Wer erhält die Ehewohnung bei Trennung und Scheidung?

Können sich Eheleute nicht einigen, wem zukünftig die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zustehen soll, muss hierüber auf Antrag eines Ehegatten das Gericht entscheiden.

Die Ehewohnung kann in der Zeit des Getrenntlebens einem Ehegatten zugewiesen werden, wenn dadurch eine sog. unbillige Härte vermieden wird. Eine solche kann unter anderem dann anzunehmen sein, wenn das Wohl von Kindern, die in diesem Haushalt leben, anderenfalls beeinträchtigt wird.

Grundsätzlich ist die Ehewohnung grundrechtlich geschützt, die Voraussetzungen für die Zuweisung an einen Ehegatten sind wegen der damit verbundenen Ausweisung des anderen Ehegatten bewusst hoch.

Kommt es hingegen zu Gewalttätigkeiten oder zu Gewaltandrohungen, weist das Gericht dem Opfer auf Antrag nach dem sog. Gewaltschutzgesetz die Ehewohnung zu. Dies sowohl für die Zeit des weiteren Getrenntlebens wie auch in dem Fall, in welchem das Gewaltopfer die Trennung erst herbeiführen will.

Für die Zeit nach der Scheidung steht es Eheleuten, wie auch während des Getrenntlebens, frei, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, wem die Ehewohnung zustehen soll.
Können sich die Eheleute nicht einigen, entscheidet hierüber auf Antrag eines Ehepartners das Gericht.
Im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen soll insbesondere bei der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass minderjährige Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können um einen Wechsel von Schulen oder Kindergärten zu vermeiden.

Ferner ist nach der Scheidung zu berücksichtigen, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist und welcher Ehegatte über bessere finanzielle Möglichkeiten verfügt.

Bei Mietwohnungen kann das Gericht bestimmen, wer das Mietverhältnis nach der Scheidung fortsetzt. Gegebenenfalls kann das Gericht ein Mietverhältnis begründen, so der Ehegatte noch nicht Mitmieter war.
Hierfür ist keine Zustimmung des Vermieters erforderlich, eine Ausnahme besteht nur bei Werkswohnungen. Die Überlassung muss dem Vermieter mitgeteilt werden.
Selbst wenn ein Ehegatte Miteigentümer oder auch Alleineigentümer einer Ehewohnung ist, kommt eine Zuweisung an den anderen Ehepartner zur Vermeidung einer sog. unbilligen Härte in Betracht.
Der alleinnutzende Ehegatte ist in diesem Fall verpflichtet, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu bezahlen, bei Miteigentum in Höhe der hälftigen ortüblichen Miete, bei Alleineigentum des anderen Ehegatten in Höhe der vollen ortüblichen Marktmiete.

Manuela Wodniak
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht


Die Ehegatteninnengesellschaft

Nicht selten kommt es vor, dass ein Ehegatte in der Firma/Betrieb des anderen Ehegatten unentgeltlich mitarbeitet.

Viele Ehefrauen stellen sich bei einer Trennung dann die Frage, ob sie etwas dafür bekommen, dass sie jahrelang in den Betrieb des Ehemannes Einsatz und Arbeitskraft gesteckt haben.
Eine schriftliche Regelung, ob die mitarbeitende Ehegattin im Fall der Trennung etwas erhalten soll, existiert meistens nicht. Der Betrieb gehört meistens allein dem Ehemann.

Ob es für die Ehefrau – eventuell neben dem Zugewinnausgleich – eine weitere Möglichkeit, gibt an der Firma zu partizipieren, hängt davon ab, wie die Mitarbeit der Ehefrau in der Firma rechtlich einzuordnen ist.
Diesbezüglich Ansprüche der Ehefrau könnten sich z.B. aus dem rechtlichen Institut der sog. Ehegatteninnengesellschaft ergeben.
Diese kommt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:
Zuerst wird geprüft, ob über das Güterrecht eine zufriedenstellende Lösung erfolgt. Oft wird dies bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes, also mit Durchführung des Zugewinnausgleichs bereits erreicht.
Die Ehegatteninnengesellschaft kommt daher öfters bei der Gütertrennung zu tragen, ist jedoch ebenso beim gesetzlichen Güterstand im Auge zu behalten.
Die Ehegatteninnengesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung. Es handelt nur ein Ehegatte in eigenem Namen.
Von einem dennoch geschlossenen „konkludenten“ Gesellschaftsvertrag der Eheleute wird ausgegangen, wenn durch schlüssiges Verhalten man davon ausgeht, dass die Ehegatten eine gesellschaftsrechtliche Bindung eingehen wollten.

