TuSch ist eine Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Frauen, Eltern und Paare vor, während und nach Trennung und Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Die Beratungsstelle TuSch bietet Frauen umfassende Hilfe bei psychosozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen und Problemlagen.
Paare/Eltern unterstützen wir durch Mediation und Umgangsberatung.
TuSch - Trennung und Scheidung - Frauen für Frauen e. V.
Wichtige Info
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Bei Online-Veranstaltungen schicken wir Ihnen am Tag der Veranstaltung eine E-Mail mit dem Zugangslink für Zoom.
Bei Veranstaltungen, die vor Ort im TuSch stattfinden, erhalten Sie keine weitere Einladung.
(*) Für die Offenen Treffs sind keine Voranmeldungen nötig.
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Termine & Veranstaltungen
Hier finden Sie unser aktuelles Programm ab September 2024.
NOBVEMBER 2024
Dienstag |
20.00 Uhr |
Online-Vortrag: |
Donnerstag |
20.00 Uhr |
Vortrag: |
Mittwoch |
10.00 - 11.30 Uhr |
Offener Treff
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Donnerstag |
20.00 Uhr |
Vortrag: |
DEZEMBER 2024
Dienstag |
20.00 Uhr |
Vortrag: |
Donnerstag |
20.00 Uhr |
Vortrag: |
Mittwoch |
10.00 - 11.30 Uhr |
Offener Treff
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In den nächsten Tagen werden wir die weiteren Veranstaltungen des Programms für November und Dezember mit Anmelde-Option und weiteren Informationen online stellen.
Was Sie im Falle einer Trennung und Scheidung wissen sollten
Trennung und Scheidung sind mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden. Die Unkenntnis der hierfür geltenden rechtlichen Regelungen bringt zusätzliche Unsicherheiten mit sich. Folgende Informationen werden Ihnen zumindest in den meisten Angelegenheiten bezüglich der Trennung und anschließenden Scheidung eine gewisse Klarheit verschaffen.
Ab welchem Zeitpunkt ist man offiziell von seinem Ehepartner getrennt?
Sie können zunächst die Trennung von Ihrem Ehepartner auch innerhalb der Ehewohnung vollziehen. Erforderlich ist hierfür die Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und somit auch die Trennung von Tisch und Bett. Jeder Ehepartner muss sich selbst versorgen. Dazu gehören auch die täglichen Einkäufe ebenso wie das Kochen und Putzen, die Versorgung der Wäsche und ähnliches. Von der bisherigen Ehewohnung können z.B. Küche und Bad weiterhin gemeinsam genutzt werden, doch im Übrigen muss jedem Ehepartner ein bestimmter Bereich zur alleinigen Nutzung zugeordnet worden sein. Auf alle Fälle muss die Trennung von dem Willen zumindest eines der Ehepartner getragen sein, mit dem anderen nicht mehr ehelich zusammenzuleben.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem Ehepartner über den Trennungszeitpunkt abzustimmen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.
Falls ein Zusammenleben aus sogenannten Härtegründen (z.B. aufgrund von psychischer oder körperlicher Gewalt) nicht weiter möglich ist, kann auf Antrag einem Ehepartner die Wohnung zugewiesen werden.
Was ist beim Auszug des einen Ehepartners aus der Ehewohnung zu beachten?
Wir empfehlen Ihnen sich bei Ihrem Auszug vom Vermieter aus der Haftung, das Mietverhältnis betreffend, freistellen zu lassen. Anderenfalls haften Sie weiterhin für Miete und eventuelle Schäden bezüglich der Ehewohnung. Verweigert der Vermieter die Freistellung, kann zumindest Ihr Ehegatte Sie aus allen Verpflichtungen, das Mietverhältnis betreffend, freistellen.
Eine Rückkehrmöglichkeit in die Ehewohnung besteht für einen Zeitraum von 6 Monaten. Danach steht dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartner grundsätzlich das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung zu.
Verbleiben Sie in der Ehewohnung, muss kein neuer Mietvertrag geschlossen werden. Das Mietverhältnis läuft bei Einigung über den Verbleib in der Wohnung nach Freistellung, die seitens des Vermieters spätestens nach Scheidung erfolgen muss, mit Ihnen weiter.
Was sind Haushaltsgegenstände?
Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Ehepaares und seiner Kinder für das Zusammenleben sowie für die Wohnung und die Hauswirtschaft bestimmt sind. Hochwertiges Porzellan, wertvolle Teppiche, kostbare Kunstgegenstände oder ein Pkw können zum Hausrat gehören, wenn er nur für die Zwecke der Familie benutzt wird.
Nicht zum Hausrat gehört dagegen, was zur Berufsausübung notwendig oder als Kapitalanlage angeschafft worden oder zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt ist. Nicht zum aufteilenden Hausrat gehören auch alle Gegenstände, die im Alleineigentum des einen Ehepartners stehen.
Für die Zuordnung zum Hausrat kommt es infolgedessen in erster Linie darauf an, für welchen Nutzungszweck ein Gegenstand angeschafft worden ist, nicht dagegen darauf, um was für einen Gegenstand es sich jeweils handelt.
Ab welchem Zeitpunkt kann ich Unterhalt verlangen?
Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Allerdings nur dann, wenn Sie diesen auch verlangen. Dies ist der sogenannte Trennungsunterhalt. Wichtig ist auch die sog. Inverzugsetzung, d. h. Unterhalt ist erst zu bezahlen, wenn der andere Ehegatte nachweislich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Damit können auch bei einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Auskunft über das Einkommen des anderen Ehepartners Rückstände im Unterhalt geltend gemacht werden. Haben Sie die Inverzugsetzung unterlassen, können Sie Unterhalt immer nur für die Zukunft geltend machen.
Der Unterhalt wird bemessen an den Einkünften beider Ehegatten und richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen.
Trennungsunterhalt kann bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.
Ab Rechtskraft der Scheidung ist nachehelicher Unterhalt geschuldet. Dieser Unterhaltsanspruch soll die Ausnahme sein und ist nur in sieben Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind, zu zahlen.
Kein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nur bei Ehen von kurzer Dauer oder dann, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist, beide Ehepartner während der Ehe erwerbstätig waren und es auch weiterhin seien können und ihre Einkünfte etwa gleich hoch sind.
Kinder haben einen eigenen Unterhaltsanspruch. Der Kindesunterhalt orientiert sich an den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich grundsätzlich jedes Jahr.
Wir können Sie diesbezüglich im Rahmen einer juristischen Information im TuSch genauer aufklären.
Was ist bei gemeinsamen Konten zu beachten?
Prüfen Sie zunächst Ihre Konten und klären Sie welche Regelungen Sie getroffen haben. Das gemeinsame Konto entpuppt sich oft als Konto mit Kontovollmacht.
Besteht ein Einzelkonto mit Kontovollmacht:
Wollen Sie den anderen nicht mehr begünstigen, so haben Sie die Möglichkeit die Vollmacht zu widerrufen.
Gemeinsames Konto:
Bei einem Und Konto können Sie nur gemeinsam verfügen. Sie können das Konto nur gemeinsam aufheben. Beachtet die Bank dies nicht, können Sie die Bank haftbar machen.
Bei einem Oder Konto:
Jeder der Ehegatten kann über das Konto alleine verfügen, d. h. die Bank kann an jeden Ehegatten den vollen Betrag ausbezahlen. Im Innenverhältnis müssen Sie dann klären, welcher Betrag wem zusteht.
Möglichkeit:
Lassen Sie das Konto bei der Bank sperren. Dann kann keiner über das Konto verfügen und Sie müssen sich einigen. Widerrufen Sie den Dispokredit.
Was ist bezüglich der Krankenversicherung zu beachten?
Besteht eine Familienversicherung, sind Sie für den Zeitraum der Trennung mitversichert. Erst nach der Scheidung müssen Sie sich selbst versichern. Hierfür haben Sie grundsätzlich drei Monate Zeit. Der Versicherungsträger der bisherigen Familienversicherung muss Sie dabei aufnehmen.
Achtung: Bei Scheidung fällt die Beihilfeberechtigung des Ehegatten (maßgeblich bei Beamten) weg. Dieser muss sich dann privat versichern und mit hohen Krankenkassenkosten für sich rechnen.
Hafte ich mit für Schulden, die mein Ehepartner verursacht hat?
Grundsätzlich nein. Etwas anderes gilt dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich Schulden (z.B. gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufnehmen) machen. Überprüfen Sie deshalb, ob Sie Darlehensverträge mitunterzeichnet haben.
Ausnahme: Im Rahmen des § 1357 BGB kann man während intakter Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden. Hier geht es aber lediglich um Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen. Nach einer Trennung der Eheleute kann eine Verpflichtung aus einem Haushaltsgeschäft nicht mehr entstehen.
Für die Schulden des anderen Ehegatten haftet der Ehegatte also grundsätzlich weder in der Ehe noch nach einer Trennung und auch nicht im Falle der Scheidung.
Was ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft?
Soweit die Ehegatten keine speziellen Regelungen und Vereinbarungen (z. B. durch Ehevertrag) getroffen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Es entsteht keine Vermögensvermischung zwischen dem Vermögen der beiden Ehegatten. Ganz im Gegenteil verwaltet und vermehrt (oder verringert) jeder Ehegatte sein Vermögen selbst.
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist somit unglücklich gewählt. Denn es besteht innerhalb der Ehezeit gerade keine gemeinschaftliche Vermögensverwaltung, sondern faktisch eine Gütertrennung.
Erst am Ende der Ehe findet ein Ausgleich des jeweils erwirtschafteten Zugewinns durch den sog. Zugewinnausgleich statt. Dabei werden Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt. Jener Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet den hälftigen Ausgleich dieses höheren Zugewinns an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung in Geld.
