Wissenswertes 2015
Kindsunterhalt
Neue Düsseldorfer Tabelle ab August 2015
Im letzten Info-Beitrag wurde über die Erhöhung des Kindergeldes ab 1.1.2015 berichtet und besprochen, welche Auswirkungen dies auf den zu zahlenden Kindesunterhalt haben könnte. Nun hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf den Mindestbedarf nach § 1612a BGB und auf die Düsseldorfer Tabelle. Die neue Düsseldorfer Tabelle tritt nun ab 1. August 2015 in Kraft. Die Unterhaltssätze steigen damit ab 1.8.2015. Eine Rückwirkung entfaltet das Gesetz - selbst bei einem dynamisierten Kindesunterhalt - nicht. Trotz der Erhöhung des Kindergeldes rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 €, wird aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) ausgegangen. Diese Werte sind nur bis zum 31. Dezember 2015 maßgeblich. Ab Januar 2016 wird sich der Mindestbedarf wohl weiter erhöhen und die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert werden. Es wird davon ausgegangen, dass auch dann eine Erhöhung des Bedarfs für Studentinnen und Studenten (derzeit 670,00 €) stattfinden wird.
Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht
Abänderbarkeit von Altentscheidungen zum Versorgungsausgleich
Die Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich nehmen in jüngster Vergangenheit zu. Die ursprünglichen Berechnungswerte stimmen heute oft nicht mehr und benachteiligen möglicherweise einen Ehepartner. In vielen Fällen kann daher unter Umständen nachträglich eine günstigere Entscheidung zum Versorgungsausgleich erreicht werden. §§ 51, 52 VersAusglG ermöglichen Entscheidungen, über den Versorgungsausgleich, die bei der Ehescheidung nach altem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ergangen sind, abzuändern. Voraussetzungen für eine Abänderung, welche nur in einem gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden kann, ist eine wesentliche Wertveränderung. Dabei wird eine völlige Neuberechnung sämtlicher in der Erstentscheidung bereits berücksichtigten Anrechte vorgenommen. Man nennt dies Totalrevisionen. Alle in der Erstentscheidung ausgeglichenen Anrechte werden im Rahmen des gerichtlichen Abänderungsverfahrens neu bewertet und ausgeglichen. Oft ist die Prognose, ob ein Abänderungsverfahren sinnvoll ist, schwierig. Daher ist es ratsam, im Vorfeld eine/n erfahrene/n Rentenberater/in zu konsultieren. Abänderungsmöglichkeiten für geschiedene Ehemänner ergeben sich kürzlich auch häufig aufgrund der bezogenen Mütterrente. Wird für eine geschiedene Ehefrau nachträglich die Versorgung erhöht, ändert dies den Ausgleichswert der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Versorgung. Voraussetzung ist auch hier die Wesentlichkeitsgrenze. Ist nur eines der Kinder vor dem 01.01.1992 geboren, ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nicht möglich. Erst bei zwei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern wird der Grenzwert überschritten und eine Abänderung möglich. Voraussetzung ist allerdings auch in diesem Fall, dass die Erhöhung mindestens 5 % des damaligen Ausgleichswertes beträgt.
Manuela Wodniak
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht
Das Wechselmodell - Voraussetzungen und Folgen
Bei manchen Eltern pendeln gemeinsame Kinder nach einer Trennung wochenweise von einem zum anderen, andere Eltern treffen aufgrund einer beidseitigen beruflichen Auslastung aufeinander abgestimmte Regelungen. Mittlerweile gibt es völlig neu entwickelte Betreuungsmodelle, welche von dem gesetzlich vorgesehenen klassischen Modell der Kinderbetreuung durch einen Elternteil, statistisch überwiegend durch die Mutter, erheblich abweichen.
Wann spricht man von einem Wechselmodell?
Ein paritätisches Wechselmodell kann juristisch nur dann angenommen werden, wenn die Betreuungszeit für ein Kind durch beide Elternteile exakt hälftig übernommen wird, somit ein Kind zu jeweils 50 % von jedem Elternteil betreut wird. Abweichungen hiervon führen dazu, dass es sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell handelt, sondern um ein großzügiges Umgangsrecht.
Welche Auswirkungen hat ein Wechselmodell?
Ein Wechselmodell weicht von dem klassischen Betreuungsmodell, welches im Gesetz vorgesehen ist, erheblich ab. Rechtlich befinden sich somit Eltern, die ein Wechselmodell praktizieren, größtenteils in einem völlig ungeregelten System. Dies beginnt bei Kindergeld, da bezugsberechtigt immer nur ein Elternteil sein kann und eine hälftige Auszahlung nicht möglich ist. Dies geht weiter bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, da es zwei gleichberechtigte Wohnsitze nicht gibt mit den entsprechenden steuerlichen Folgen. Insbesondere passen die gesetzlichen Regelungen zum Kindesunterhalt nicht. Grundsätzlich schuldet der nicht überwiegend betreuende Elternteil Kindesunterhalt in bar nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Betreuen allerdings beide Eltern, liegt bereits die Grundvoraussetzungen der Düsseldorfer Tabelle nicht vor. Im Übrigen führt das Pendeln von Kindern in der Regel zu einem weitaus größeren Betreuungsaufwand wie auch zu erheblich höheren Fixkosten. So allerdings ein Elternteil ein Wechselmodell nicht vereinbaren möchte, greift für Kinder, welche überwiegend, somit über 50 %, von einem Elternteil betreut werden, die Barunterhaltsverpflichtung des anderen nach Düsseldorfer Tabelle in vollem Umfang.
Manuela Wodniak
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Erhöhung des Kindergeldes
Das Kabinett hat nunmehr beschlossen, dass das Kindergeld erhöht werden soll und zwar für das laufende Jahr (rückwirkend ab 1.1.2015) um monatlich 4,00 € je Kind und ab nächstem Jahr um weitere 2,00 € je Kind. Oft findet eine Verwechslung zwischen Kindesunterhalt und Kindergeld statt. Worin liegt der Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Kindergeld? Kindesunterhalt ist der Betrag, den der nicht das Kind betreuende Elternteil an den betreuenden Elternteil für sein Kind leisten muss. Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wiederum muss das Kindergeld berücksichtigt werden. Beim Kindergeld handelt es sich entgegen einer weit verbreiteten Meinung weder um eine Sozialleistung noch um „Geld für das Kind“. Das Kindergeld stellt eine steuerliche Erleichterung für die Eltern dar und ergibt sich aus dem Steuerrecht. An dieser steuerrechtlichen Erleichterung sollen beide Elternteile in gleichem Maße teilhaben. Bei einer Trennung der Eltern wird das Kindergeld immer an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Damit man nicht erheblichen Rückforderungsansprüchen der Familienkasse gegenübersteht, sollte man bei einer Trennung möglichst schnell der Familienkasse mitteilen, bei wem die Kinder leben. Wird das Kindergeld also vom Unterhaltsberechtigten des Kindesunterhaltes bezogen, dann wird grundsätzlich bei der Ermittlung des sog. Zahlbetrages das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Auf diese - m.E. komplizierte Art und Weise - wird man nach dem Gesetz dem Umstand gerecht, dass beide Eltern am Kindergeld profitieren.
Was bedeutet nun die Erhöhung des Kindergeldes für den Kindesunterhalt?
Da eine Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle nicht vorgenommen wurde, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Unterhaltspflichtigen im laufenden Jahr 2,00 € weniger und ab 2016 insgesamt 3,00 € weniger Kindesunterhalt monatlich zahlen müssen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Kindesunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2016 angehoben werden, so dass im Ergebnis wieder ein anderer Zahlbetrag herauskommen könnte.
Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht
Folgen des Mindestlohns für das Unterhaltsrecht
Ab 1.1.2015 tritt das Mindestlohngesetz in Kraft. Schon jetzt zeigen sich die Auswirkungen des Mindestlohns für das Unterhaltsrecht.
Trifft den Unterhaltsberechtigten die Verpflichtung einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen und bemüht er sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit, so wird künftig wohl mindestens der Mindestlohn als Ansatz zur Berechnung des fiktiven Einkommens herangezogen werden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer Entscheidung im August 2014 bereits den künftigen Mindestlohn als Ansatz hergenommen und hierzu ausgeführt:
"Ein Ehegatte verstößt gegen seine sich aus § 1574 BGB ergebende Erwerbsobliegenheit, wenn er ausschließlich mit der Begründung, er habe keine reale Beschäftigungschance, von Bewerbungen abgesehen hat. Denn für Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter kann sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit i.d.R. kein Erfahrungssatz dahin gehend gebildet werden, dass sie nicht vermittelbar sind.
Demzufolge ist bei einem künftigen Mindestlohn von 8,50€, den eine zwar ungelernte, aber erfahrene Bürokraft erzielen kann, davon auszugehen, dass die Ehefrau jedenfalls monatlich brutto 1.470 € = netto 1.076 € (Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibetrag) verdienen könnte, wobei davon noch pauschale berufsbedingte Aufwendungen und der Erwerbstätigenbonus abzusetzen sind.“
Aufgrund des Mindestlohns wird es künftig für die Gerichte leichter werden das fiktive Einkommen festzulegen.
Als Ratschlag kann allen erwerbsverpflichteten Unterhaltsberechtigten mit auf den Weg gegeben werden, dass sie sich – trotz eventuell geringen Jobaussichten – dennoch ausreichend bewerben sollten, was nach der Rechtsprechung den Umfang von 20 Bewerbungen pro Monat umfasst. Kann dieses „ ausreichende“ Bewerben nachgewiesen werden, wird auch kein fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung angesetzt.
Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht
Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2015
Um Kindesunterhalt vereinfacht und pauschaliert festlegen zu können, wird die sog. Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Der Bedarf eines Kindes unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist im Wesentlichen von zwei Faktoren, dem Alter des Kindes sowie dem Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils abhängig.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen 4 Altersgruppen von 0-5 Jahren, von 6-11 Jahren, von 12-17 Jahren sowie ab 18 Jahren. Hintergrund ist, dass mit zunehmendem Alter eines Kindes auch die zu finanzierenden Bedürfnisse des Kindes steigen.
Ferner enthält die Düsseldorfer Tabelle für die Einteilung des unterhaltsverpflichteten Elternteils, somit des Elternteils, welcher nicht überwiegend betreut, 10 Einkommensstufen beginnend mit der Einkommensstufe 1 mit einem Nettoeinkommen von max. 1.500 € pro Monat bis zu einem Nettoeinkommen in Einkommensstufe 10 bis 5.100 € netto pro Monat.
Die Düsseldorfer Tabelle wurde letztmals zum 01.01.2013 aktualisiert und galt im Jahr 2014 unverändert.
Es werden sich allerdings zum 01.01.15 zunächst keine Änderungen in den Bedarfssätzen ergeben, d.h. es ist mit keinem Anstieg des Kindesunterhaltsanspruchs zu rechnen.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag 2015 wurde allerdings nicht angehoben, so dass auch die Kindesunterhaltsbeträge nach Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2015 nicht ansteigen werden.
Gegenteilig werden die so genannten Selbstbehaltssätze, somit der Einkommensbestandteil, welcher einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss, angehoben. So steigt der sog. notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis zu 21 Jahren, welche im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, von ursprünglich 950 € monatlich auf 1.000 € . Der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt auf 800 € unter Berücksichtigung der Erhöhung von Hartz IV zum 01.01.2015.
Manuela Wodniak
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht