Änderungen des Kindesunterhalts zum 01.01.2023 durch Erhöhung des Kindergelds und Anhebung der Unterhaltsbeträge

Bereits in der Vergangenheit wurde regelmäßig zum 01.01. eines neuen Jahres eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, nach der sich der zu zahlende Kindesunterhalt richtet.

Zum 01.01.2023 wird dies nun ebenfalls der Fall sein.

Hintergrund ist zum einen die geplante Erhöhung des Kindergeldes als Teil des Dritten Entlastungspakets der Ampel-Koalition. Die aktuelle finanzielle Lage stellt insbesondere für Familien eine enorme Herausforderung dar.  Um Familien besonders zu unterstützen und zu entlasten, soll nunmehr die größte Erhöhung des Kindergeldes in der Geschichte der Bundesrepublik erfolgen. Eine erste in Aussicht gestellte Erhöhung wurde hierbei noch einmal nach oben korrigiert.

Derzeit beträgt die Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind noch jeweils 219,00 € im Monat. Für das dritte Kind werden 225,00 € gezahlt und ab dem vierten Kind 250,00 €. In den vergangenen Jahren ist das Kindergeld bereits stetig, jedoch moderat gestiegen.

Das Kindergeld für die ersten drei Kinder soll im Rahmen des Dritten Entlastungspakets nunmehr ebenfalls auf jeweils 250,00 € pro Monat erhöht werden. Für das erste und zweite Kind bedeutet dies eine Erhöhung um 31,00 € monatlich, für das dritte Kind um 25,00 € monatlich.

Kindergeld wird grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr sowie für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr gezahlt.

Des Weiteren wird gemäß der bereits in der Vergangenheit beschlossenen Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 07.12.2021 der Mindestunterhalt zum 01.01.2023 ebenfalls erneut steigen. Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle wird sich hierbei von 396,00 € auf 404,00 € erhöhen, in der zweiten Altersstufe von 455,00 € auf 464,00 € und in der dritten Altersstufe von 533,00 € auf 543,00 €.

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB seit dem 01.01.2016 nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Mindestunterhaltsbetrag ist gemäß § 1612a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.
Die Erhöhung des Kindergeldes für die ersten drei Kinder einerseits und die Anhebung des Mindestunterhaltsbetrags andererseits hat zur Folge, dass sich die Zahlbeträge, die ein Unterhaltspflichtiger für die ersten drei minderjährigen Kinder zu zahlen hat, tatsächlich geringfügig verringern.

Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht


Die Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes am Beispiel des Unternehmerehevertrages

Der Wunsch nach einer individuellen, vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Regelung des Güterstandes veranlasst nicht nur künftige Eheleute regelmäßig dazu, den Abschluss eines Ehevertrages ins Auge zu fassen. Auch während bestehender Ehe ist der Vertragsabschluss, der einer notariellen Beurkundung bedarf, möglich.

Den Eheleuten steht es bei der Gestaltung des Güterstandes grundsätzlich frei, von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Abweichendes zu vereinbaren. Hierbei stehen ihnen folgende Güterstände zur Verfügung: die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und der Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft.
In der ehevertraglichen Gestaltungspraxis am relevantesten sind die modifizierte Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Möchten die Ehegatten den Zugewinnausgleich nicht gänzlich ausschließen, wie es die Folge einer Gütertrennung wäre, sondern nur auf ihre Interessen hin anpassen, so kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft die passende Gestaltungsform sein. Leben die Ehegatten beispielsweise in einer sog. Unternehmerehe, in der einer oder beide Ehegatten als Unternehmer*in tätig ist, so kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und damit verbunden ein Zugewinnausgleich im Scheidungsfall eine erhebliche finanzielle Belastung für die Unternehmerin/den Unternehmer darstellen.

Eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes ist somit ratsam dahingehend, dass der Betrieb und das sonstige Betriebsvermögen aus der Zugewinnberechnung vollständig herausgenommen werden. Vorteil hiervon ist, dass die Ehegattin/der Ehegatte zumindest am privaten Vermögenszuwachs partizipieren kann.
Obwohl Regelungen zum Zugewinnausgleich grundsätzlich außerhalb des Kernbereichs der Scheidungsfolgen liegen und insoweit auch am weitesten einer ehevertraglichen Regelung zugänglich sind, müssen auch die Vereinbarungen zum Güterrecht einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durch die Gerichte standhalten.

Es zeigt sich insbesondere bei Unternehmereheverträgen, bei denen das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, nicht selten eine Manipulationsgefahr zulasten des nichtunternehmerisch tätigen Ehepartners. Um diese zu beschränken und einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Ehegatten zu gewähren, sind im Rahmen der Vertragsgestaltung verschiedene Ansätze denkbar, um möglichen Benachteiligungen für die/den andere/n Ehegattin/en vorzubeugen.

Lena Hieber
Rechtsanwältin