Eine weitere Voraussetzung für die Ehegatteninnengesellschaft ist, dass die Tätigkeit der Ehegatten als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist. Zwar muss die Mitarbeit nicht gleichwertig sein, allerdings scheidet ein Gesellschaftsverhältnis aus, wenn ein Ehegatte nur untergeordnete Tätigkeiten ausübt oder nur ein Ehegatte weisungsbefugt ist.  Klassischer Fall hierfür ist z.B. die Ehefrau als Sprechstundenhilfe.

Die Eheleute müssen ferner eine über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. D.h. die Ehegatten müssen planvoll, zielstrebig und dauerhaft zusammenarbeiten, um gemeinsam Vermögen zu bilden.
Ein solcher Zweck wäre gegeben, wenn die Vermögensbildung zu Alleineigentum oder der alleinigen Berechtigung eines Ehegatten führt, obwohl nach Vorstellung beider Ehegatten das Vermögen wirtschaftlich beiden gehören soll.
Im Ergebnis hätte dann der „stille“ Partner gegen den „Hauptgesellschafter“ einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung in Geld.

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht


"Doppelte Mutterschaft"

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20.04.2016, XII Zb 15/15, die sogenannte "Doppelte Mutterschaft" anerkannt. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein lesbisches Paar in Südafrika die dort anerkannte gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen. Eine der Partnerinnen hatte nach der Eheschließung ein Kind geboren, das durch künstliche Befruchtung gezeugt worden war.

Die gesetzliche Regelung im südafrikanischen Recht, nach der bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der Mutter mit der Geburt kraft Gesetzes zweiter Elternteil (sog. Co-Mutter) des Kindes wird, ist laut der Entscheidung des BGH in Deutschland anzuerkennen.


Renate Maltry
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht


Mehr Rechtssicherheit für internationale Paare

Am 2. März 2016 hat die Europäische Kommission Verordnungsvorschläge für eine verstärkte Zusammenarbeit zum Ehegüterrecht und zum Güterrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften gemacht. Mit den Vorschlägen soll geregelt werden, welches nationale Gericht für Fragen der Vermögens-verwaltung von internationalen Paaren und für die Aufteilung des Vermögens im Falle von Scheidung, Trennung und Tod zuständig ist. Danach sollen Ehegatten und eingetragene Part-ner/innen künftig bei ihrem Güterstand zwischen den Rechtsordnungen, zu denen sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Staatsangehörigkeit einen engen Bezug haben, entscheiden können.
Außerdem soll ein einheitliches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von güterrechtlichen Entscheidungen eingeführt werden. Damit sollen also parallele und konkurrierende Verfahren vermieden werden.

Im Dezember 2015 wurde zwar zwischen den Mitgliedstaaten keine Einstimmigkeit zu den Legislativvorschlägen der Kommission erreicht. Jetzt ersuchten 17 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, die Kommission, einen Vorschlag im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit zu machen. In diesem Verfahren kann eine Gruppe von mindestens 9 Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen erreichen, wenn keine Einigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten erreicht werden kann. Weitere Mitgliedstaaten können sich dann der Zusammenarbeit jederzeit anschließen.

Renate Maltry
Fachanwältin Erbrecht
Fachanwältin Familienrecht


Umgang und Sorgerecht mit internationalem Bezug

Für Verfahren die elterliche Verantwortung betreffend bestimmt sich die Zuständigkeit für die Mitgliedstaaten der EU nach der Brüssel II a–Verordnung.
Die Brüssel II a-Verordnung will u.a. gewährleisten, dass ein Kind nach der Trennung der Eltern zu beiden den Kontakt aufrechterhalten kann, auch wenn die Eltern künftig in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU leben.

Die deutschen Gerichte sind normalerweise zuständig, wenn das Kind in Deutschland lebt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Wechselt das Kind z.B. während eines im Inland laufenden gerichtlichen Sorgerechts – bzw. Umgangsverfahrens in einen Mitgliedstaat der EU, in dem es einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, berührt dies die Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts nicht.
Dies gilt auch für Abänderungen des Umgangs insoweit eine Dreimonatsfrist nach dem Umzug ins EU-Ausland eingehalten wird. Danach wird es schwieriger, denn dann ist das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zuständig.

Ist ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland gezogen und wird der Umgang des verbleibenden Elternteils verhindert oder erschwert, kann die deutsche Zentrale Behörde (Bundesamt der Justiz in Bonn) eingeschaltet werde. Von den ausländischen Gerichten wird dann ein Umgangsrecht geregelt oder auch ein durch ein deutsches Familiengericht schon geregeltes Umgangsrecht durchgesetzt.
Auch kann ein im Ausland lebender Elternteil Umgang mit seinem in Deutschland lebenden Kind durch eine Regelung des Umgangsrechts vor dem zuständigen deutschen Familiengericht veranlassen.
Eine ausländische Entscheidung zum Umgangsrecht kann in Deutschland nach den internationalen Vereinbarungen anerkannt und vollstreckt werden.


Problematischer wird die Angelegenheit, insoweit Nichtmitgliedstaaten der EU betroffen sind. Welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, richtet sich nach den kollisionsrechtlichen Normen des jeweiligen Staatsrechts.

Tanja Del Negro
Rechtsanwältin
Mediatorin


Unterhaltsvereinbarungen im Ehevertrag - eine Möglichkeit zur Stärkung der Rechte kinderbetreuenden Mütter

Durch die Unterhaltsrechtreform 2008 wurden die Rechte der kinderbetreuenden Mütter erheblich eingeschränkt. Nach der gesetzlichen Regelung besteht nach einer Ehescheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines gemeinsamen Kindes, im Anschluss daran nur, wenn keine Fremdbetreuungsmöglichkeit besteht. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Kinder tatsächlich fremd betreut werden, sondern ob eine Fremdbetreuung als solche möglich ist.
Ab dem 3. Lebensjahr besteht in der Regel ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Dies hat zur Folge, dass eine kindebetreuende Mutter bereits ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein kann, nahezu ganztags zu arbeiten mit der Folge, dass bereits ab diesem Zeitpunkt der Betreuungsunterhaltsanspruch entfällt.

Viele Eltern wollen nicht, dass ihr Kind bereits im frühesten Alter überwiegend fremd betreut wird. Oftmals wird innerhalb einer intakten Ehe von beiden Eltern eine überwiegende Betreuung durch die Mutter befürwortet. In nicht seltenen Fällen nehmen kinderbetreuende Mütter innerhalb intakter Ehen nicht unerhebliche berufliche Nachteile hin im Vertrauen auf vorherige Absprachen mit dem Ehepartner und in dem Vertrauen auf eine Versorgung durch den Ehepartner bis zur einem bestimmten Alter der Kinder.

Aber was passiert, wenn Eheleute vorher geschieden werden?
Oft erinnern sich unterhaltspflichtige Väter an mündliche Absprachen während intakter Ehe über die Länge der Eigenbetreuung der Kinder nicht mehr. Nicht selten werden kinderbetreuende Mütter im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten darauf verwiesen, nach dem 3.Lebensjahr wieder eine Vollzeittätigkeit auszuüben, da eine solche aufgrund der bestehenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten ausgeübt werden kann. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch wird in diesen Fällen oft entfallen.

Um dieser Gefahr zu entgehen, besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen durch eine individuelle Vereinbarung zu umgehen.
Welche vertraglichen Regelungen sind möglich?

