WISSENSWERTES 2003

Entscheidung zur gemeinsamen elterlichen Sorge

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2003, 1 BvR L40/03/

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes:

1. Ein Vorrang der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge besteht nicht. Es ist auch von Verfassungswegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei.

2. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. 

Das Verfassungsgericht hat damit eine klare Aussage zur gemeinsamen elterlichen Sorge getroffen. 

Die Entscheidungen sind abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de


Renate Maltry
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht


Ehegattensplitting

Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.10.2003

Eheleute haben die Möglichkeit, sich steuerlich gemeinsam veranlagen zu lassen und können so im Wege des sogenannten Ehegattensplittings Steuern sparen.

Bisher wurde für die Höhe des Scheidungsunterhaltes bei einer Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten auch der Steuervorteil aus dem sog. Ehegattensplitting der neuen Ehe berücksichtigt. Dem schob das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erfolgte auf die Verfassungsbeschwerde zweier geschiedener, wiederverheirateter Männer.

Leitsatz:

Wählt ein schon einmal verheiratet gewesener Ehegatte mit seinem neuen Ehepartner die Zusammenveranlagung, darf der sich daraus ergebende Steuervorteil nicht dazu führen, dass er seinem geschiedenen Ehegatten mehr Unterhalt zahlen muss.

Hintergrund:

Die Höhe des Scheidungsunterhalts bestimmt sich nach den Einkommensverhältnissen, die den Lebensstandard der Eheleute bis zur Scheidung bestimmten. Spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden nur berücksichtigt, wenn sie sich bei der Scheidung bereits abzeichneten. Hierzu zählte die familiengerichtliche Rechtsprechung bisher den bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten aufgrund steuerlicher Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner eintretenden Splittingvorteil.

Gegen diese Handhabung der Gerichte stützten zwei unterhaltspflichtige, wiederverheiratete Männer ihre Verfassungsbeschwerde auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen Recht. Der aufgrund der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen eintretende Splittingvorteil müsse der neuen, nicht aber der geschiedenen Ehe zugute kommen. Denn nach Art. 6 Abs. 1 GG sei der Staat verpflichtet, die Ehe zu schützen und zu fördern. Dies gilt nach dem Bundesverfassungsgericht gleichermaßen für die geschiedene, als auch für die neu geschlossene Ehe. Die geschiedene Ehe werde dadurch geschützt, dass der Ehepartner seinem geschiedenen Ehegatten trotz Wiederverheiratung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet bleibe. Seiner Verpflichtung, auch die neue Ehe zu schützen und zu fördern, werde der Gesetzgeber dadurch gerecht, dass er den neuen Ehegatten durch die Möglichkeit des Ehegattensplittings steuerliche Vorteile gewähre. Diese steuerlichen Vorteile dürfen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Erhöhung des Scheidungsunterhalts führen. Denn das hieße, so das Bundesverfassungsgericht, die neue Ehe gegenüber der geschiedenen zu benachteiligen.

Kinder aus der neuen Ehe oder neuen Beziehung und die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes werden grundsätzlich vom bereinigten Nettoeinkommen zunächst die Kindesunterhaltsbeträge für gemeinsame Kinder gem. der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht.

Nach der Rechtsprechung zu den sog. eheprägenden Einkünften, die sich im Jahr 2001 durch die Entscheidung des BGH zur Haushaltsführung völlig geändert hat, wird bei der Einkommensermittlung abgestellt auf den Zeitpunkt der Trennung und eine sogenannte Normalentwicklung berücksichtigt. Ob der Kindesunterhalt bei der Berechnung vom Einkommen abgezogen wird, hängt davon ab, ob der Unterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

Ein Abzug des Kindesunterhaltes beim Einkommen erfolgt:

Für Kinder, für die bereits während der Ehe Unterhalt bezahlt wurde, also auch nichteheliche, oder Kinder aus erster Ehe, weil dieser Abzug die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

Für Kinder, die aus der neuen Beziehung nach der Trennung, aber vor Rechtskraft der Scheidung geboren werden.

Kein Abzug erfolgt:

Für Kinder, die nach Rechtskraft der Scheidung oder aus einer neuen Ehe geboren werden. Nur im sog. Mangelfall, bei zu geringen Einkünften und wenn keine zusätzlichen Mittel vorhanden sind, können sie bei der Verteilung des Unterhaltes berücksichtigt werden.

Fazit:
Wenn bekannt ist, dass ein Kind aus neuer Beziehung unterwegs ist, sollte die Scheidung schnell durchgeführt werden, da beim Ehegattenunterhalt ansonsten vorab der Unterhalt für das neue Kind berücksichtigt wird.


Renate Maltry
Fachanwältin für Familienrecht