Rückgabe von Schenkungen
 Erneut  hatte  der  BGH  über  die  Rückgewähr  von  Schenkungen  zu entscheiden.
 Im  vorliegenden  Fall  ging  es diesmal  um  eine  nichteheliche Lebensgemeinschaft  und  nicht  um verheiratete  Eheleute.  Die  Eltern der   ehemaligen   Lebensgefährtin   klagten   gegen   den   ehemaligen Lebensgefährten auf Rückgewähr eines bestimmten Geldbetrages. Die nichteheliche     Lebensgemeinschaft     bestand     seit     2002.     Das nichteheliche   Paar   kaufte   sich   im   Jahr   2011   eine   gemeinsame Immobilie, um  selbst  darin  zu  wohnen.  Beide  sind  im  Grundbuch eingetragen. Die Eltern der Tochter schenkten ihnen hierzu Beträge in Höhe von insgesamt 104.109,10 €. Anfang 2013 trennte sich dann das Paar.   Nun   forderten   die   Eltern   der   Tochter   vom   ehemaligen Lebensgefährten die Hälfte der zugewendeten Beträge zurück. 
Das   Landgericht   hat   der   Klage   stattgegeben;   die   Berufung   des Beklagten  zum  BGH  ist  im  Wesentlichen  erfolglos  geblieben.  Ein Anspruch    besteht    aus    §    313    BGB    wegen    Wegfalls    der Geschäftsgrundlage. Wie   bei   jedem   Vertrag   können   auch   dem   Schenkungsvertrag Vorstellungen  eines  oder  beider  Vertragspartner*innen  vom  Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt  sind,  auf  denen  der  Geschäftswille  jedoch  gleichwohl aufbaut.  Deren  schwerwiegende  Veränderung  kann  daher  wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner*innen erfordern, sich vom Vertrag zu lösen, so der BGH. 
Bei   der   Schenkung   eines   Grundstücks   oder   zu   dessen   Erwerb bestimmter   Geldbeträge   an   das   eigene   Kind   und   deren/dessen Partner*in hegt die/der Schenker*in typischerweise die Erwartung, die Immobilie  werde  von  den  Beschenkten  zumindest  für  einige  Dauer gemeinsam  genutzt.  Dies  erlaubt  jedoch  noch  nicht  die  Annahme, Geschäftsgrundlage    der    Schenkung    sei    die    Vorstellung,    die gemeinsame  Nutzung  der  Immobilie  werde  erst  mit  dem  Tod  eines Partners  enden.  Denn  mit  einem  Scheitern  der  Beziehung  muss  der Schenker  rechnen,  und  die  Folgen  für  die  Nutzung  des  Geschenks gehören  zu  dem  vertraglich  übernommenen  Risiko einer  freigiebigen Zuwendung,  deren  Behalten-Dürfen  die  beschenkte  Person  nicht rechtfertigen muss, führte der BGH weiter aus.
Es  ist  immer  jeder  Einzelfall  zu  prüfen  und  die  Hintergründe  der Schenkungen     zu     würdigen.     Im     vorliegenden     Fall     ist     die Geschäftsgrundlage   der   Schenkung   weggefallen,   nicht   weil   die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden   die   Lebensgemeinschaft   nicht   lediglich   für   kurze   Zeit fortsetzen.
In   einem   solchen   Fall   ist   die   Annahme   gerechtfertigt,   dass   die Schenkung  nicht  erfolgt  wäre,  wäre  für  die  Schenker  das  alsbaldige Ende  dieses  Zusammenlebens  erkennbar  gewesen.  Dann  kann  dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten  lassen  zu  müssen,  und  ist  dem  Beschenkten,  wenn  nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben, so der BGH.
Alexandra Oldekop 
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Familienrecht
Neue Partnerschaft: Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung und somit zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Dies hat das OLG Frankfurt/M. am 3.5.2019 beschlossen.
Im vorliegenden Fall sind die Beteiligten nichteheliche Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt.
 Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14.  Lebensmonat  des  Kindes  zu  50%,  ab  dem 26. Lebensmonat  zu 100%  berufstätig.  Dabei  konnte  die  Bankangestellte  nicht  ihr  vor  der Geburt  des  Kindes  erzieltes  Monatseinkommen  von  netto  2.800  € erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 € beträgt, 
hatte  ihr  zunächst  Betreuungsunterhalt  gezahlt,  diesen  jedoch  in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 € monatlich reduziert.
Die Mutter meinte, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde verfolgte die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche. Das OLG hat ihr recht gegeben. Es hat zunächst klargestellt, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (§ 1615 l BGB). Mit der Rechtsprechung des BGH sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das übersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern könnte.
Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie – anders als eine eheliche Mutter – keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Berufsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung der Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit erleide.
Fazit: Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt darf wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden.
Katharina Karetsou
Europäische Anwältin
Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht
Die Wahl der Schule: Wer darf entscheiden?
Können sich getrenntlebende Eltern in der Schulwahl nicht einigen, so hat das Familiengericht dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. So entschied das OLG Brandenburg gemäß Beschluss vom 08.10.2018, 10 UF 105/18. 
 
Können sich Eltern in einem bestimmten Teilbereich der  elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wie etwa schulische Angelegenheiten, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung hierüber einem Elternteil übertragen.  
 
Das Familiengericht entscheidet dann nicht selbst, in welche Schule ein Kind geht. 
 
Im vorliegenden Fall übten die getrenntlebenden Eltern die elterliche Sorge von fünfjährigen Zwillingen gemeinsam aus. Die Kinder hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter, bei der sie an 8 von 14 Tagen lebten. Die Eltern stritten über die Wahl der Grundschule für die Zwillinge. Beide Eltern wollten, dass die Kinder eine Schule in der Nähe des jeweiligen Wohnortes besuchen sollten. 
 
Der Vater machte darüber hinaus geltend, er halte die von ihm ausgewählte Schule für die bessere, weil diese auch inklusiv arbeite. Ein besonderer Förderbedarf der Kinder bestand dabei nicht. Auch lag nach Ansicht des Vaters in der von ihm favorisierten Schule wegen deren kreativer und musikalischer Ausrichtung ein Vorteil für die Kinder. Die Kinder selbst konnten keinen klaren Wunsch für die Schule äußern. 
 
Die Befugnis zur Entscheidung wurde in diesem Fall der Mutter alleine übertragen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass weder ein besonderer Förderungsbedarf im Hinblick auf eine inklusive Schule, noch erkennbare musische Interessen vorlagen und insoweit keine Rolle spielten.
Für den Lösungsvorschlag der Mutter spreche indes, dass sich für die Kinder im Hinblick auf die zurück zu legende Entfernung - unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Eltern sowie damit einhergehender Kontakte der Kinder mit beiden Elternteilen - geringere Belastungen ergäben. 
 
Hiernach ist bei der Frage der Schulwahl also zunächst zu bewerten, ob ein Kind einen besonderen Bedarf oder deutliche Interessen hat, welche an einer bestimmten Schule besser Rechnung getragen werden, als an einer anderen. 
 
Ist das nicht der Fall, so ist derjenigen Schule der Vorzug zu geben, deren Besuch die geringstmögliche Belastung für ein Kind mit sich bringt. Die Wegstrecken zum Lebensmittelpunkt des Kindes sind dabei entscheidend. 
 
Folge ist, dass dann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis als Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen wird. 
 
 
Renate Maltry
Rechtsanwältin 
Fachanwältin Familienrecht
Fachanwältin Erbrecht  
Das gemeinsame Haus nach der Trennung: Wer zahlt?
 Sind Ehegatten gemeinsame Eigentümer/innen eines Hauses, verbleibt eine/r von ihnen meist mit gemeinsamen Kindern im Haus. Wird Ehegattenunterhalt bezahlt, ist das mietfreie Wohnen beim Unterhalt als Wohnwert anzusetzen. 
Sind die Beteiligten nicht verheiratet, besteht kein Ehegattenunterhaltsanspruch. Oftmals zahlt dann die Person, die im Haus lebt, Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus. Diese Zahlungen kann sie/er dann auch später von der anderen Person wieder gemäß deren Anteil verlangen. Umgekehrt müsste sie/er aber auch Miete, bzw. Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Miteigentumsanteils bezahlen. Diese Miete ist aber nur dann fällig, wenn sie/er hierzu aufgefordert wurde, d.h. in Verzug gesetzt wurde. Für einen rückwirkenden Zeitraum kann also nur ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Aufforderung Miete verlangt werden. 
Häufig gehen Beteiligte von einer stillschweigenden Verrechnung aus. Ein böses Erwachen gab es dann, wenn eine der beiden Personen die Zins- und Tilgungsleistungen nach Jahren geltend gemacht hat. Dann gab es für die Person, die keine Nutzungsentschädigung verlangt hatte, keine Zahlungen für die Vergangenheit. Sie konnte nicht einmal gegen den Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aufrechnen. Diesem Ungleichgewicht ist der BGH mit seiner Entscheidung vom 11.07. 2018, 2018 XII 108/17 entgegengetreten. Eine Aufrechnung ist nun auch ohne Inverzugsetzung hinsichtlich der Miete möglich. 
 
 
ACHTUNG 
Beim Unterhalt, egal ob Kindes- oder Ehegattenunterhalt, ist die Inverzugsetzung für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit dringend erforderlich.  Wurde dies übersehen, kann Unterhalt immer nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt muss dabei nachgewiesen werden! 
 
Renate Maltry
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht 
Kinder, Smartphones, Internet & Co.
Einen interessanten Fall hatte das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden, dessen Thematik derzeit aktueller denn je ist.
Es geht um die Nutzung von Smartphones, Laptop, Tablet samt Internetnutzung durch minderjährige Kinder und um die Frage ob dies kindeswohlgefährdend ist. Kann man einem Elternteil unter Erteilung einer gerichtlichen Auflage die Nutzung dieser Geräte durch seine Kinder einschränken?
Im zu entscheidenden Fall stritten die getrennt lebenden Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre damals 8-jährige Tochter. Im Rahmen der gerichtlichen Kindesanhörung durch das Amtsgericht stellte sich heraus, dass das Mädchen über ein eigenes Smartphone verfügte und unbegrenzt freien Zugang zum Internet über weitere Geräte der Mutter hatte.
Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen, ihr aber zugleich aufgegeben, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind zu finden“. Hierüber sollte die Mutter dem Gericht Mitteilung machen. Darüber hinaus sollte dem Kind bis zum 12. Lebensjahr kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung gestellt werden.
Die Kindesmutter legte gegen diese Auflage Rechtsmittel zum OLG Frankfurt/Main ein. Das OLG hat die Auflage daraufhin aufgehoben. Derartige Auflagen seien nur geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne, so das OLG.
Staatliche Maßnahmen tangieren immer auch die Grundrechte der Eltern, so dass verfassungsrechtlich hohe Anforderungen an einen Eingriff in die elterliche Personensorge zu stellen seien. Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Es müsse positiv festgestellt werden, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadensnachteils des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts rechtfertige eine eingreifende Maßnahme nicht. Es sei nicht Aufgabe des Staates, „die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der Sorgerechtsausübung - soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann – sicherzustellen“.
Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung ist im hiesigen Fall nicht festgestellt worden. „Allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige begründeten nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung.“ Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren, denen Eltern geeignet begegnen müssten. Dies betreffe sowohl die zeitliche Begrenzung, als auch die inhaltliche Kontrolle“.
Als Fazit kann festgehalten werden: Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr müssten weitere Anhaltspunkte vorliegen. Dennoch gehört es in den Erziehungsauftrag jedes Elternteils, die digitale Nutzung von Medien durch Kinder aufmerksam zu begleiten und klare Grenzen aufzuzeigen.  
 
Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Familienrecht 
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Zusätzliche Quellen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bundesverfassungsgericht.de
www.bundesjustizministerium.de