1. Verlängerung des Betreuungsunterhalts
Zum einen kann die Dauer des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr hinaus individuell je nach den Absprachen der Eltern verlängert werden. Bezüglich der Höhe des Unterhaltsanspruchs kann es hierbei bei den gesetzlichen Regelungen bleiben. In diesem Fall erhält die kinderbetreuende Mutter so lange Unterhalt, bis das Kind das vereinbarte Alter erreicht hat und muss in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

2. Verlängerung des Betreuungsunterhalts mit individueller Anrechnung des bezogenen eigenen Einkommens
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bis zu einem bestimmten Alter des Kindes kann mit einer zusätzlichen Vereinbarung ergänzt werden, dass bezogenes Erwerbseinkommen der betreuenden Mutter in dieser Zeit nicht oder nur anteilig angerechnet wird.

3. Individuell vertraglich vereinbartes Altersphasenmodell

Ferner steht es Eltern frei, hinsichtlich der Dauer der Kinderbetreuung, des Zeitpunkts des verpflichtenden Wiedereinstiegs in die berufliche Tätigkeit der betreuenden Mutter sowie der Anrechnung eines hieraus Einkommens ein völlig individuelles Modell zu vereinbaren.
Zum Ausdruck kommen soll die individuelle Familienplanung.
So sind beispielsweise Regelungen möglich, dass bis zum 7. Lebensjahr die betreuende Mutter nicht erwerbstätig sein muss, bis zum 10. Lebensjahr in Teilzeit und ab dem 11. Lebensjahr in Vollzeit.

Wie und wann können solche Vereinbarungen getroffen werden?
Derartige Regelungen müssen einvernehmlich in Form eines notariellen Ehevertrages getroffen werden.
Ein notarieller Ehevertrag kann vor Eheschließung oder auch zu jedem Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden.
Ferner sind derartige Regelungen auch nach einer Trennung im Zuge einer Ehescheidung durch eine so genannte Scheidungsfolgenvereinbarung möglich. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann entweder ebenfalls notariell beurkundet oder im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden.

Die Regelungen sollen zum individuellen und gelebten Familien- und Kinderbetreuungsmodell passen.
Eine individuelle anwaltliche Beratung ist vor dem Abschluss derartiger vertraglicher Vereinbarungen dringend anzuraten.

Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht


Aktuelle Rechtsprechung zum Ehegatten-Unterhaltsrecht

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und Oberlandesgerichte aus 2015:

I. Einkommenserhöhungen sind dem Unterhaltspflichtigen mitzuteilen
Wenn die/der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt, kann dies unter Umständen zur Verwirkung des Unterhalts führen. Dies gilt auch wenn die Einkommenserhöhungen gering sind oder nur über einen kurzfristigen Zeitraum erzielt wurden.
Das Verheimlichen eigener Einkünfte kann als schwerwiegender Angriff auf die Vermögensinteressen der/des Unterhaltspflichtigen gewertet werden, was dazu führen kann, dass ein Unterhaltsanspruch begrenzt, herabgesetzt oder völlig versagt werden kann.

II. Vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen

Möchte man auch nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt beziehen, muss von Rechtskraft der Scheidung an ein durchgehender Unterhaltsanspruch, sog. Unterhaltskette, bestehen. Der BGH hat nun entschieden, dass eine vorübergehende Arbeitslosigkeit der/des Unterhaltspflichtigen beim Aufstockungsunterhalt nicht zu einer Unterbrechung dieser Unterhaltskette führt, auch wenn aufgrund der Arbeitslosigkeit die Einkünfte so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zum Einkommen der/des Unterhaltsberechtigten ergibt und dadurch kein Unterhaltsanspruch besteht. Im vom BGH zu entscheidenden Fall war der Unterhaltspflichtige 2 Jahre lang arbeitslos. (BGH).

III. Zeitbezogene Unterhaltsfeststellung

Der Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Die Unterhaltsvoraussetzungen, insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, müssen jeweils gleichzeitig vorliegen. Fordert die/der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, ist der Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen sie/er weniger verlangt, als ihr/ihm zusteht.

IV. Wohin mit dem Geld?
Das Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Verpflichtung zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite. Insbesondere begründet das Vorhandensein von liquiden Geldmitteln keine Obliegenheit, zur Steigerung der Rendite daraus Immobilien zu erwerben, da angesichts des derzeit äußerst hohen Preisniveaus auf dem Immobilienmarkt sich dies alsbald als Fehlentscheidung erweisen könnte und sich eine solche Vermögensumschichtung daher als spekulativ darstellt.

