Wissenswertes 2014

Anpassung des Unterhaltes

Der Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder der Kindesunterhalt sollte im Laufe der Zeit regelmäßig überprüft werden, um diesen an geänderte Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen anzupassen.

Beim Kindesunterhalt erhöht sich jeweils der Unterhalt bei Vollendung des 6. und des 12. Lebensjahres und wenn eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft tritt (in der Regel jeweils zum 1.1. eines Jahres – meistens alle 2 Jahre).

Unabhängig davon hat man alle 2 Jahre das Recht, sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Ehegattenunterhalt nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu fragen.

Dieser Auskunftsanspruch umfasst alle für die Einkommensermittlung relevanten Punkte, d.h. neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Kapital, Vermietung und Verpachtung sind auch Fragen hinsichtlich mietfreies Wohnen oder Nutzung eines Firmenfahrzeuges usw. zu beantworten.

Gerade beim Ehegattenunterhalt ist dieser Auskunftsanspruch auf Verlangen gegenseitig zu gewähren. Er umfasst zudem die Vorlage aller relevanten Belege. Dies sind in der Regel die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, sowie meistens der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid und die Einkommensteuererklärung.

Erfährt man, dass der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Gehaltserhöhung bekommen hat, kann man auch vor Ablauf der 2-Jahres-Frist nach dem neuen Einkommen fragen. Um beim Unterhalt keine Nachteile zu erhalten, empfiehlt es sich regelmäßig an den Auskunftsanspruch und an eine eventuell angepasste Düsseldorfer Tabelle zu denken.

 

Alexandra Oldekop
Fachanwältin für Familienrecht


Wer kümmert sich um mein Kind, wenn mir etwas passiert?

Diese Frage stellen sich viele Mütter, vor allem wenn die Ehe oder Beziehung mit dem leiblichen Vater der Kinder in die Brüche gegangen ist oder ein angespanntes Verhältnis oder kein Kontakt mehr besteht.

Stirbt ein Elternteil und üben beide Eltern gemäß dem gesetzlichen Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge aus, so hat der überlebende Elternteil ab dem Tod die alleinige elterliche Sorge.

Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird oder werden muss.

Erkrankt ein Elternteil so schwer, dass er aufgrund Krankheit geschäftsunfähig wird, so kann die elterliche Sorge nicht ausgeübt werden. Das Sorgerecht des erkrankten Elternteils ruht, der gesunde Elternteil ist allein sorgeberechtigt.

Werden Unterschriften von beiden Eltern benötigt, ist es oft schwierig, das alleinige Sorgerecht nachzuweisen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, durch einen Beschluss des zuständigen Familiengerichts feststellen zu lassen, dass die elterliche Sorge eines erkrankten Elternteils ruht. Hieraus ergibt sich dann das alleinige Sorgerecht für den gesunden Elternteil.

Sterben beide Elternteile oder sind beide Elternteile aufgrund einer schweren Erkrankung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, muss für die Kinder ein Vormund bestellt werden.

Die Bestellung eines Vormunds ist allerdings immer nur dann erforderlich, wenn kein Elternteil fähig ist, die elterliche Sorge auszuüben.

Verstirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter oder erkrankt schwer, wird in der Regel die elterliche Sorge auf den leiblichen Vater übertragen.

Ein Vormund durch das zuständige Familiengericht wird nur dann bestellt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der leibliche Vater zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht geeignet ist.

Jeder Elternteil, der das Sorgerecht gemeinsam oder alleine ausübt, kann für sein Kind einen Vormund benennen. Hiermit wird verbindlich festgelegt, wer das Amt des Vormundes ausüben soll, wenn die Bestellung durch ein Gericht erforderlich ist.

Diese sog. Vormundsbenennung ist von Gesetzes wegen an Formvorschriften gebunden. Die Vormundsbenennung ist ein Sonderfall der letztwilligen Verfügung und muss daher formal wie ein Testament ausgestattet werden. D.h., dass eine Vormundsbenennung nur handschriftlich oder durch notarielle Urkunde erfolgen kann. Es handelt sich juristisch um eine Sonderform des Testaments.

Dies hat zur Folge, dass die Vormundsbenennung von Gesetz wegen nur dann greift, wenn nach dem Tod ein Vormund bestellt werden muss.

Kann aufgrund einer schweren Erkrankung die elterliche Sorge nicht ausgeübt werden und ruht die elterliche Sorge, muss vom Gericht ebenfalls ein Vormund bestellt werden. Sofern dem Gericht die niedergelegten Wünsche der Eltern bekannt sind, werden diese im Rahmen der Entscheidung über den künftigen Vormund regelmäßig berücksichtigt.

Nachdem allerdings ein möglicherweise in amtlicher Verwahrung gegebenes Testament erst nach dem Tod und nicht bereits bei einer schweren Erkrankung eröffnet wird, wird regelmäßig der Inhalt eines Testamentes einem Gericht vor der Bestellung nicht bekannt. Es sollte daher einem ausgewählten Vormund ein Exemplar übergeben werden, mit welchen der Vormund sich dann an das Gericht wenden kann.

Im Rahmen einer Vormundsbenennung kann festgelegt werden, wer Vormund werden soll.

Eltern sollten einen ausgewählten Vormund über diese Auswahl informieren und sich im Übrigen auch versichern, dass ein Vormund das Amt tatsächlich ausüben möchte und auch könnte. Sinnvoll ist, möglichst zwei Personen in einer eindeutigen Reihenfolge auszuwählen. Dies für den Fall, dass ein Vormund nicht zur Verfügung steht.

Die Benennung der Eltern ist für das Gericht bindend. Lediglich in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, die Ausnahmen sind eng beschränkt und im Gesetz festgehalten.

Sollten Vater und Mutter verschiedene Personen als Vormund benannt haben, wird die Benennung beachtet, welche durch den zuletzt verstorbenen Elternteil erfolgt ist.Sinnvoll ist dennoch, falls möglich, dass die Benennungen eines Vormunds von beiden Eltern abgestimmt werden.

Übt eine Mutter die elterliche Sorge alleine aus, erhält regelmäßig nach deren Tod der leibliche Vater die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Die alleinige elterliche Sorge für ein Kind kann von der Mutter ausgeübt werden oder dadurch entstehen, dass dem Vater die elterliche Sorge entzogen wird. Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, kann auch dem Elternteil die elterliche Sorge wieder alleine zustehen, welchem das Sorgerecht entzogen wurde. Voraussetzung ist nur, dass das Gericht den Elternteil zum Zeitpunkt der Entscheidung wieder als erziehungsfähig und erziehungsgeeignet ansieht. Entscheidend hierfür ist, ob ein Kind regelmäßig Kontakt zum Vater hatte, ob der Vater für das Kind sorgen kann und ob eine tragfähige Beziehung besteht.

Gleichzeitig kann ein Gericht allerdings auch z.B. dem Lebenspartner oder zweiten Ehemann einer verstorbenen allein-sorgeberechtigten Mutter die Vormundschaft übertragen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die Beziehung des Kindes zum neuen Partner der Mutter besser und enger ist als zum leiblichen Vater. Die Bindungen des Kindes sowie die tatsächliche Lebenssituation sind somit für das Gericht entscheidend.

Ein nicht sorgeberechtigter Vater erhält im Falle des Todes der Mutter das Sorgerecht für die Kinder nur, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Im Rahmen einer Vormundsbenennung hat die allein sorgeberechtigte Mutter die Möglichkeit, für das Gericht sachlich zu begründen, weshalb ein nicht sorgeberechtigter Vater das Sorgerecht nicht erhalten und somit von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll.

Es sollte somit im Rahmen einer Benennung ausdrücklich ausgeführt werden, dass beispielsweise seit längerer Zeit kein Kontakt mehr zum Vater besteht und dass der ausgewählte Vormund seit Jahren für das Kind eine Vertrauensperson darstellt. Weiter sollte ausgeführt werden, dass Mutter und Kinder beispielsweise seit Jahren mit einem neuen Partner zusammenleben und dem Kind das familiäre Umfeld erhalten bleiben soll. Auch möglicherweise über Jahre hinweg nicht bezahlter Unterhalt oder Straftaten eines leiblichen Vaters sollten erwähnt werden.

Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter und hinterlässt eine Vorsorgevollmacht, welche plausible Gründe dafür nennt, weshalb das Sorgerecht nicht beim leiblichen Vater liegen soll, so wird dies im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei immer, dass der benannte Vormund von der Benennung weiß und ein Exemplar der Vormundsbenennung entsprechenden Belegbehörden etc. vorlegen kann.

 

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht


Wer bekommt die Ehewohnung?

Eine der ersten Fragen bei einer Trennung oder im Vorfeld einer Trennung ist: Wer zieht aus?

Grundsätzlich kann bei einer Trennung kein Ehegatte vom anderen verlangen die Ehewohnung zu verlassen.

Dies ist völlig unabhängig von Eigentumsverhältnissen. Die Ehewohnung ist und bleibt während der Trennungszeit bei Eheleuten ein geschützter Bereich.

Können sich Eheleute nicht einigen, muss gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren geführt werden. Jeder Ehegatte kann daher beim zuständigen Familiengericht die Zuweisung der Ehewohnung beantragen, dies sowohl für die Zeit des Getrenntlebens als auch endgültig für die Zeit nach einer Ehescheidung.

Während der Trennung kann ein Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung verlangen, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Eine unbillige Härte gem. § 1361 b BGB liegt bei getrennt lebenden Eheleuten z.B. vor, wenn ein im Haushalt lebendes Kind oder der Ehegatte selbst misshandelt wird, Beleidigungen oder Drohungen ausgestoßen werden, randaliert wird, massive regelmäßige Streitereien ausgetragen werden und die hierdurch verursachten Spannungen ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr möglich erscheinen lassen.

Grundsätzlich müssen die Trennungsstreitigkeiten ein Ausmaß erreichen, welches die weitere beidseitige Nutzung der Ehewohnung unzumutbar macht.

Besonders schützenswert sind hierbei gemeinsame im Haushalt lebende Kinder. Wird ein Kind durch regelmäßige Auseinandersetzungen der Eltern belastet oder ist deswegen eine seelische Beeinträchtigung zu befürchten, wird die Wahrung des Kindeswohls im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung immer im Vordergrund stehen.

Um ein schnelles gerichtliches Einschreiten zu erreichen, besteht die Möglichkeit eines sog. einstweiligen Rechtschutzes (Eilverfahren).

Jedenfalls können Gründe des Kindeswohls zu einer gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil führen, dies auch ohne Gewaltanwendung.

Müssen Kinder geschützt werden, spielen Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung regelmäßig keine Rolle.

Ist Gewalt im Spiel, kann eine Wohnungszuweisung auch nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beantragt werden und zwar auch von nichtehelichen Lebenspartnerinen/Lebenspartnern. Das GewSchG ist im Gegensatz zu § 1361 b BGB auch auf nicht verheiratete Paare anwendbar.

 

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht


Umgang des Kindes mit den Eltern

Wenn sich Eltern trennen, müssen sie sich häufig entscheiden, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben werden.

Dem anderen Elternteil steht im Gegenzug jedoch ein sog.Umgangsrecht mit den Kindern zu.

In § 1684 BGB hat der Gesetzgeber das Umgangsrecht geregelt:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach dem Kindschaftsreformgesetz steht nunmehr das Kind im Mittelpunkt. Die Eltern sind danach verpflichtet, zur Verwirklichung des Rechts beizutragen.

Es wird dabei kein Unterschied mehr gemacht, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.

Auf der anderen Seite ist das Umgangsrecht das Recht und aber auch die Pflicht der Eltern. Unerheblich ist, ob ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für die Kinder hat. Jedem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, steht ein Umgangsrecht zu.

Gem. § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Bei der Ausübung des Umgangsrechts gilt es jedoch immer, das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Das Gesetz kennt bewusst keine Bestimmungen über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie zur Art und zum Ort des Umgangs. Hier ist für jedes Kind individuell eine Regelung zu treffen.

Wichtige Kriterien dabei sind beispielsweise die bisherige Bindung des Kindes zum Elternteil, die Belastbarkeit des Kindes und auch die Entfernungen zwischen den Wohnorten.

Der Umgangsberechtigte darf dabei grundsätzlich frei entscheiden, wo der Umgang stattfinden soll. Hiervon kann es Ausnahmen geben, sollte der andere Elternteil berechtigte Bedenken gegen gewisse Orte haben.

  • Bei älteren Kinder (z.B. ab dem Schulalter) hat sich folgende Regelung eingependelt:
  • jedes 2. Wochenende von Freitag nachmittag bis Sonntag nachmittag
    ein Mal unter der Woche
  • die Hälfte der Ferien Feiertage jeweils jährlich im Wechsel.

Sind die Wohnorte der Eltern jedoch weit voneinander entfernt, ist eine Wochenendregelung evtl. nicht sehr sinnvoll, sondern könnte man hier z.B. größeren Ferienblöcken den Vorzug geben.

Bei kleineren Kindern wird empfohlen, den Umgang in kürzeren Abständen durchzuführen, dafür jeweils nicht sehr lange. Oft werden 4 Stunden für ausreichend erachtet. Aber wie erwähnt eben in kürzeren Abständen und nicht im 2 Wochen- Rhythmus.

Es ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Dabei sind auch die Arbeitszeiten der Eltern - z.B. bei Wochenend- und Schichtarbeit - zu berücksichtigen. Aber auch auf die persönlichen Belange des Kindes, z.B. Hobbys, andere Kindergeburtstage ist Rücksicht zu nehmen.

Sollten sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen, gibt es die Möglichkeit mit Hilfe des Jugendamtes Gespräche zu führen, um eventuell doch auf einen Nenner zu kommen. Auch TuSch bietet Eltern-/Umgangsberatung an.

Gelingt es nicht eine Einigung zu finden, kann ein Antrag auf Umgangsrecht beim Familiengericht gestellt werden. Dann entscheidet das Gericht, ob und in welcher Form der Umgang stattfindet. Oft zieht sich das Gericht jedoch bei seiner Entscheidung das Jugendamt und auch die Empfehlung eines sog. Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) zu Rate.

Zum Wohle des Kindes empfiehlt sich jedoch immer eine einvernehmliche Entscheidung der Eltern.

 

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


Kindesunterhalt, Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder untergliedert sich in den sogenannten Naturalunterhalt und den Barunterhalt. Naturalunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Demzufolge hat der andere Elternteil den sog. Barunterhalt zu leisten. Dieser richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des jeweiligen Unterhaltspflichtigen. Aus diesem errechneten Nettoeinkommen wird dann in der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt) ermittelt. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich der sog. Zahlbetrag, der letztlich an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist.

Vom Kindesunterhalt sind alle Lebenshaltungskosten des Kindes zu decken. Dies beinhaltet unter anderem Kosten für Essen, Wohnen, Kleidung, Körperpflege, Schulkosten/Unterrichtsmaterial, Ferien, musische und sportliche Interessen, Taschengeld usw.

Was aber ist in den Tabellensätzen der Düsseldorfer nicht enthalten und was kann man vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich als sog. Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf verlangen?

Mehrbedarf:
Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Betrag, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht gedeckt sind. Typischer Mehrbedarf sind beispielsweise Kindergartenbeitrag, Schulgeld für Privatschulen, Nachhilfeunterricht oder krankheitsbedingte Mehrkosten, z.B. bei einem behinderten Kind. Auch teurere Hobbies können unter den Mehrbedarf fallen, wenn das Kind schon vor der Trennung der Eltern dieses Hobby ausgeübt hat.

Sonderbedarf:
Im Gegensatz zum Mehrbedarf liegt nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Sonderbedarf vor, wenn es sich um einen "unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf“ handelt. D.h. es muss sich um einmalig auftretende Kosten handeln. Typischer Sonderbedarf sind beispielsweise unvorhergesehene Krankheitskosten, kieferorthopädische Behandlung, Erstausstattung eines Säuglings, Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs, Kosten einer Klassenfahrt usw.

Kein Sonderbedarf sind nach dem BGH jedoch Kosten einer Kommunion/Konfirmation, Kosten für Sportveranstaltungen oder für den Führerschein, weil diese Kosten absehbar sind. Am Mehr- und Sonderbedarf haben sich jedoch beide Eltern finanziell zu beteiligen. Sie haften entsprechend ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse an den anfallenden Kosten.
Ist das Kind jedoch nicht in der Familienversicherung mit krankenversichert, so hat hier wiederum der Unterhaltspflichtige allein (zusätzlich zum Kindesunterhalt) die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.


Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


Vermögen und Verbindlichkeiten in der Ehe und bei Scheidung

Schließen Eheleute keinen Ehevertrag ab, so führen sie ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der „ Zugewinngemeinschaft“ Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder der Ehegatten grundsätzlich allein Inhaber seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung bleibt also „ Mein“ und „ Dein“ grundsätzlich getrennt. 

Ausnahmen hiervon bestehen dann, wenn Eheleute gemeinsam einen Vertrag abschließen.

Aus gemeinsam abgeschlossenen Verträgen werden Sie gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Kaufen Eheleute beispielsweise zusammen ein Haus und nehmen für die Finanzierung zusammen einen Kredit auf, so werden Sie beide Miteigentümer des Hauses und haften gegenüber der Bank beide jeweils in voller Höhe für die Rückzahlung des Kredits.

Nimmt hingegen der Ehemann ausschließlich für eigene Zwecke einen Kredit auf (z.B. für ein von ihm betriebenes Geschäft) und unterzeichnet die Ehefrau diesen Kredit mit, so haftet sie zwar grundsätzlich gegenüber der Bank. Die Ehefrau hat in diesem Fall allerdings einen Anspruch gegen den Ehemann, von diesen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden.

Wird die Ehe durch Scheidung beendet, kann ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch in Geld. Er besteht dann, wenn ein Ehegatte im Vergleich zum anderen Ehegatten in der Ehe reicher geworden ist als der andere und somit den höheren „ Zugewinn“ erzielt hat.

Hierzu wird für jeden Ehegatten das sog. Anfangsvermögen, somit das Vermögen zum Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung, sowie das sog. Endvermögen, d.h. das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung eines Ehescheidungsantrages, berechnet. Dieses Anfangs – und Endvermögen ist jeweils die Summe aller positiven und auch negativen Vermögenswerte (z.B. Schulden) zu den maßgeblichen Stichtagen.

Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleich zu.


Manuela Wodniak

Fachanwältin für Familienrecht


Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Ehegatten haben nach der Trennung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, unabhängig vom Grund der Trennung oder vom Verschulden eines Ehegatten.

Allerdings kann aus speziellen Gründen ein Unterhaltsanspruch versagt werden. Dabei ist eine Billigkeitsabwägung zwischen den jeweiligen Interessen vorzunehmen. Für den nachehelichen Unterhalt gelten diesbezüglich die Regeln des§ 1579 ff. BGB, welche für den Trennungsunterhalt (außer die Nr. 1) entsprechend anzuwenden sind.

§ 1579 BGB lautet wie folgt: Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit. Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil 

  1. die Ehe von kurzer Dauer war. Dabei ist die Zeit zu berück sichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen kann,
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Häufigster Streitfall vor Gericht ist die Nr. 2. Wann aber geht man von einer sog. verfestigten Lebensgemeinschaft aus? Davon ist auszugehen, wenn man aufgrund äußerer Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Verflechtung der neuen Partner wie in einer Ehe versorgt ist. Dabei spielt auch die Art des Zusammenlebens, das Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit und die Dauer der Beziehung eine Rolle, wobei als Mindestdauer 2 – 3 Jahre nicht unterschritten werden sollen.

Der Unterhaltspflichtige hat jedoch zu beweisen, dass der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Beweis ist oft schwer erbringbar. Viele schrecken dabei nicht vor der Einschaltung eines Detektivs zurück. Oftmals kann dieser Beweis aber nicht vor Gericht verwertet werden.

Auch einen Fall des Nr. 5 hat das OLG München kürzlich bestätigt. Im dortigen Sachverhalt hat die Ehefrau durch jahrelanges Beiseiteschaffen von Firmenunterlagen, Denunziationen in der Öffentlichkeit und Drohungen, Firmeninterna nach außen preiszugeben, den Unterhaltsanspruch verwirkt.


Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht