Das Wechselmodell – Ist der erste Hype vorbei?
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so stellt sich bei einer Trennung immer auch die Frage, wie künftig deren Betreuung ausgestaltet werden soll.
Nach wie vor am häufigsten ist die Betreuung der gemeinsamen Kinder im sogenannten Residenzmodell. Das heißt, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben und der andere Elternteil Umgang mit den Kindern wahrnimmt.
Auf dem Vormarsch ist jedoch bereits seit einiger Zeit eine Ausweitung des Umgangs des anderen Elternteils bis hin zu einer gleichmäßig verteilten Betreuung, dem sogenannten paritätischen Wechselmodell. Hierbei leben die Elternteile in der Regel in getrennten Wohnungen, und die Kinder verbringen im Abstand von mehreren Tagen gleich viel Zeit in den jeweiligen Haushalten. Es wird davon ausgegangen, dass das Wechselmodell von circa 5 % aller Trennungsfamilien in Deutschland praktiziert wird.
Das Wechselmodell bietet auf den ersten Blick viele Vorteile. So führt es dazu, dass beide Elternteile in gleichem Umfang an der Betreuung, der Erziehung, dem Leben der Kinder teilhaben können. Auch entfällt für die Kinder die schwierige Frage, bei welchem Elternteil sie künftig hauptsächlich leben möchten.
In der Praxis birgt das Wechselmodell jedoch oft erhebliche Probleme. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15 nämlich festgestellt, dass ein Wechselmodell auch ohne beziehungsweise gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.
Voraussetzung sei hierfür zwar eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Dem Kindeswohl entspreche es gerade nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Es lässt sich jedoch häufig beobachten, dass insbesondere diese Vorgabe des BGH sehr weit ausgelegt beziehungsweise außer Acht gelassen wird und es somit zu einer erzwungenen gleichmäßigen Betreuung der Kinder kommt, die allen Beteiligten viel abverlangt.
So erstrebenswert eine gleichmäßige Betreuung aus Eltern- und Kindessicht auch ist. Für dieses Betreuungsmodell müssen Anstrengungen erbracht werden. Die Kinder pendeln im Wechselmodell zwischen den Haushalten der Elternteile hin und her. Sie haben gerade keinen festen, sondern zwei Lebensmittelpunkte. Die Eltern hingegen müssen den Kindern hierfür das jeweilige Umfeld schaffen. Hierzu bedarf es eines hohen Maßes an Absprachen, um dies koordinieren zu können.
Befinden sich die Eltern hierbei in dauerhafter Uneinigkeit, so läuft dies dem Wechselmodell eigentlich zuwider. Auch lässt sich dies im Wechselmodell schlechter von den Kindern fernhalten, sodass Loyalitätskonflikte der Kinder gerade entstehen oder verstärkt werden können.
Ein Wechselmodell kann, muss aber nicht die beste Betreuungsform sein. Es scheint, als ob mehr und mehr in den Fokus rücke, dass hierbei tatsächlich alle Aspekte zu betrachten sind. Hilfreich ist hierbei eine Abkehr von dem starren Festhalten an der in zeitlicher Hinsicht exakt gleichmäßig verteilten Betreuung. Dies wiederum fordert den Beteiligten ein hohes Maß an Flexibilität und Kompromissbereitschaft ab.
Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Leben Ehegatten im Rahmen der Zugewinngemeinschaft und trennen sich voneinander, so haben sie vermögensrechtliche Auskunftsansprüche gegeneinander.
Der vorzeitige Zugewinnausgleich kann beispielsweise erfolgen, wenn die Trennung der Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht, Vermögensverschiebungen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführt werden, der andere Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt und auch zukünftig nicht erfüllen will, oder im Falle, wenn ein Ehegatte sich beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu erbringen.
Für den vorzeitigen Zugewinnausgleich verhält es sich grundsätzlich so, dass die Zugewinngemeinschaft entweder notariell durch Beendigung des Güterstandes aufgehoben werden kann, im Anschluss erfolgt die Gütertrennung oder es erfolgt die rechnerische Beendigung des Zugewinns mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren festgestellt, dass dieser Auskunftsanspruch bei beharrlicher Weigerung eines Ehegatten, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen, mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erlischt, weil daraus ein selbstständiger Auskunftsanspruch entsteht und das Endvermögen dann ermittelt werden kann. Daraus folgt, dass der Auskunftsanspruch verbunden mit der vorzeitigen Beendigung des Zugewinns dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und das Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags endet somit grundsätzlich der selbstständige Anspruch, den anderen Ehegatten während der bestehenden Ehe wenigstens in groben Zügen über den Bestand seines Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu unterrichten.
Katharina Karetsou
Dikigoros
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Trennung und Scheidung auch gegen den Willen des Ehepartners möglich
Nicht selten kommt es vor, dass ein Ehegatte sich gar nicht trennen oder gar scheiden lassen möchte.
Seitens des Ehegatten, der sich trennen bzw. sodann auch scheiden lassen möchte, kommt sodann immer wieder die Frage, ob dies auch ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich ist.
In beiden Fällen lautet die Antwort ja.
Bereits die Einleitung und Durchführung einer Trennung sind nicht vom Willen des anderen Ehegatten abhängig.
Eine Trennung liegt gemäß § 1567 Absatz 1 BGB vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Hierbei besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.
Zur Einleitung einer Trennung reichen dementsprechend der Trennungswille und die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten aus.
Insbesondere bei einem (vorläufigen) Verbleib beider Ehegatten in der Ehewohnung ist hierbei jedoch eine strikte Durchführung der aufgehobenen häuslichen Gemeinschaft notwendig.
Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres kann sodann eine Scheidung durchgeführt werden. Voraussetzung für die Durchführung einer Scheidung ist das Scheitern der Ehe.
Gemäß § 1566 Absatz 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei fehlender Zustimmung oder gar Verweigerung der Zustimmung das Scheitern der Ehe bereits widerlegbar vorliegt.
In diesem Fall kann seitens des Gerichts unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Die Ehegatten werden hierzu beide angehört. Erklärt der antragstellende Ehegatte ernsthaft und glaubwürdig, dass er die Ehe für gescheitert hält, und kann der andere Ehegatte dies nicht hinreichend entkräften, so wird das Gericht regelmäßig zu der Feststellung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist.
Unwiderlegbar vermutet wird das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Absatz 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Durchführung einer Scheidung ist sodann auch ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich, ohne dass die Feststellung des Scheiterns der Ehe durch das Gericht erfolgen muss.
Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Online-Eheschließung in Utah (USA) ist nach deutschem Recht unwirksam
Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 15.2.2022 entschieden (Az.: 7 L 122/22).
Hintergrund
Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Jawort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt.
Der türkische Staatsangehörige hat im Anschluss bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sogenannten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Online zugeschalteter Standesbeamter gilt nicht als "persönlich anwesend"
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig.
Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB, wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse.
Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien.
Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sogenannten "Dänemark-Ehe" berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier jedoch gefehlt.
Es müsste im vorliegenden Fall noch abgewartet werden, ob eine Beschwerde eingelegt wird. Über diese Beschwerde würde dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
Katharina Karetsou Dikigoros
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Schöpfen Sie die zulässige Grenze einer zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsansprüchen vollständig aus:
Für die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen wird grundsätzlich das bereinigte Nettoeinkommen, also das durchschnittliche Bruttoeinkommen abzüglich sämtlicher unterhaltsrechtlich relevanter Abzugsposten, herangezogen.
Einen bedeutenden unterhaltsrechtlich relevanten Abzugsposten stellt hierbei die tatsächlich betriebene Altersvorsorge dar. Und vermindert sowohl auf Seiten der unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person das heranzuziehende Einkommen.
Insgesamt berücksichtigt wird hierbei nach Ziffer 10.1 der Süddeutschen Leitlinien Altersvorsorge in Höhe von 23 % des Bruttoeinkommens bei der Ermittlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie in Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens bei der Ermittlung von Elternunterhalt. Hintergrund ist die gewonnene Erkenntnis, dass die Höhe der gesetzlichen Altersvorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Versorgung im Alter ausreichen wird.
Abgezogen wird zunächst die gesetzliche Altersvorsorge, also Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung oder Versorgungswerke. Darüber hinaus berücksichtigt werden bis zu den oben genannten Grenzen Beiträge zu betrieblicher oder privat betriebener Altersvorsorge.
Bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird unterschieden: Für den Einkommensanteil unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird zunächst die gesetzliche Altersvorsorge berücksichtigt und darüber hinaus bis zu 23 % oder 24 % dieses Einkommensanteils im Rahmen weiterer betrieblich oder privat betriebener Altersvorsorge. Für den Einkommensanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Beiträge zu betrieblicher oder privat betriebener Altersvorsorge in Höhe von 23 % oder 24 % berücksichtigt.
Wird keine betriebliche Altersvorsorge betrieben, so werden allein Beiträge zu betrieblicher oder privat betriebener Altersvorsorge in den oben genannten Höhen berücksichtigt.
Die Rechtsprechung gibt hierbei keine bestimmte Anlageform vor. Die angesparten Rücklagen dürfen jedoch zwischenzeitlich nicht für andere Zwecke verwendet werden, sondern müssen nachweislich für die Altersvorsorge angespart werden.
Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
UPDATE: Corona-Schutzimpfungen für Kinder und Jugendliche
Mit Zulassung des Corona-Impfschutzes für Kinder und Jugendliche und der entsprechenden Empfehlung durch die STIKO ist die Diskussion über Corona-Schutzimpfungen bei Kindern und Jugendlichen in der öffentlichen Wahrnehmung immer präsenter geworden.
Vor allem im Bereich getrennt lebender, gemeinsam sorgeberechtigter Eltern kommt der Frage, ob es sich bei der Vornahme der Impfung um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ oder um eine „Angelegenheit des täglichen Lebens“ handelt, gesteigerte Relevanz zu.
Von der Beantwortung dieser Frage hängt vor allem ab, ob getrenntlebende Eltern in gegenseitigem Einvernehmen über die Impffrage entscheiden müssen oder ob der betreuende Elternteil in dieser Angelegenheit allein entscheidungsbefugt ist.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.08.2021 festgestellt, dass es sich bei Corona-Schutzimpfungen um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.
In seinen Leitsätzen hielt der Senat fest, dass es bei einer Corona-Schutzimpfung eines 16-jährigen Kindes des Konsenses beider Eltern bedarf. Bei Uneinigkeit der Eltern sei nach Ansicht des Senats eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen.
Darüber hinaus wies der Senat darauf hin, dass die Entscheidung über die Durchführung der Impfung bei einer vorhandenen Empfehlung der STIKO und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Entscheidungen der STIKO als medizinischer Standard anerkannt.
Vorgenannte Entscheidung erging im Wege des einsteiligen Rechtsschutzes. Das Gericht stellte fest, dass ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht nur das Risiko beinhalten würde, dass sich die betroffenen Kinder mit dem Corona-Virus infizieren, sondern es stünde auch die unmittelbare Gefahr bevor, dass die Freiheitsrechte der dann ungeimpften Kinder eingeschränkt werden, wenn die Inzidenzwerte weiterhin steigen.
Fazit:
Die Frage, ob Kinder eine Corona-Schutzimpfung erhalten sollen, müssen gemeinsam sorgeberechtige Eltern grundsätzlich einvernehmlich entscheiden. Sind sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Vornahme von Corona-Schutzimpfungen für ihre Kinder jedoch nicht einig, können sie eine gerichtliche Lösung des Konflikts in Anspruch nehmen. Dabei überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Durchführung einer solchen Impfung. Das Gericht wird die alleinige Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil übertragen, der sich an bestehenden Empfehlungen der STIKO orientiert.
Annabelle Weck
Rechtsanwältin
Die Änderung des Vornamens eines Elternteils führt nicht zur Berichtigung von Geburtsurkunden der Kinder
Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob die Antragstellerin, die im Jahr 2015 vor dem Standesamt bewirkt hatte, dass ihr Vorname geändert wird, auch die Möglichkeit hat, die Geburtsurkunden ihrer Kinder, die zur Zeit der Namensänderung der Mutter bereits volljährig waren, ebenfalls ändern konnte.
Die Kindesmutter hatte beim zuständigen Standesamt einen Antrag gestellt, dieser wurde aber abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass es kein Recht auf eine Folgebeurkundung gäbe, dass, wenn die Kindesmutter ihren Vornamen ändert, sich dies auch auf die Geburtsurkunden der Kinder auswirkt. Denn das Personenstandsgesetz lässt Folgebeurkunden zum Geburtseintrag grundsätzlich immer nur dann zu, wenn sich der Name der Eltern oder eines Elternteils ändert, den auch das Kind führt.
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass auch eine grundrechtliche Beeinträchtigung der Kindesmutter in ihrer Namensführung nicht gegeben ist. Sie hat die Gründe für die Namensänderung nicht zu offenbaren, da hierfür keine Pflicht gegenüber Dritten besteht, und auch die standesamtlichen Eintragungen lassen keinen Grund erkennen, weshalb die Kindesmutter ihren Vornamen geändert hat. Aus diesem Grund, da die Beweggründe nicht durch die Urkunden offengelegt werden, besteht keine Möglichkeit, die Geburtsurkunden der Kinder nachträglich mit dem neuen Vornamen der Kindesmutter zu versehen (s. BGH, Az.: XII ZB 405/20, Beschluss vom 02.06.2021)
Katharina Karetsou Dikigoros
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Tätigkeitschwerpunkt Familienrecht
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Zusätzliche Quellen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bundesverfassungsgericht.de
www.bundesjustizministerium.de