Die Forderung auf Zahlung entsteht erst mit Beendigung des Güterstands, der im Regelfall mit der Rechtskraft der Ehescheidung eintritt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung vererblich und übertragbar. Er verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Ziel des Versorgungausgleichs ist es, die während der Ehe von einem Ehepaar erworbenen Versorgungsanwartschaften unter den Ehepartnern gleichmäßig auszugleichen. Auszugleichen sind alle Anwartschaften auf Versorgungen, die Sie während Ihres Arbeitslebens in der Ehezeit einbezahlt haben in Rentenkassen, wie BfA, LVA, Pensionskassen, Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen. Dazugerechnet wird auch die betriebliche Altersversorgung durch Ihren Arbeitgeber.
Die Rentenanwartschaften werden vom Beginn des Monat Ihrer Heirat bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit (d.h. der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner) des Scheidungsantrages vorausgeht, ausgeglichen.
Der Versorgungsausgleich befindet sich mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund. Der Versorgungsausleich kann auch ausgeschlossen werden, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich hierüber einig sind.
Was gilt bei einer Scheidung bezüglich des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht der Ehepartner?
Das gesetzlich vorgesehene Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt, wenn Sie die Scheidung einreichen und die Scheidungsvoraussetzungen (Ablauf des Trennungsjahres oder Härtegründe) vorliegen. Mit Zustellung des Scheidungsantrages erbt Ihr Ehegatte nicht mehr von Ihnen. Umgekehrt erben Sie von Ihrem Ehepartner, solange er untätig ist. Erst wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt oder selbst die Scheidung einreicht, erben Sie auch von ihm nicht mehr.
Bis zu diesem Zeitpunkt erbt der Ehegatte. Sie können ihn nur durch ein Testament auf den Pflichtteil setzen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches und lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, d.h. ein Anspruch in Geld. Falls Sie ein eigenes Testament gemacht haben, können Sie dieses widerrufen und ein Neues fertigen. Versuchen Sie einen wechselseitigen Verzicht auf den Pflichtteil oder das Ehegattenerbrecht zu vereinbaren.
Liegt ein gemeinsames Testament vor, sollten Sie, sofern Sie Ihren Ehegatten nicht mehr begünstigen wollen, das gemeinsame Testament durch Erklärung gegenüber dem Ehepartner widerrufen. Diese Erklärung muss notariell beurkundet werden.
Achten Sie jedoch darauf, dass Sie Regelungen in Bezug auf Ihre Kinder treffen. Solange Ihre Kinder keine eigenen Abkömmlinge haben, erbt der Ehegatte nach den Kindern.
Ein sog. „Geschiedenentestament“ ist deshalb dringend zu empfehlen.
Wenn Sie Gütertrennung vereinbaren, resultiert daraus grundsätzlich eine niedrigere Erb- und Pflichtteilsquote.
Was gilt nach einer Scheidung hinsichtlich der elterlichen Sorge?
Sofern noch minderjährige Kinder vorhanden sind, verbleibt es auch bei Trennung grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zu klären ist regelmäßig der Aufenthalt der Kinder.
Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung wie z. B. Schuleinschreibung, medizinische Vorsorge, Religionsausübung bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils.
Für Entscheidungen des täglichen Lebens, der sog. Alltagsentscheidungsbefugnis, z. B. Wahl des Schulvereins, Kontakte zu Freunden können Sie frei entscheiden.
Sind Vereinbarungen in Bezug auf die Trennung und Scheidung zwischen den Ehepartnern möglich?
Versuchen Sie bereits bei Trennung einvernehmliche Regelungen zu treffen und faire Lösungen zu finden. Wichtig ist ein ausgewogener Vertrag, bei dem sich niemand benachteiligt fühlt. Alle Regelungen können Sie grundsätzlich privatschriftlich treffen. Dies gilt jedoch nicht bei Regelungen des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs. Diese bedürfen der Wirksamkeit einer gerichtlichen Protokollierung oder notariellen Beurkundung. Wenn Sie einen Ehevertrag machen, ist es sinnvoll möglichst viele Positionen abzudecken. Die Scheidung durchzuführen ist dann unproblematisch. Manche Eheleute bleiben auch dauerhaft getrennt, haben alles geregelt und finden so wieder einen vernünftigen Umgang miteinander. Jedenfalls vermeiden Sie mit einer abschließenden Vereinbarung und einem guten Vertrag den Rosenkrieg. Dies spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld.
Bitte beachten Sie, dass vorstehende Informationen eine individuelle rechtliche Beratung bei einem Anwalt nicht ersetzen können.
In unseren Programmheften geben wir ferner regelmäßig Informationen über aktuelle juristische Entscheidungen, Gesetzesänderungen und wesentliche Neuerungen im Bereich des Familienrechts. Die entsprechenden Artikel finden Sie chronologisch zusammengefasst in unserem Archiv „aktuelles zum Familienrecht".
Verfasserin:
Katharina Karetsou
Dikigoros/ EU-Anwältin
Tätigkeitsschwerpunkt
Programmheft, Flyer und TuSch e. V. Mitgliedsantrag
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