Wissenswertes 2009

Internationales Familienrecht

Die Anzahl der in Deutschland geschlossenen gemischten nationalen Ehen steigt kontinuierlich. Im Falle einer Scheidung stellen sich in Bezug auf das auf die Scheidung anwendbare Recht einige rechtliche Problem und Fragen.

Als erstes stellt sich die Frage, ob man in Deutschland überhaupt das Scheidungsverfahren durchführen kann.

Bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit oder auf den Ort der Eheschließung an. Leben beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland, so sind die deutschen Gerichte zuständig. Haben beide Ehegatten die doppelte Staatsangehörigkeit, z.B. beide Ehegatten die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit, so können sie sogar wählen, in welchem Land sie sich scheiden lassen möchten.

Diese Wahlmöglichkeit können aber nur Bürger/innen von EU- Mitgliedsstaaten wahrnehmen.

Schwieriger gestaltet sich die Frage, welches Recht auf die Scheidung selbst anzuwenden ist. Hier kommt es primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. Sind die Ehegatten z.B. beide Italiener, so ist italienisches Recht anzuwenden. Hat nur eine/r der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit und die/der Ehegattin/Ehegatte z.B. die türkische, so ist deutsches Recht anzuwenden, da es auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ankommt.

Besitzen die Ehegatten unterschiedliche Staatsbürgerschaften, ist ebenfalls deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland leben.

Im Falle der doppelten Staatsbürgerschaft, wie im oben erwähnten Beispielsfall, geht das deutsche Recht vor.

Davon zu trennen ist aber die Frage, nach welchem Recht sich die sogenannten Scheidungsfolgesachen wie elterliche Sorge, nachehelicher Unterhalt, die Frage des Zugewinns sowie dieVermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten anzuwenden ist.

Auf den Trennungsunterhalt, d.h. den Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird, ist immer deutsches Recht anwendbar, da es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der bedürftigen Ehegattin/des bedürftigen Ehegatten ankommt. Gleiches gilt für den Kindesunterhalt.

Der Zugewinn und der nacheheliche Unterhalt folgen dagegen dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Ist auf die Scheidung ausländisches Recht anwendbar, so ist es auch auf den Zugewinn und nachehelichen Unterhalt anwendbar.

Bei Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts wird auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes abgestellt. Dies dient dem Schutz des in Deutschland lebenden Kindes vor der Anwendung ausländischen Rechts, welches mit dem in Deutschland geltenden Kindeswohlprinzip nicht übereinstimmt.


Maria Demirci

Rechtsanwältin Schwerpunkt internationales Recht


Mehr Rechte für nichteheliche Väter

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.Juli 2010.

Die Gesetzeslage:
Grundsätzlich ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder.

Mit der Reform des Kindschaftsrechts, die zum 01.Juli 1998 in Kraft trat, konnten erstmals Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (§1626a BGB). Dies geschieht durch entsprechende Sorgeerklärung. Wird diese nicht abgegeben, bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin. Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater ist bei dauerhaftem Getrenntleben nur möglich, wenn die Mutter zustimmt (§1672 Abs. 1 BGB). 

Gegen den Willen der Mutter kann die elterliche Sorge dem Vater nur übertragen werden bei Gefährdung des Kindeswohls.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte diese Gesetzeslage schon mit seinem Urteil vom 03.12.2009 für unverhältnismäßig.

Der Gesetzgeber ist bis zum Jahresende aufgefordert eine Neuregelung zu treffen.

Nun lag dem Bundesverfassungsgericht folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:
Die Eltern eines 1998 geborenen Kindes trennten sich noch in der Schwangerschaft. Der gemeinsame Sohn lebt seit Geburt bei der Mutter und hatte regelmäßigen Umgang zum Vater. Der Vater erkannte die Vaterschaft an. Eine Sorgeerklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert, was der geltenden Gesetzeslage entspricht. Als die Mutter einen Umzug plante, beantragte der Vater die Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ihn. Hilfsweise beantragte er die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn oder die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu ersetzen.

Die Familiengerichte wiesen in erster und zweiter Instanz die Anträge unter Hinweis auf die geltende Gesetzeslage zurück.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hin hat nun der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes folgendes entschieden:
Der Gesetzgeber greift unverhältnismäßig und tiefgreifend in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ein, wenn er ihn generell von der Sorgetragung für das Kind ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes die Zustimmung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Vater oder zur Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge verweigert, ohne dass der Vater die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls haben kann.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der bestehenden Vorschriften zum Jahresende hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet:
Die Gerichte haben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht sah dabei auch die Problematik, dass bei Übertragung der Alleinsorge auf den Vater in das Elternrecht der Mutter schwerwiegend eingegriffen wird.

Deshalb soll gelten: 
Zunächst ist zu prüfen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt. Wenn dies möglich ist, hat eine Alleinübertragung zu unterbleiben. Ansonsten richtet sich die Alleinsorge nach dem Kindeswohl. Geht man von bisherigen Entscheidungen zum Kindeswohl aus, so kann die Übertragung der elterlichen Sorge auch dann schon erfolgen, wenn der Umgang zum anderen Elternteil grundlos verweigert wird.

Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen der Gesetzgeber nun treffen wird. Während die Justizministerin noch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Sorgerecht der nichtehelichen Väter Bedenken gegen ein automatisches gemeinsames Sorgerecht äußerte, unterstützt sie jetzt Vorschläge, nach denen unverheiratete Eltern das Sorgerecht von Anfang an ausüben sollen. Dagegen bestehen erhebliche Bedenken, denn es gibt genügend Konstellationen, bei denen eine gemeinsame Sorge bei Geburt des Kindes keineswegs dem Kindeswohl entspricht, z.B. bei einer Zufalls-bekanntschaft oder unfreiwilligem Beischlaf. Das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind ist eine nach meiner Einschätzung notwendige Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge. 

Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
Nach der Reform zum Unterhaltsrecht vom 01.01.08 wird die Eigenverantwortung mehr gestärkt. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltes tritt in den Vordergrund. Die hiesigen OLG Senate München haben sich darauf verständigt, den Ehegattenunterhalt dergestalt zu begrenzen, dass er nach Rechtskraft der Scheidung für einen Zeitraum von 1/3 bzw 1/4 der Ehezeit bezahlt wird. Die Ehezeit ist die Zeit von Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Bei langer Trennungsdauer wird jedoch der Zeitpunkt der Trennung berücksichtigt.


Renate Maltry

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht


Internationales Familienrecht

Die Anzahl der in Deutschland geschlossenen gemischten nationalen Ehen steigt kontinuierlich. Im Falle einer Scheidung stellen sich in Bezug auf das auf die Scheidung anwendbare Recht einige rechtliche Problem und Fragen.

Als erstes stellt sich die Frage, ob man in Deutschland überhaupt das Scheidungsverfahren durchführen kann.

Bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit oder auf den Ort der Eheschließung an. Leben beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland, so sind die deutschen Gerichte zuständig. Haben beide Ehegatten die doppelte Staatsangehörigkeit, z.B. beide Ehegatten die italienische und die deutsche Staatsangehörigkeit, so können sie sogar wählen, in welchem Land sie sich scheiden lassen möchten.

Diese Wahlmöglichkeit können aber nur Bürger/innen von EU- Mitgliedsstaaten wahrnehmen.

Schwieriger gestaltet sich die Frage, welches Recht auf die Scheidung selbst anzuwenden ist. Hier kommt es primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an. Sind die Ehegatten z.B. beide Italiener, so ist italienisches Recht anzuwenden. Hat nur eine/r der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit und die/der Ehegattin/Ehegatte z.B. die türkische, so ist deutsches Recht anzuwenden, da es auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ankommt.

Besitzen die Ehegatten unterschiedliche Staatsbürgerschaften, ist ebenfalls deutsches Recht anzuwenden, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland leben.

Im Falle der doppelten Staatsbürgerschaft, wie im oben erwähnten Beispielsfall, geht das deutsche Recht vor.

Davon zu trennen ist aber die Frage, nach welchem Recht sich die sogenannten Scheidungsfolgesachen wie elterliche Sorge, nachehelicher Unterhalt, die Frage des Zugewinns sowie dieVermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten anzuwenden ist.

Auf den Trennungsunterhalt, d.h. den Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird, ist immer deutsches Recht anwendbar, da es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der bedürftigen Ehegattin/des bedürftigen Ehegatten ankommt. Gleiches gilt für den Kindesunterhalt.

Der Zugewinn und der nacheheliche Unterhalt folgen dagegen dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Ist auf die Scheidung ausländisches Recht anwendbar, so ist es auch auf den Zugewinn und nachehelichen Unterhalt anwendbar.

Bei Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts wird auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes abgestellt. Dies dient dem Schutz des in Deutschland lebenden Kindes vor der Anwendung ausländischen Rechts, welches mit dem in Deutschland geltenden Kindeswohlprinzip nicht übereinstimmt.


Maria Demirci

Rechtsanwältin Schwerpunkt internationales Recht


Neue Verfahrensregelungen im Familienrecht

Zum 01.09.09 trat das FamFG in Kraft, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Verfahren sollten durch dieses Gesetz einfacher, schneller und kostengünstiger werden als bisher, so die bisherige Bundesjustizministerin Zypries. Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, bleibt abzuwarten.

Im Überblick die wichtigsten neuen Regelungen:

Das "große Familiengericht" Alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten anlässlich Trennung und Scheidung sind nur noch vor dem Familiengericht geltend zu machen.

Gemäß § 266 ist das Familiengericht zuständig für:

alle sonstigen Familiensachen, d.h. Zivilansprüche wie: Gesamtschuldnerausgleich, Rückforderung unbenannter Zuwendung, Ausgleich bei Ehegatteninnengesellschaften, Steueraufteilungen, Ansprüche von und gegen Schwiegereltern, Streitigkeiten zwischen Verlobten
Vormundschafts- und Adoptionssachen alle Gewaltschutzsachen §§ 111 Nr. 1, 210

Bisher waren die Zivilsachen vor dem Streitgericht, die Adoption- und Vormundschaftssachen vor dem Vormundschaftsgericht und die Gewaltschutzsachen zum Teil vor dem Streit- und zum Teil vor dem Familiengericht einzureichen.Für die zusammenfassende Behandlung und die schnelle Behandlung verschiedener Angelegenheiten ist dies sicher eine Vereinfa-chung und für jede Rechtssuchende eine Entlastung.

Die Anordnung von Beratung über Folgesachen

Diese Regelung wurde völlig neu eingeführt. Das Gericht kann anordnen, dass Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen sollen, sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung einer genannten Person oder Stelle annehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.

Das rechtzeitige Einreichen von Verbundverfahren

Bisher mussten spätestens bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung Folgesachen wie Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung und Güterrecht eingereicht werden.


Jetzt muss spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung eine Folgesache im Verbundverfahren anhängig gemacht werden § 137 Abs. 2.

Diese Vorschrift dient der Beschleunigung von Verfahren. Oft wurde gerade in den letzten Tagen vor der mündlichen Verhandlung versucht, Vereinbarungen zu treffen. Sind diese gescheitert, so musste zum Gerichtstermin eine Klage mitgebracht werden. Jetzt wird der Druck hinsichtlich der Erledigung der Verfahren vorverlagert.

Beschluss statt Urteil

Alle Endentscheidungen des Familiengerichts ergehen durch Beschluss § 38. Auch die Ehe wird durch Beschluss geschieden § 116. Sie erhalten künftig also kein Scheidungsurteil mehr, sondern einen Scheidungsbeschluss oder einen Unterhaltsbeschluss anstelle eines Unterhaltsurteils. Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder Erinnerung zu enthalten § 39. Diese Belehrung ist sinnvoll, da der "mündige" Bürger ohne Rechtsrat in Anspruch nehmen zu müssen, über die einzulegenden Rechtsmittel Bescheid wissen soll.

Einstweilige Anordnung

Einstweilige Anordnungen in Familiensachen können jetzt völlig selbstständig eingereicht werden §§ 49 ff. Bisher war hierzu ein Scheidungs- oder Hauptsacheverfahren notwendig. Dies führt zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu einer Kostenminimierung, da ein weiteres Verfahren nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Beschleunigung in Kindschaftssachen

Verfahren über Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmung, Herausgabeansprüche eines Kindes und Verfahren bei Kindeswohlgefährdung sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen §155. Das Gericht hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens durchzuführen. Grund hierfür ist, dass das Kindeswohl Vorrang haben soll, damit schnelle Entscheidungen im Interesse des Kindes getroffen werden. Nachteil ist, dass in der relativ knapp bemessenen Zeit der Wahlanwalt ggf. nicht beauftragt werden kann. Eine Verlegung ist nämlich nur aus zwingenden Gründen zulässig. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft kann bei Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen verhängt werden.

Erweiterung der Auskunftspflicht bei Unterhalt

Die Auskunftspflicht der Beteiligten und von Dritten wurde zur Ermittlung des Einkommens beim Unterhalt erheblich ausgeweitet §§ 235, 236. Bisher musste bei Nichterteilung der Auskunft zunächst Auskunftsklage eingereicht werden, die häufig sehr lange dauerte. Das Gericht kann jetzt anordnen, dass bei Nichterteilung der Auskunft zur Ermittlung der Einkünfte Auskunft erteilt wird über das Einkommen und das Vermögen und bestimmte Belege vorgelegt werden.


Bei Missachtung der hierfür gesetzten Frist kann das Gericht die Belege anfordern beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, der Künstlersozialkasse, sonstigen Personen oder Versicherungsunternehmen oder Finanzämtern.

Die Einholung der Auskunft durch das Gericht selbst ist neu und wird immer dann geboten sein, wenn ansonsten eine erhebliche Verzögerung vorliegt. 

Unterhalt

Zuviel bezahlter Unterhalt ist nicht mehr sofort, sondern kann erst dann rückwirkend zurückgefordert werden, wenn eine Abänderungsklage Erfolg hat § 241. Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung und Modernisierung des Verfahrensrechtes erreichen. Bereits heute zeichnet sich ab, dass die Beschleunigungen leider auch zu lasten von Frauen erfolgen.

Dennoch sind gerade durch die Erweiterung der Auskunftsmöglichkeiten, der Vorlage von Belegen und durch die Schaffung des großen Familiengerichtes positive Tendenzen zu verzeichnen.


Renate Maltry

Fachanwältin für Familienrecht