Rechtliche Informationen

In unseren Programmheften geben wir regelmäßig Informationen über aktuelle juristische Entscheidungen, Gesetzesänderungen und wesentliche Neuerungen. Die entsprechenden Artikel finden Sie chronologisch zusammengefasst in unserem "Archiv Wissenswertes". 

Allgemeine Information zu Trennung

Was bei Trennung zu beachten istmit Hinweisen zur Trennung im Alter:
 

I. Ehewohnung
Sie können innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Erforderlich ist die Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das bedeutet: Trennung von Tisch und Bett. Jeder Ehegatte hat ein eigenes Zimmer zu beziehen und sie haben sich gegenseitig nicht mehr zu versorgen. Kein Wäschewaschen, Kochen oder Bügeln für den anderen.
Stimmen Sie den Trennungszeitpunkt mit dem Partner ab und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Eine Pflicht zum Auszug besteht nicht, es sei denn, dass Härtegründe vorliegen, psychische und / oder physische Gewalt angewandt wird.
Ziehen Sie aus, ist die Trennung eindeutig nachweisbar. Lassen Sie sich bei Auszug vom Vermieter aus der Haftung das Mietverhältnis betreffend freistellen, sonst haften Sie weiterhin für Miete und eventuelle Schäden. Verweigert der Vermieter die Freistellung, kann zumindest Ihr Ehegatte Sie aus allen Verpflichtungen das Mietverhältnis betreffend freistellen. Eine Rückkehrmöglichkeit in die Ehewohnung besteht innerhalb von 6 Monaten. Danach steht dem Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung zu.
 

II. Hausrat 
Bei Auszug sollten Sie Regelungen zum Hausrat treffen. Mitnehmen dürfen Sie nur Ihre persönlichen Sachen. Erst mit Scheidung haben Sie einen Anspruch auf Teilung des gemeinsam während der Ehe angeschafften Hausrates. Regeln Sie deshalb am besten einvernehmlich bei Auszug die Teilung und lassen Sie sich zur Vermeidung eines späteren gerichtlichen Verfahrens schriftlich bestätigen, dass der Hausrat geregelt ist. Dies spart außerdem Kosten. 
 

III. Unterhalt 
Ab dem Getrenntleben besteht ein Unterhaltsanspruch. Allerdings nur dann, wenn Sie diesen auch verlangen. Wichtig ist also die sog. Inverzugsetzung d. h. Unterhalt ist erst zu bezahlen, wenn der andere Ehegatte nachweislich aufgefordert wurde Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Der Unterhalt wird bemessen an den Einkünften beider Ehegatten.
 

IV. Kosten 
Prüfen Sie Ihre Konten und klären Sie welche Regelungen Sie getroffen haben. Das gemeinsame Konto entpuppt sich oft als Konto mit Kontovollmacht.

Besteht ein Einzelkonto mit Kontovollmacht:
Wollen Sie den anderen nicht mehr begünstigen, so widerrufen Sie die Vollmacht.

Gemeinsames Konto:
Bei einem Und Konto können Sie nur gemeinsam verfügen. Sie können das Konto nur gemeinsam aufheben. Beachtet die Bank dies nicht, können Sie die Bank haftbar machen.

Bei einem Oder Konto:
Jeder der Ehegatte kann über das Konto alleine verfügen d. h. die Bank kann an jeden Ehegatten den vollen Betrag ausbezahlen. Im Innenverhältnis müssen Sie dann klären, welcher Betrag wem zusteht.

Möglichkeit:
Lassen Sie das Konto bei der Bank sperren. Dann kann keiner über das Konto verfügen und Sie müssen sich einigen. Widerrufen Sie den Dispokredit.
 

V. Krankenversicherung 
Besteht eine Familienversicherung sind Sie für den Zeitraum der Trennung mitversichert. Erst nach der Scheidung müssen Sie sich selbst versichern. Hierfür haben Sie 3 Monate Zeit. Der Versicherungsträger der bisherigen Familienversicherung muss Sie dabei aufnehmen.

Achtung:
Bei Scheidung fällt die Beihilfeberechtigung des Ehegatten (maßgeblich bei Beamten) weg. Dieser muss sich dann privat versichern und mit hohen Krankenkassenkosten für sich rechnen. In diesem Fall ist eine Scheidung oft wirtschaftlich nicht sinnvoll. Lassen Sie sich beraten, ob Sie nicht besser dauernd getrennt leben. 
 

VI. Lebensversicherung 
Die Lebensversicherung fällt in den Zugewinn, sofern ein Kapitalwahlrecht besteht und ist in der Zugewinnausgleichsberechnung zu berücksichtigen. Fragen Sie nach, wen Sie als Bezugsberechtigten eingetragen haben, i. d. Regel ist das der Ehepartner. Möchten Sie das nicht mehr, schreiben Sie an Ihre Versicherung und widerrufen Sie das Bezugsrecht. Ist Ihr Ehegatte als unwiderruflicher Bezugsberechtigter eingetragen, ist dies nicht möglich. Sie können die Versicherung dann nur noch – meist mit erheblichem Verlust – kündigen. 
 

VII. Schulden 
Alleinige Schulden:
Für Schulden, die Ihr Ehepartner – egal wann, vor oder nach der Trennung – macht, haften Sie nicht. Also keine Angst, wenn die Frau einen Pelzmantel oder der Mann einen Ferrari kauft und Schulden macht. Sie haften nur für Schulden, die der Partner im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt macht, d. h. für alles was der Partner im Zusammenhang mit der Wohnung anschafft, z. B. der Ratenzahlungsvertrag für Fernseher, Waschmaschine. Nach der Trennung haften Sie auch für diese Schulden nicht mehr.

Gemeinsame Schulden:
Auch wenn Sie getrennt leben haften Sie für gemeinsam eingegangen Schulden weiter. Prüfen Sie deshalb Ihre Darlehensverträge. Verhandeln Sie mit Banken bezüglich Ihrer Freistellung aus den Darlehensverträgen, wenn es sich eigentlich um Schulden nur des Partners z. B. für seine Firma, Praxis, handelte und Sie „nur“ unterzeichnet haben. Entlässt die Bank Sie nicht aus der Haftung, lassen Sie sich zumindest von Ihrem Ehepartner aus der Haftung freistellen.
 

IIX. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht 
Prüfen Sie, wen Sie hier eingesetzt haben und ob Sie Änderungen vornehmen wollen. Haben Sie noch keine diesbezüglichen Regelungen getroffen, hat Ihr neuer Partner ggf. keine Rechte, Regelungen für Sie zu treffen, wenn Sie ernsthaft erkranken. 
 

IX. Zugewinn
Wurde kein Ehevertrag geschlossen gilt das Prinzip der Zugewinngemeinschaft. Die Einreichung der Scheidung ist der Stichtag für den Zugewinn d. h. das Vermögen, das an diesem Tag noch vorhanden ist, ist zu teilen. Abgezogen hiervon wird das Anfangsvermögen, d. h. das Vermögen, das bei Heirat vorhanden war und was während der Ehezeit ererbt wurde. Verschaffen Sie sich bei Trennung einen Überblick über das Vermögen. Sichern Sie Unterlagen über das Anfangsvermögen. Je höher das Anfangsvermögen, desto geringer der Zugewinn. Oft ist es schwierig hierüber Unterlagen zu erhalten. Je früher Sie sich hierum bemühen umso besser. Sorgen Sie für Banknachweise, Grundbuchauszüge, schriftliche Bestätigungen von Verwandten und Freunden, Erbunterlagen etc. 
 

X. Versorgungsausgleich 
Hier geht es um Ihre Rente.
Rentenanwartschaften betreffen alle Leistungen, die Sie während Ihres Arbeitslebens in der Ehezeit einbezahlt haben in Rentenkassen, wie BfA, LVA, Pensionskassen, Zusatzversorgungen, private Rentenversicherungen. Dazugerechnet wird auch die betriebliche Altersversorgung durch Ihren Arbeitgeber. Die Rentenanwartschaften werden von der Heirat bis Einreichung der Scheidung errechnet. Von dem Ehegatten, der mehr in seine Rente eingebracht hat, wird der Überschuss geteilt. Mit Rechtskraft der Scheidung wird dieser Betrag auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen. Sind beide Ehegatten in Rente, erhält jeder die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Renten. Bei langjährigen Ehen und der sog. klassischen Hausfrauenehe erhalten die Ehegatten oftmals faktisch gleich viel Rente. Ein Unterhalt errechnet sich dann nicht mehr. Bestehen aber größere Differenzen, so ist auch bei Renteneintritt ein Unterhalt zu bezahlen.

Beachten Sie das sog. Rentnerprivileg:
Wird die Scheidung ausgesprochen, wenn ein Ehegatte bereits in Rente ist, der andere noch keine Rente bezieht, so verbleibt ihm die volle Rente. Die Rente wird erst dann geteilt, wenn der andere Ehegatte auch Rente bezieht. Hier lohnt es sich also mit der Scheidung zu warten. Die Rente verbleibt auch dann in voller Höhe, wenn dem Ehegatten gegenüber ein Unterhalt bezahlt wird. Hier ist ein Unterhalt zu berechnen und eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen, da die Rentenversicherungsträger dies ansonsten nicht akzeptieren. Lassen Sie sich hierzu unbedingt beraten.
 

XI. Erbrecht 
Das Erbrecht entfällt, wenn Sie die Scheidung einreichen und die Scheidungsvoraussetzungen (Ablauf des Trennungsjahres oder Härtegründe) vorliegen. Ihr Ehegatte erbt von Ihnen nicht mehr. Umgekehrt erben Sie von Ihrem Ehegatten, solange er untätig ist. Erst wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt oder selbst die Scheidung einreicht, erben Sie auch von ihm nicht mehr.

Möglichkeiten bei Trennung, wenn Sie den Ehegatten nicht mehr begünstigen wollen:
Widerrufen Sie ein gemeinsames Testament durch Erklärung gegenüber dem Ehepartner. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. Haben Sie ein eigenes Testament gemacht, widerrufen Sie das Testament und fertigen ein neues. Ihr Ehegatte erhält dann nur noch den Pflichtteil. Versuchen Sie einen wechselseitigen Verzicht auf den Pflichtteil oder das Ehegattenerbrecht zu vereinbaren. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kinder als Vorerben und dann Nacherben einsetzen, sonst erbt Ihr Ehepartner nach den Kindern alles. Wenn Sie Gütertrennung vereinbaren, resultiert daraus eine niedrigere Erb- und Pflichtteilsquote. 
 

XII. Elterliche Sorge 
Sofern noch minderjährige Kinder vorhanden sind, verbleibt es auch bei Trennung grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten hat die sog. Alltagsentscheidungsbefugnis. Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung wie z. B. Schuleinschreibung, medizinische Vorsorge, Religionsausübung bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils. 
 

XIII. Vereinbarungen 
Versuchen Sie bereits bei Trennung einvernehmliche Regelungen zu treffen und faire Lösungen zu finden. Wichtig ist ein ausgewogener Vertrag, bei dem sich niemand benachteiligt fühlt. Alle Regelungen können Sie privatschriftlich treffen. Nicht jedoch Regelung zu Zugewinn und Versorgungsausgleich. Diese bedürfen der Wirksamkeit einer gerichtlichen Protokollierung oder notariellen Beurkundung. Wenn Sie einen Ehevertrag machen, ist es sinnvoll möglichst viele Positionen abzudecken. Die Scheidung durchzuführen ist dann unproblematisch. Manche Paare bleiben auch dauerhaft getrennt, haben alles geregelt und finden so wieder einen vernünftigen Umgang miteinander. Jedenfalls vermeiden Sie mit einer abschließenden Vereinbarung und einem guten Vertrag den Rosenkrieg. Dies spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld.
 

Renate Maltry  
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht