KOSTEN IM FAMILIENGERICHTLICHEN VERFAHREN

Überblick und aktuelle Neuerungen

Familiengerichte befassen sich mit sensiblen und oft komplexen Rechtsfragen rund um Ehe, Familie und Kinder. Ein familiengerichtliches Verfahren ist für die Beteiligten häufig emotional belastend. Hinzu kommen finanzielle Aspekte, die die Beteiligten zusätzlich herausfordern. Hier ist es wichtig, das Grundgerüst zu verstehen, um sich nicht noch um ein weiteres Thema sorgen zu müssen.
Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Kostenarten im familiengerichtlichen Verfahren geben und ebenfalls Bezug auf die Neuerungen seit Sommer 2025 nehmen.


1. Grundlegende Kostenarten im Familienverfahren
Im familiengerichtlichen Verfahren fallen vor allem zwei Arten von Kosten an:

  • Gerichtskosten: Diese richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (auch Streitwert genannt). Der Verfahrenswert bemisst sich am wirtschaftlichen Interesse des Verfahrensgegenstandes, etwa beim Unterhalt oder der Aufteilung von Vermögenswerten. Die Gerichtskosten sind bei Familiengerichten in der Regel niedriger als bei Zivilgerichten, weil das Gesetz spezielle Regelwerte für Familiensachen vorsieht.
  • Anwaltskosten: Für die Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren fallen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Anders als im Zivilprozess trägt jeder Beteiligte normalerweise seine Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite ist nur in Ausnahmefällen möglich.


Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, etwa für:

  • Sachverständige, z.B. psychologische Gutachten
  • Verfahrensbeistände für Kinder, deren Kosten meist von der Staatskasse getragen werden
  • Dolmetscher oder andere Verfahrenshelfer


2. Prozesskostenhilfe ― Zugang zum Recht trotz finanzieller Einschränkungen
Viele Betroffene befürchten, dass die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens untragbar sind. Deshalb gibt es die Möglichkeit der 

Verfahrenskostenhilfe (VKH). 
Hierbei übernimmt der Staat ― bei entsprechenden Voraussetzungen ― ganz oder teilweise die Verfahrenskosten und/oder die Anwaltskosten.

Voraussetzungen für VKH sind u.a.:

  • Nachweis eines zu geringen Einkommens oder Vermögens zur Finanzierung des Verfahrens
  • Aussicht auf Erfolg im Verfahren (kein aussichtsloses 
  • Vorgehen)
  • Kein Missbrauch der Rechtshilfe


Die aktuellen Freibeträge und Einkommensgrenzen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden zum 1. Juni 2025 angehoben, was den Zugang erleichtert (siehe Abschnitt 4).

3. Die großen Neuerungen im Kostenrecht ab Sommer 2025
Mit dem Inkrafttreten des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes ändern sich wichtige Regelungen, die alle Beteiligten betreffen.
a) Erhöhung der Verfahrenswerte
Die maßgeblichen Verfahrenswerte in Familiensachen steigen deutlich. Dadurch erhöhen sich die Gerichtskosten und die darauf basierenden Anwaltsgebühren.
b) Anpassung der Anwaltsgebühren
Die Rechtsanwaltsgebühren steigen im Durchschnitt um ca. 6 %. Zudem werden Festgebühren und Termingebühren neu geregelt, z. B. für Verfahrensbeistände, die jetzt eine Pauschale erhalten, die auch Dolmetscherkosten abdeckt.
c) Erhöhung der Freibeträge bei Verfahrenskostenhilfe
Die gesetzlichen Freibeträge für Vermögen und Einkommen, die bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden, wurden erhöht.

4. Warum sind diese Änderungen wichtig für Sie?
Die Erhöhung der Verfahrenswerte und Gebühren führen zu höheren Kosten ― sowohl für Anwalts- als auch für Gerichtskosten. Gleichzeitig erleichtern die Anpassungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Bewilligung bei einkommensschwächeren Personen.

5. Tipps für Verfahrensbeteiligte
Informieren Sie sich frühzeitig über die anfallenden Kosten und prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Nutzen Sie Beratungsangebote, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen.
Prüfen Sie Möglichkeiten zur außergerichtlichen Einigung, die oft kostengünstiger und schneller sind.
Fragen Sie Ihre Anwältin/Ihren Anwalt nach den Auswirkungen der neuen Kostenregelungen auf Ihren Fall.


Sabrina Stöckle
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht


NAMENSRECHTSÄNDERUNG ZUM 01.05.2025

Ab dem 1. Mai 2025 tritt in Deutschland eine umfassende Reform des Namensrechts in Kraft, die Bürgerinnen und Bürgern erweiterte Möglichkeiten bei der Namenswahl bietet. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden dargestellt: Wichtigstes Merkmal der Gesetzesänderung für Familien ist die Einführung eines Doppelnamens für die Ehegatten und alle gemeinsamen Kinder.
Beispiel: Die Ehegatten heißen mit Geburtsnamen Müller und Meyer. Sie können somit einen Ehenamen „Müller Meyer“ „oder „Meyer Müller“ oder wahlweise mit Bindestrich „Müller-Meyer“ bzw. „Meyer-Müller“ bilden, den sie auch beide führen und diesen einmal gewählten Ehedoppelnamen auch allen Kindern geben. Die Kinder haben dann einen Geburtsdoppelnamen. Alle Familienmitglieder haben somit den gleichen Namen, und kein Elternteil muss auf die Führung des bisherigen Geburtsnamens verzichten. Der Geburtsdoppelname wird in der Geburtsurkunde und im Personalausweis eingetragen. Alle zusammen haben einen Familiendoppelnamen.

Um sehr lange Namensketten zu vermeiden, dürfen Menschen mit einem bereits bestehenden Doppelnamen diesen nicht bei der Heirat als ganzen Doppelnamen in einem neuen Ehedoppelnamen weitergeben. Man muss sich für einen Namen entscheiden und diesen zur Bildung des Familien- oder Ehedoppelnamens verwenden. Somit können keine Dreifach- oder Vierfachnamen entstehen.

Darüber hinaus wird es eine Erleichterung für Namensänderungen für Kinder nach einer Scheidung geben. Hier wird das Verfahren dergestalt vereinfacht, dass es leichter für Kinder wird, den geänderten Namen des Elternteils anzunehmen, bei dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben. Dies ermöglicht eine einheitliche Namensführung innerhalb der neuen familiären Konstellation.

Auch im Hinblick auf das internationale Namensrecht wird es zu Änderungen kommen. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gilt künftig das Namensrecht des Aufenthaltslandes. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch eine Erklärung gegenüber dem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht zu wählen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Reform darauf abzielt, das Namensrecht an die vielfältigen Lebensrealitäten der heutigen Gesellschaft anzupassen und den Bürgerinnen und Bürgern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihres Namens zu ermöglichen.

Sabrina Stöckle, Rechtsanwältin