Wissenswertes 2007
Wissenswerte Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
Anpassung des Unterhaltsrechts des Unterhaltsrechts endlich in Sicht?
Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 forderte TuSch zusammen mit anderen Verbänden, so dem Deutschen Juristinnenbund und dem Stadtbund unter anderem in einer Unterschriftenaktion eine Korrektur gerade für sogenannte Altehen.
Gemäß einer Presseerklärung des Justizministeriums will die Bundesregierung endlich das Unterhaltsrecht zumindest für langjährige Ehen entschärfen. Bei einer Scheidung soll die Dauer der Ehe eine stärkere Berücksichtigung finden und so der soziale Abstieg von Frauen verhindert werden. Das Justizministerium möchte den geplanten Gesetzentwurf noch in diesem Jahr verabschieden.
Es bleibt zu hoffen, dass den vielen Versprechungen nun die geforderten Taten folgen, der Gesetzentwurf verabschiedet wird und damit vielen Frauen die Altersarmut erspart bleibt. Über die Umsetzung werden wir berichten.
Renate Maltry
Fachanwältin Familienrecht
Fachanwältin Erbrecht
Großeltern können wegen Kindesunterhalt in Anspruch genommen werden. Sie können sich aber auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen.
BGH Urteil vom 03.05.2006
Sachverhalt:
Der am 25.10.1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebte, befand sich in der allgemeinen Schulausbildung. Der Vater hatte sich zwar verpflichtet, für ihn monatlichen Unterhalt zu zahlen, ist aber nun nicht mehr leistungsfähig.
Die 1927 geborene, jetzt verklagte Großmutter, ist verwitwete Rentnerin. Ihr Renteneinkommen belief sich im Monat auf 1.360,00 €. Der Kläger hat die Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 249,00 € verlangt.
Entscheidungsgründe:
In der 1. Instanz wurde der Klage stattgeben. Das OLG hat das angefochtene Urteil abgewiesen, ebenso der BGH. Der BGH erklärte, dass mit Rücksicht auf den Wohnsitz im Bezirk des OLG Karlsruhe die Süddeutschen Leitlinien heranzuziehen seien und nach dem Stand 01.07.2003 gegenüber Enkeln von einem Selbstbehalt von 1.000,00 € auszugehen sei. Es sei allerdings gerechtfertigt, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Großeltern einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt zuzubilligen.
Der BGH hat dies bestätigt und erklärt, dass im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für Enkel zumindest der höhere Selbstbehalt zugebilligt werden muss.
Dies gilt auch gegenüber minderjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst zu decken.
Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 II 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern.
Für Großeltern bestehen dagegen keine gesteigerten Unterhaltspflichten sondern diese haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhaltes gelten, zuzubilligen.
Aktuelles zur Unterhaltsberechnung
Arbeitslosengeld II ist beim Unterhaltsberechtigten kein Einkommen
Grundsätzlich ist gem. den Leitlinien der Oberlandesgerichte das Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 SGBII beim Unterhaltsberechtigten nicht als Einkommen anzusetzen.
Erziehungsgeld beim Berechtigten grundsätzlich kein Einkommen
Auch das Erziehungsgeld muss in der Regel nicht eingesetzt werden.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 12.04.2006 ist es nur einzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt sichergestellt ist. Erziehungsgeld ist nach § 9 Satz 2 BErzGG bei gesteigerter Unterhaltspflicht als Einkommen anzusetzen.
Verjährung von Unterhaltsansprüchen
Auch wenn ein Titel vorliegt, können Unterhaltsansprüche, die nicht durchgesetzt werden verjähren.
In 30 Jahren verjähren Unterhaltsansprüche, die bei Eintritt der Rechtskraft des Titels bereits fällig waren.
In 3 Jahren verjähren Unterhaltsansprüche für künftige laufende Unterhaltszahlungen.
Klagbarer Anspruch des Kindes auf Durchführung von Umgangskontakt OLG Stuttgart 31.03.0617 WF 80/06
Sachverhalt:
Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern, vertreten durch die Mutter, begehrt die Regelung des Umgangs mit seinem Vater, der diesen ablehnt.
Entscheidungsgründe:
Das OLG hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen, dass der Anspruch auf Umgang grundsätzlich einklagbar ist, ebenso wie das OLG Köln, (FamRZ 2004, 52).
Das Umgangsrecht soll es nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes in seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Vielmehr ergibt sich aus § 1684 I 1 BGB ein eigenes persönliches Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Insoweit besteht eine Umgangspflicht der Eltern. Bedeutsam ist, dass das OLG erklärte, dass es nicht notwendig sei, vor dem Antrag auf Regelung des Umgangs um Vermittlung und Unterstützung des Jugendamtes nachzusuchen.
Eine zwangsweise Durchsetzung gegen den Willen des zum Umgang Verpflichteten dürfte jedoch nicht zulässig sein, weil dies nicht dem Interesse des Kindes dient. Dies widerspricht der Ansicht des OLG Celle, wie der nachfolgenden Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes.
Renate Maltry
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erb- und Familienrecht
Unterhaltsrecht – quo vadis?
Wie bereits angekündigt, sollte die Reform zum Unterhaltsrecht zum 1. Juli 2007 in Kraft treten.
Am 23.05.2007 sollte sich der Rechtsausschuss dem modifizierten Entwurf annehmen. Das Plenum des Bundestages sollte gleich am 25. Mai 2007 in 2. und 3. Lesung über das Gesetz beschließen. Die Reform hätte somit den Bundesrat noch im Juni 2007 passieren können.
Dem hat der Senat des Bundesverfassungsgerichtes am 23.05.2007 einen Strich durch die Rechnung ge-macht. An diesem Tag veröffentlichte er seine Entscheidung vom 28. Februar des gleichen Jahres. Der Senat erklärte die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig. Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruches ist hiernach mit Art. 6 V GG nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für die leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen, wie ehelichen Kindern.
Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Mutter richtet sich nach dem bisherigen Recht nach § 1570 BGB, dem sog. Betreuungsunterhalt. Gem. den Süddeutschen Leitlinien hat der betreuende Elternteil ab der 3. Klasse Grundschule des jüngsten Kindes Teilzeit zu arbeiten und ab dem 15. Lebensjahr ganztags. Die nichteheliche Mutter hat in der Regel gem. § 1651 l BGB bereits ab dem 3. Lebensjahr des Kindes wieder zu arbeiten.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Grundrechtsverstoß insofern gegeben, als durch die ungleiche Dauer des Anspruches bei geschiedenen Eltern im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern, das nicht eheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurück gesetzt wird. Dies ist nach der Begründung des Verfassungsgerichts gegeben, “weil dem nicht ehelichen Kind die Möglichkeit genommen wird, ebenso lange wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen“.
Diese Entscheidung traf die geplante Reform des Unterhalts in einem zentralen Punkt. Im letzten Entwurf zum Unterhaltsrecht war keine Gleichstellung von Müttern nicht miteinander verheirateter und geschiedener Eltern gegeben.
Diskutiert wird derzeit, ob eine Angleichung erfolgen kann ab dem 3. oder dem 6. Lebensjahr der Kinder. D.h., dass betreuende Eltern ab dem 3. oder dem 6. Lebensjahr einer Erwerbtätigkeit nachgehen müssen.
Wie der Gesetzgeber die Ausformulierung vornimmt, bleibt offen, ebenso wann. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss jedoch bis spätestens 31.12.2008 eine Regelung getroffen sein.
Renate Maltry
Fachanwältin Erb- und Familienrecht