Wissenswertes 2012

Achtung bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

BGH Beschluss vom 18.04.2012

Besteht eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, unterfällt diese grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Dies gilt nicht mehr, wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Dann fällt dieses Kapital gem. Beschluss des BGH in die Berechnung des Zugewinns.

Problematisch ist dies, wenn die Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt ist. Dieser Tag ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens.

Es wird dann, weil ja die Rentenversicherung für diesen Fall in den Zugewinn fällt, nicht mit berücksichtigt. Wurde vorher eine wirksame Vereinbarung über den Zugewinn getroffen, dann wird der Betrag der Rentenversicherung, sofern das Kapitalwahlrecht nach Zustellung des Scheidungsantrages, aber vor der Scheidung ausgeübt wird, nicht mehr ausgeglichen.

Dies führt zu einem eklatant unbilligen Ergebnis. Deshalb ist höchste Vorsicht bei Regelungen des Zugewinns vor Rechtskraft der Scheidung geboten, sofern die Rentenanwartschaften nicht berücksichtigt werden.


Renate Maltry
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht


Ist ein Umzug ins Ausland mit dem Kind erlaubt?

Können sich getrennt lebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, über den zukünftigen Aufenthaltsort des Kindes nicht einigen, so kann jeder Elternteil bei Gericht die Übertragung der elterlichen Sorge, oder auch nur einen Teilbereich davon, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sich beantragen.

Wird dabei einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, darf dieser bestimmen, wo das Kind künftig wohnen und leben darf. Eine Ausreise mit dem Kind wäre danach erlaubt. Findet die alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedoch nicht statt, wäre eine Ausreise des Kindes rechtswidrig.

Wie in allen Sorgerechtsfällen ist dabei das zentrale Kriterium das Kindeswohl, dessen gerichtliche Bestimmung sich in derartigen Fällen nicht selten als enorme Herausforderung darstellt

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung nunmehr deutliche Vorgaben formuliert. Dabei hat das Familiengericht neben dem Kindeswohl die beiderseitigen Elternrechte abzuwägen, auch im Hinblick auf eine etwaige allgemeine Handlungsfreiheit des ausreisewilligen Elternteils.

Zwar sei die persönliche Entscheidung zur Ausreise des Elternteils zu respektieren; die konkreten Ausreisemotive können aber bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sein, zumal sie – etwa bei unvernünftigen Vorhaben – Rückschlüsse auf die Erziehungseignung des Elternteils erlauben.

Im Verhältnis hierzu muss der durch den Umzug stark erschwerte Umgang mit dem anderen Elternteil, nicht unbedingt gegen das Kindeswohl sprechen.

Maßgeblich sind der Umfang der Beeinträchtigungen und die konkreten Folgen für das Kind und den Elternteil. Der BGH fordert eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile des Umzugs für das Kindeswohl. 

Dabei ist abzuwägen, ob die beabsichtigte Übersiedlung des Kindes mit dem betreuenden Elternteil ins Ausland einerseits oder der Verbleib des Kindes bei dem anderen Elternteil im Inland andererseits die bessere Lösung für das Kind ist. Hierfür kommt es auf die Bindung des Kindes zu beiden Eltern an.

Befindet sich das Kind bereits in der Obhut des auswanderungswilligen Elternteils, so spricht die Kontinuität für ihn als Hauptbezugsperson. Dem steht aber der Wechsel des sozialen Umfelds, der Bindungen des Kindes und der erschwerte Umgang mit dem anderen Elternteil gegenüber. Es wäre zu prüfen, welche Umstellungen das Kind in seiner Lebenssituation durchleben müsste und ob es dies ohne bleibende Defizite bewältigen kann.

Je älter das Kind, desto mehr spielt auch der Kindeswille eine Rolle.


Alexandra Oldekop
Fachanwältin für Familienrecht 


Eheverträge – Ein Weg aus dem Reformdilemma

Die seit 2008 in Kraft getretenen Reformen führen zu einer weitreichenden Verunsicherung vieler Ehepaare. Insbeson-dere die Veränderungen im Unterhaltsrecht haben zur Folge, dass viele Paare kein Vertrauen mehr in die gesetzlichen Regelungen haben und sich von diesen unabhängig machen wollen. Eine Möglichkeit, dies zu verändern, ist die Gestaltung eines gemeinsamen Ehevertrages.

Welche Regelungen sind im Unterhaltsrecht möglich?
Bei der Gestaltung von Unterhaltsvereinbarungen ist wichtig, welches Modell des Zusammenlebens vorliegt bzw. den jeweiligen Vorstellungen entspricht.

Bei bereits vorhandenen Kindern oder einem bestehenden Kinderwunsch kann der gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsunterhalt von drei Jahren im Ehevertrag ausgeweitet werden. Möglich ist auch eine Altersstaffelung: Beispielsweise kann gestaltet werden, dass bis zur Einschulung Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, danach jedoch das Einkommen einer Teilzeitarbeit angerechnet wird.

Auch können Betreuungsvereinbarungen getroffen werden: Darin kann geregelt werden, ob eine Fremdbetreuung der Kinder gewünscht ist bzw. ab wann eine Fremdbetreuung eingesetzt werden darf.

Ist absehbar, dass einer der Ehegatten wegen der Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sollte immer an den Nachteilsausgleich gedacht werden. Der Nachteil welcher dem betreuenden Ehegatten entsteht, kann individuell aufgefangen werden. Möglich ist zum Beispiel die Errichtung von Lebensversicherungen oder die Vereinbarung über monatliche Zahlungen als Rücklage und Ausgleich für die Erwerbsaufgabe.

Welche Güterstandsregelungen sind möglich?
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann verändert werden. Gütertrennung oder auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft können geregelt werden.

Vereinbarung der Gütertrennung partizipiert keiner der Ehegatten am Zugewinn des anderen. Es gibt keinen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten. Die Vermögenswerte sind ganz klar getrennt.

Die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Zwischenlösung zwischen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft können einzelne Vermögenswerte wie z.B. Erbe oder Schenkung vollständig aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Damit entsteht bei Wertsteigerung des erhaltenen Erbes kein Zugewinnausgleichsan-spruch. Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn Immobilien geerbt werden und der Ehepartner nicht an einer möglichen Wertsteigerung der Immobilie partizipieren soll. 

Wichtig!
Bei Eheverträgen besteht die Möglichkeit der Sittenwidrigkeit. Lassen Sie sich deshalb vor Unterzeichnung eines Vertrages beraten. Vorsicht ist insbesondere geboten bei gänzlichem Ausschluss, der Veränderung der Rangfolge und Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt, sowie der zeitlichen Begrenzung des Versorgungsausgleichs. 


Florentine Mattern
Rechtsanwältin


Das neue Sorgerecht unverheirateter Eltern – eine Stellungnahme zum Referentenentwurf

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder unverheirateter Eltern soll neu geregelt werden. Hierzu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz am 02.04.2012 einen entsprechenden Referentenentwurf, der umfassende Veränderungen vorsieht.

Nach bisher geltendem Recht ist es unverheirateten Vätern grundsätzlich nur möglich, die gemeinsame Sorge für das Kind zu erhalten, wenn die Mutter hierzu ihr Einverständnis erklärt. Diese Regelung wurde sowohl vom Europäischen Gerichtshof, wie auch vom Bundesverfassungsgericht, aufgrund der sich dadurch ergebenden Benachteiligung der Väter, beanstandet. Die gemeinsame Sorge bedeutet, dass Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind nur gemeinsam getroffen werden können.

Nach dem Referentenentwurf hat die Mutter zunächst, wie bisher auch, das alleinige Sorgerecht. Stimmt die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zu, soll der Vater die Wahl haben, ob er sich zur Erlangung der Mitsorge an das Jugendamt wendet, das die Eltern dabei unterstützen kann eine einvernehmliche Lösung zu erzielen oder direkt ein Verfahren beim Familiengericht einleitet.

Hier schlägt der Referentenentwurf das sog. vereinfachte Verfahren vor. Die Besonderheit liegt darin, dass der Richter in „unproblematischen“ Fällen, d.h. in Fällen, in denen sich die Mutter nicht äußert oder sich auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, die Möglichkeit haben soll, die Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht im schriftlichen Wege und ohne vorherige persönliche Anhörung der Eltern oder des Jugendamts zu entscheiden. Die Mutter hat lediglich die Möglichkeit zuvor eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Es soll erreicht werden, dass das gerichtliche Verfahren für den Vater vereinfacht und zugänglicher wird. Grundsätzlich sind Bemühungen des Gesetzgebers, hoch bürokratische Verfahren zu vereinfachen, zu begrüßen. Fraglich ist allerdings, ob dem Kindeswohl mit dieser Verfahrensvereinfachung gerade in Sorgerechtsangelegenheiten gedient ist.

Können im vereinfachten Verfahren Fragen geklärt werden, was passiert, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsam zum Wohle des Kindes zu kommunizieren oder wenn die gemeinsame Sorge als Machtmittel missbraucht wird? Wird durch eine schriftliche Stellungnahme den Rechten der Mütter ausreichend Rechnung getragen?

Bei einer Übertragung der gemeinsamen Sorge müssen diese Punkte umfassend zum Wohle des Kindes berücksichtigt werden. Es ist zu bezweifeln, dass eine kindeswohlgerechte Entscheidung nur auf Grundlage von schriftlichen Anträgen und Stellungnahmen möglich ist. Hier sind Entscheidungen im Einzelfall zu treffen, die eine Anhörung sämtlicher Beteiligter und insbesondere des Jugendamtes unumgänglich machen.

Der Referentenentwurf bedarf noch der Nachbesserung. Länder und Verbände werden sich mit Sicherheit kritisch äußern. Wir werden darüber berichten. 


Eva Schwarz

Rechtsanwältin


Die erleichterte Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Die europäische Unterhaltsverordnung und das neue Auslandsunterhaltsgesetz

Mit dem 18.06.2011 ist im internationalen Unterhaltsverfahrensrecht eine neue Phase angebrochen. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im europäischen Ausland bedarf keiner Zwischenverfahren mehr. Deutsche Unterhaltstitel sind fast im gesamten EU-Bereich so vollstreckbar wie in Deutschland selbst.

Das Rückgrat des modernen Systems der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird durch die Zusammenarbeit der staatlichen zentralen Behörden gebildet. Diese Behörden sorgen dann für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Die zentralen Behörden können in Anspruch genommen werden um z.B. den Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen ausfindig zu machen oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn zu betreiben.

Mit Inkrafttreten der EGUntVO seit dem 18.06.2011 ist innerhalb der EU regelmäßig kein Zwischenverfahren (Exequatur) mehr erforderlich. Die deutsche Unterhaltsentscheidung ist in Frankreich wie eine französische Entscheidung vollstreckbar. Eine Übersetzung der ausländischen Entscheidung kann nur verlangt werden, wenn sich der Schuldner gegen die Vollstreckung wehrt.

Titel aus dem Vereinigten Königreich und Dänemark müssen jedoch weiterhin zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen werden.

Dem Unterhaltsgläubiger bleibt es unbenommen, auf die angebotenen Dienste der zentralen Behörden zu verzichten. Sie/er kann nach wie vor den eigenen Unterhalt oder den des Kindes auch selbständig vor dem Gericht im Ausland geltend machen. 


Angelika Berking

Fachanwältin für Familienrecht


Neue europäische Familienrechtsregelungen ab Juni 2012

Da Scheidungen mit Auslandsbezug mittlerweile 140.000 Paare betreffen, wurden einheitliche europäische Regelungen unumgänglich. Die neuen Regelungen werden weitreichende Folgen haben.

Bisher gilt im Familienrecht das Staatsangehörigkeitsprinzip. Auch wenn Deutsche im Ausland leben, gilt deutsches Scheidungsrecht. Werden zwei Deutsche in Italien, Spanien oder Frankreich geschieden, muss dort deutsches Recht angewandt werden. Umgekehrt müssen deutsche Gerichte das jeweilige ausländische Recht anwenden.

Ab dem 21. Juni 2012 wird die von 14 Mitgliedsstaaten der EU verabschiedete Rom III Verordnung angewendet, wonach nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidend ist im Falle einer Scheidung, sondern das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Werden Staatsangehörige der 14 Mitgliedstaaten geschieden und leben diese in Deutschland, dann gilt deutsches Recht. Leben zwei Deutsche aber zum Beispiel in Italien, so ist für sie künftig das komplizierte italienische Scheidungsrecht anzuwenden.

Die 14 Mitgliedsstaaten, welche die Rom III Verordnung unterzeichnet haben sind: Deutschland, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien. 

Wie kann dies verhindert werden?
Treffen Sie in einem Ehevertrag eine geeignete Rechtswahl, welches Recht im Falle der Scheidung anzuwenden ist. Um Vorteile zu nutzen und Nachteile zu verhindern sollten Sie sich über das Land in dem Sie leben, wollen und über das Recht Ihres Heimatlandes, rechtlich informieren.

Vorsicht bei Auslandshochzeiten!
Die romantische Vorstellung von einer außergewöhnlichen Hochzeit im Ausland wird immer beliebter. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. 

Eine aktuelle BGH Entscheidung vom 13.07.2011 stellt nun klar, dass auch bei einer Eheschließung vor einem Standesbeamten im Ausland ein wirksamer Ehevertrag geschlossen werden kann, der Auswirkungen auf das Ehegüterrecht hat. Hier betraf es Mauritius.

In einigen Ländern wie z.B. Italien, kann vor dem Standesbeamten bei der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung wirksam vereinbart werden. Hierzu reicht ein einfaches Kreuz des Standesbeamten auf der Eheurkunde. Den meisten Eheschließenden ist die Tragweite dieser Entscheidung nicht bewusst.

Ist der ausländische Güterstand der Gütertrennung mit dem deutschen Recht vergleichbar, gilt die Gütertrennung auch nach deutschem Recht und ohne notariellen Ehevertrag als wirksam vereinbart. Dies hat erhebliche Auswirkungen bei Scheidung und erbrechtliche Konsequenzen.

In Italien wird kein notarieller Ehevertrag benötigt, um Gütertrennung wirksam zu vereinbaren. Es genügt, wenn dies bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten erklärt wird. Dies gilt auch dann, auch wenn der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist und es sich um deutsche Staatsangehörige handelt.

Gefährlich ist dies insbesondere, wenn ein Ehegatte der entsprechenden Sprache nicht ausreichend mächtig ist und, ohne dies wirklich zur Kenntnis zu nehmen, einer folgenreichen Vereinbarung zustimmt.

Wir raten daher dringend auf Grund der aktuellen Entscheidung, Ihre ausländische Eheurkunde dahingehend zu überprüfen, ob dort ein Vermerk bezüglich einer güterrechtlichen Vereinbarung vorhanden ist. 


Florentine Mattern

Rechtsanwältin


Das sogenannte Wechselmodell:Trend oder Zukunft?

Der Gesetzgeber hat die tatsächliche Ausgestaltung der Betreuung der Kinder bei getrenntlebenden Eltern nicht vorgegeben. Die Ausgestaltung der Betreuung bleibt den Eltern also selbst überlassen. Regelmäßig ist jedoch immer noch der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes bei einem Elternteil. Der andere Elternteil übt dann spätestens wenn ein Kind im Grundschulalter ist sein Umgangsrecht jeweils 14-tägig über das Wochenende und in den Ferien hälftig aus.

Derzeit ist ein ungebrochener Trend zum Wechselmodell zu vermerken, so dass die Eltern sich gerade bei selbstständiger Tätigkeit einigen, dass die Kinder jeweils die Hälfte der Betreuungszeit abwechselnd bei den Eltern verbringen, z.B. 3½ Tage bei dem einen und 3½ Tage bei dem anderen Elternteil oder jeweils wöchentlich wechseln. Das OLG Düsseldorf ist in einer Entscheidung vom 14.03.2011 davon ausgegangen, dass ein Betreuungswechselmodell seitens des Gerichts nicht angeordnet werden kann. Und zwar auch dann nicht, wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht. Dies bedeutet, dass es nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden kann.

Vorsicht ist jedoch geboten. Wenn ein Wechselmodell vergleichsweise vereinbart wurde, dann kann eine Aufhebung nur erfolgen, wenn nachhaltige Gründe dazu führen, dass ein einmal gefundenes, dem Kindeswohl dienendes Umgangsmodell aufzuheben ist. Das Wechselmodell hat auch erhebliche Auswirkung auf die Berechnung des Kindesunterhalt. Nur wenn die Betreuung schwerpunktmäßig bei einem Elternteil liegt, das Kind sich in seiner Obhut befindet, ist der Barbedarf des Kindes allein am Einkommen des anderen Elternteils auszurichten und von diesem zu zahlen. Vergleiche FamRZ 2007, 707. 


Renate Maltry

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht


Neues zum Versorgungsausgleich

Verstirbt der Ausgleichsberechtigte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs, kann die Rentenkürzung unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Durch die Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 wurden die Voraussetzungen und Folgen der Anpassung wegen Todes erheblich verändert. 

Nach der vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage war für die Anpassung ein bestimmter Grenzbetrag maßgebend, der oftmals überschritten war. Seit 01.09.2009 kann die Rentenkürzung rückgängig gemacht werden, wenn der Berechtigte die ausgeurteilte Rente nicht länger als 36 Monate bezogen hat, § 37 VersAusglG.

Das neue Anpassungsrecht wegen Todes gilt für alle Anträge, die nach dem 31.08.2009 gestellt wurden und werden, gleichgültig, ob es sich bei der anzupassenden Entscheidung um eine solche nach dem alten oder nach dem neuen Versorgungsausgleich handelt.

Wenn also ein vor dem 01.09.2009 gestellter Antrag wegen Überschreitens des Grenzbetrags abschlägig verbeschieden worden ist, wäre nach neuer Rechtslage eine erneute Antrag-stellung erfolgreich, wenn die Bezugsdauer von 36 Monaten nicht überschritten worden ist.

Die Rückgängigmachung kommt allerdings nur bei den in § 32 VersAusglG genannten Anrechten in Betracht: Das sind insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversicherung, der berufsständischen Versorgungen, der Alterssicherung der Landwirte und der Abgeordnetenversorgung.


Angelika Berking

Fachanwältin für Familenrecht


Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.11.2011 (XII ZR 136/09) bestätigt, dass die Mutter dem Scheinvater zur Auskunft über die Personen verpflichtet ist, mit denen sie zur Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Der BGH hat damit zu Lasten des Persönlichkeitsrechts der Mutter entschieden.

Hat der Scheinvater in der Annahme der leibliche Vater eines Kindes zu sein, Kindesunterhaltszahlungen zu Händen der Mutter geleistet hat und stellt sich letztlich heraus, dass es sich nicht um sein leibliches Kind handelt, steht ihm in diesem Fall ein Rückzahlungsanspruch (Regress) gegen den leiblichen Vater zu. Diesen kann er aber nur durchsetzen, wenn ihm die Identität des leiblichen Vaters bekannt ist.

Hier hat, laut BGH, nun der Scheinvater ein Auskunftsrecht gegen die Mutter, wenn er entschuldbar keine Kenntnis über die Person des leiblichen Vaters hat und die Mutter gleichzeitig unschwer in der Lage ist, die Person zu benennen.

Der BGH hat hierdurch in seiner Entscheidung, dem Recht der Mutter ihre Persönlichkeit und damit ihre Privat- und Intimsphäre zu schützen, eine geringere Rolle eingeräumt, als dem Recht des Scheinvaters, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Der Auskunftsanspruch ist auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt und gilt, wenn die Mutter den Scheinvater zuvor zur Vaterschaftsanerkenntnis aufgefordert und der Anerkenntnis auch zugestimmt hat.

Fazit:
Fordert die Mutter den Scheinvater zur Vaterschaftsanerkenntnis auf und stimmt dieser auch zu, ist sie dem Scheinvater, wenn dieser später seine Rückzahlungsansprüche durchsetzen will, zur Auskunft über die Partner verpflichtet, mit denen sie während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.

Daneben besteht das grundgesetzlich geschützte Recht des Kindes gegen die Mutter, auf Benennung des Vaters oder der Männer, mit denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Diesen Anspruch kann das Kind bereits einfordern, wenn es alters- und entwicklungsmäßig selbst in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu beurteilen, spätestens aber mit Eintritt seiner Volljährigkeit.


Eva Schwarz

Rechtsanwältin