den vereinbarten Zeiten, meist 14-tägig am Wochenende und einmal pro Woche. Der Elternteil, der mit den Kindern lebt und sie im Alltag betreut – überwiegend die Mutter -, trägt überwiegend die Erziehungsverantwortung und hat in den Angelegenheiten des täglichen Lebens wie z.B. Behandlung leichter Krankheiten, Teilnahme an Sportveranstaltungen, Besuche bei Freunden und Verwandten, etc. Alleinentscheidungskompetenz gemäß § 1687 Abs. 1 BGB. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie etwa die Wahl der Schulart oder Ausbildungsstätte, Operationen (ausgenommen sind Eilfälle), Grundfragen religiöser Erziehung, Wahl einer Vermögensanlage sollen Eltern einvernehmlich und in Absprache entscheiden.
Beim paritätischen Wechselmodell hingegen teilen sich die Eltern „paritätisch“ – also zu gleichen Teilen – die Betreuung. In der Praxis leben die Kinder oft eine Woche bei der Mutter, dann beim Vater. Die Familiengerichte bestätigen das Wechselmodell meist, sofern es die Eltern übereinstimmend vereinbaren.
Wie wird aber entschieden, wenn ein Elternteil – häufig die Mutter-, das Modell ablehnt, der Vater jedoch darauf drängt? Die oberste Rechtsprechung erklärte hierzu schon 2017, dass im Grundsatz stets der Einzelfall und die familiären Realitäten zu würdigen sind. Maßstab für die Umgangsregelung soll u.a. das Kindeswohl sein. Letztlich kann dieses Modell nur funktionieren, wenn beide Elternteile erziehungsgeeignet sind, die Kinder eine verlässliche, feste Bindung zu Mutter und Vater haben und der Kindeswille geachtet wird. Die Kinder sind zur Frage, ob sie „pendeln“ wollen, anzuhören. Auch Schulthemen, Arzttermine, Geburtstagsfeiern, soziale Kontakte der Kinder müssen tatsächlich „machbar“ sowie regelmäßige Absprachen und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Erziehungsfragen gegeben sein.
Mangelt es hieran, raten die Gerichte meist vom Wechselmodell ab. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickelt.
Zu Fragen des Umgangs allgemein und zum Wechselmodell insbesondere, kann eine spezialisierte Rechtsanwältin Auskunft erteilen und im Einzelfall eine erste Einschätzung geben.
Katharina Hirmer
Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt 2021
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöht sich ab dem 01.01.2021 in allen Altersstufen. So soll sichergestellt werden, dass Kindern weitestgehend alle Mittel für den täglichen Bedarf zur Verfügung stehen.
Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres) wird von 378 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom 7. bis Vollendung des 12.Lebensjahres) von 434 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 508 auf 528 Euro angehoben.
Der Existenzminimumbericht belege, dass 2021 und 2022 das Existenzminimum für Kinder deutlich steigen wird. Damit Behörden und Gerichte von der richtigen Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgingen, muss der Mindestunterhalt erhöht werden. Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage für die Düsseldorfer Tabelle und die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter.
Katharina Hirmer
Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Häusliche Gewalt während der Corona-Krise
Die Beschränkung des öffentlichen Lebens und die neuerlichen Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus zwingen Familien und Partner*innen, Tage bzw. Wochen mitunter notgedrungen auf engstem Raum zu verbringen.
Insbesondere für Frauen und Kinder erhöht sich dadurch die Gefahr, gewalttätigen Ausschreitungen ausgesetzt zu sein.
Sollte der Schutz der betroffenen Personen akut notwendig sein, ist die Polizei unter dem allgemeinen Notruf erreichbar. Diese kann zunächst für einige Tage einen Platzverweis und ein Kontaktverbot aussprechen. Längerfristige Abhilfe schafft sodann ein sogenannter Gewaltschutzbeschluss, dessen sofortige Wirksamkeit schon vor der Zustellung angeordnet werden soll.
Die verletzte oder bedrohte Person kann eine Wohnungszuweisung und weitreichende Kontaktbeschränkungen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirken. Für verheiratete Frauen besteht zudem die Möglichkeit, die Wohnungszuweisung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beantragen. Darüber hinaus können bei betroffenen Kindern sorgerechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Die entsprechenden Anträge können im Eilverfahren eingereicht werden, sodass die gerichtlichen Beschlüsse schneller ergehen.
Daneben besteht die Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige
oder Stellung eines Strafantrags. Die strafrechtlichen Ermittlungen erfolgen unabhängig von den Verfahren vor den Familiengerichten. Verletzungen sollten dokumentiert und Vorfälle mit genauer Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Vorfalls protokolliert werden.
Trotz aller Einschränkungen bestehen nach wie vor rechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt.
Auch das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" - ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben - unterstützt unter der Nummer 08000 116 016 und via Online-Beratung Betroffene rund um die Uhr.
Katharina Karetsou
EU-Anwältin
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Wichtige Info
Bitte melden Sie sich für alle Veranstaltungen(*) über das Anmeldeformular an. Direkt nach der Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Bei Online-Veranstaltungen schicken wir Ihnen am Tag der Veranstaltung eine E-Mail mit dem Zugangslink für Zoom. Bei Veranstaltungen, die vor Ort im TuSch stattfinden, erhalten Sie keine weitere Einladung.
(*) Für die Offenen Treffs sind keine Voranmeldungen nötig.
Aktuelle Informationen zu unseren Angeboten erhalten Sie auf unserer Website oder über die Ansage auf unserem Anrufbeantworter, Tel. 089 774041
Vielen Dank!
Zusätzliche Quellen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bundesverfassungsgericht.de
www.bundesjustizministerium.de