V. Unzulässiger Verzicht auf Trennungsunterhalt
Grundsätzlich ist ein vollständiger Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt unzulässig und damit unwirksam.
Um aber zu klären, ob auch eine Reduzierung des Trennungsunterhaltes ein teilweiser unzulässiger Verzicht ist, muss der Trennungsunterhalt konkret ausgerechnet werden. Eine Unterschreitung von 20 % soll noch angemessen und damit zulässig sein, während eine Unterschreitung um ein Drittel in der Regel als unzulässiger Verzicht angesehen wird. Darüber hinaus sind jedoch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


Ernsthafte Erwerbsbemühungen im Unterhaltsrecht

Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 gelten verstärkt die Grundsätze der Eigenverantwortung.

Ist die/der Unterhaltsberechtigt nicht erwerbstätig, so muss sie/er sich um eine angemessene Tätigkeit unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel bemühen, so die Rechtsprechung des BGH.
Es muss also die Ernsthaftigkeit der Erwerbsbemühungen dargelegt werden.

Checkliste zur Darlegung ernsthafter Erwerbsbemühungen:

⦁    Darlegung der schulischen und beruflichen Werdegangs
⦁    Meldung bei der Arbeitsagentur:
        - Mitteilung, seit wann bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet
        - Mitteilung, ob die Arbeitsagentur Einschränkungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche, etwa wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemacht hat
        - Mitteilung, ob eine ärztliche Untersuchung durch die Arbeitsagentur stattgefunden hat.

⦁    Darlegung der Eigenbemühungen
        - Vorlage eigener Inserate

⦁    Bei schriftlicher Bewerbung:
       - Vorlage der Stellenangebote
       - Vorlage einer Abschrift des Bewertungsschreibens
       - Vorlage eines Ablehnungsschreibens

⦁    Bei persönlichen und telefonischen Bewerbungen:
       - Zeitpunkt des Gesprächs
       - Art der infrage kommenden Stellen,
       - Name und Anschrift des jeweiligen Gesprächspartners

Je mehr solcher Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden, desto eher wird das Familiengericht zu der Überzeugung gelangen, dass ernsthafte Erwerbsbemühungen vorliegen.

Indizien gegen die Ernsthaftigkeit sind:
⦁    Bewerbung erst kurz vor dem Gerichtstermin
⦁    standardisierte Bewerbungsschreiben ohne konkreten Bezug zum Arbeitsplatz
⦁    Bewerbungen bei entlegenen Firmen, die ohne weiteres nicht erreichbar sind
⦁    „Pro Forma“ Bewerbungsschreiben, die so abgefasst sind, dass sie den Eindruckvon mangelnder Eignung oder Arbeitsunlust erwecken

Maßgeblich ist nicht die Arbeitslosigkeit an sich, sondern das Unvermögen des Ehegatten, mit zumutbarer Anstrengung eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Eine Erwerbstätigkeit ist angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht.

Objektiv muss eine reale Beschäftigungschance bestehen. Wenn ernsthafte Erwerbsbemühungen dargelegt werden können, kann vermieden werden, dass fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung angerechnet wird.

Renate Maltry
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht


Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einführung des Wechselmodells als Regelfall.

Nach einem Beschluss des BVerfG vom 24.06.2015 ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Anordnung paritätischer Betreuung als Regelfall vorzusehen und abweichende gerichtliche Regelungen als Ausnahme auszugestalten.

Steht das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegen, so stellt dies einen sachlichen Grund für eine nicht paritätische und damit ungleiche Betreuungsregelung dar; Art. 3 Abs. 1 GG ist hier nicht verletzt. Auch die UN Kinderrechtskonvention verpflichtet nicht dazu, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.

Hintergrund war folgendes: Der Beschwerdeführer erstrebte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, mit Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den von Art. 6 Abs. 2 GG gewährten Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschreitet, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht. Es ist darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbart, dass nämlich eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn aufgrund einer Umgangsregelung ein Elternteil das Kind häufiger betreuen kann, als der andere Elternteil. Die Ungleichbehandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, falls wie in diesem Fall das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht. Letztlich hat das Verfassungsgericht erklärt, dass keine Verpflichtung des Gesetzgebers aufgrund völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN Kinderrechtskonvention bei fehlender Einigkeit der Eltern besteht, eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.

Renate Maltry
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht


Bezugsberechtigung bei Lebensversicherung nach Scheidung

Häufig wird die Änderung der Bezugsberechtigung der Lebensversicherungen nach einer Scheidung vergessen.
Grundsätzlich bleibt der einmal eingesetzte Ehegatte auch nach Scheidung bezugsberechtigt, wenn die Bezugsberechtigung nicht geändert wird.

Der BGH am 22.06.2015, BGH IV ZR 437/14, folgende Entscheidung zu diesem Thema getroffen:
Setzt ein Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes den „verwitweten Ehegatten“ als Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung ein, ist diese Erklärung bei späterer Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung des Versicherungsnehmers dahingehend auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.

Wir empfehlen, das Bezugsrecht bei und nach Scheidung zu prüfen und den neuen Verhältnissen  anzupassen, damit Sie einen eventuellen Rechtsstreit zum Bezugsrecht vermeiden.

Renate Maltry
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht


Vorsicht beim Abschluss von privaten Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherungen

Die bei Rechtshängigkeit der Scheidung bestehenden privaten Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen unterliegen einem Ausgleich.

Es ist Vorsicht geboten, zum einen beim Abschluss einer neuen Versicherung nach Trennung (aber noch vor Rechtshängigkeit der Scheidung) und zum anderen bei der Ausübung eines
möglichen Wahlrechts der Versicherung. Während eine Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich fällt, wird eine Kapitallebensversicherung in den Zugewinnausgleich mit ihrem Zeitwert einberechnet.

Dabei ist ebenso zu beachten, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Wurde z.B. ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, so kommt eine Kapitallebensversicherung nicht zum Ausgleich, da diese dem Zugewinnausgleich unterliegt, der bei vereinbarter Gütertrennung nicht durchgeführt wird. Besteht die Möglichkeit des Wahlrechts ob man eine monatliche Rentenzahlung wünscht oder eine Einmal-Kapitalzahlung, so ist es sinnvoll das Wahlrecht auszuüben und die Möglichkeit der Kapitalabfindung zu wählen, damit es zu keinem Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleiches kommen kann.

Ebenso problematisch ist der Einsatz von geerbtem oder geschenktem Vermögen. Sollte Geld aus einer Erbschaft oder Schenkung in eine Kapitallebensversicherung angelegt werden, so kann der andere Ehegatte hier im Rahmen des Zugewinnausgleichs keinen hälftigen Ausgleich verlangen. Er profitiert allenfalls von den Wertsteigerungen der Versicherung seit Erhalt der Erbschaft oder der Schenkung.

Anders sieht es beim Versorgungsausgleich aus. Werden hier Gelder aus einer Erbschaft oder Schenkung in eine Rentenversicherung investiert, so kommt es unweigerlich zum hälftigen Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft. Hier spielt es also keine Rolle, woher das Geld stammt mit welchem die Rentenversicherung angelegt wurde.
Es besteht hier allenfalls noch eine Möglichkeit über den Unbilligkeitsgesichtspunkt einen etwaigen Ausgleich zu verhindern. Allerdings sind hier die Hürden bei Gericht sehr hoch und es wird das Vorliegen einer „groben Unbilligkeit“ verlangt. Hier ist man dem Empfinden des jeweiligen Richters ausgesetzt, ob er den Sachverhalt als grob unbillig ansieht oder nicht.

Das Wahlrecht kann noch im Scheidungsverfahren ausgeübt werden und zwar grundsätzlich bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Ob im Ergebnis der Versorgungsausgleich oder der Zugewinnausgleich über die Lebensversicherung vorzuziehen ist, bedarf der sorgfältigen Abwägung im Einzelfall.
Es ist unbedingt notwendig, dass Sie sich bei Geldeinlagen aus einer Schenkung/Erbschaft in eine Lebensversicherung vorher rechtlichen Rat einholen. Ebenso wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben und beabsichtigen eine Lebensversicherung anzulegen.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Versicherungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung beim Abschluss einer Lebensversicherung nicht über diese Problematik belehren.

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht