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BITTE BEACHTEN SIE: Gesetze und Regelungen können sich ändern. Ältere Beiträge können daher nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. 
Die Inhalte dienen zur Information und ersetzen keine rechtliche Beratung. 

BEENDIGUNG DES PARITÄTISCHEN WECHSELMODELLS UND NEUREGELUNG DER BETREUUNGSZEITEN

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Mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (Az.: 6 UF 77/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine wichtige Klarstellung zum paritätischen Wechselmodell und zum Sorgerecht getroffen.

Im entschiedenen Fall betreuten beide Eltern ihr Kind einvernehmlich im paritätischen Wechselmodell. Das Kind lebte somit abwechselnd bei beiden Elternteilen. Nachdem dieses Modell scheiterte, haben sich die Eltern darüber gestritten, bei wem der Schwerpunkt der Betreuung liegen soll. Beide Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht und haben die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts jeweils auf sich beantragt. Der Kindesvater hat zusätzlich die Alleinsorge für Kindergarten- und Schulangelegenheiten, aber auch die Gesundheitssorge auf sich beantragt.

Es gab wechselseitige Vorwürfe von Gewalt gegenüber dem Kind, mehrere Gefährdungsmeldungen des Kindergartens aufgrund eines hoch eskalierten Elternkonflikts. Es wurde darüber hinaus durch das Amtsgericht ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Festlegung des Lebensmittelpunkts beim Vater empfohlen hatte. Das Amtsgericht übertrug dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Übrigen blieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die weiteren Anträge wurden abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legten beide Eltern Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt a. M., Az.: 6 UF 77/25, Beschluss vom 05.06.2026) hat den Beschluss des Amtsgerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und die Anträge der Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Der Senat hatte festgestellt, dass die Eltern ― nach einem zuvor einvernehmlich gelebtem Wechselmodell ― nun um die Verteilung der Betreuungszeiten stritten und dies in einem Umgangsverfahren zu klären wäre.

Das Oberlandesgericht betonte zudem, dass eine Umgangsregelung ein milderes und vorrangiges Mittel ist. Ein Eingriff in das Sorgerecht komme nur dann in Betracht, wenn eine gemeinsame Entscheidungsabfindung der Eltern dauerhaft nicht mehr möglich sei und das Kind dadurch erheblich belastet würde.

Die Beschwerde des Vaters ist im Übrigen ohne Erfolg geblieben, da hier das Oberlandesgericht die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt sah. Obwohl die Kommunikation der Eltern erheblich belastet war, sei eine nachhaltige, das Kindeswohl gefährdende Zerrüttung der elterlichen Kooperation nicht
festzustellen.

Insbesondere aufgrund der laufenden Hilfen (SPFH, Elterntraining) sowie der früheren Einigungsfähigkeit beider Eltern entspreche es dem Kindeswohl derzeit am besten, die gemeinsame elterliche Sorge auch in diesen Teilbereichen fortzuführen.

Was bedeutet das für Eltern?
Ein funktionierendes Wechselmodell genießt rechtlichen Schutz. Gerichte greifen nicht allein wegen elterlicher Konflikte in das gemeinsame Sorgerecht ein. Maßgeblich ist stets, ob das Kindeswohl konkret gefährdet ist.

Gerne beraten wir Sie, ob ein Wechselmodell in Ihrer Situation rechtlich tragfähig ist oder ob andere Lösungen sinnvoller sind.

Katharina Karetsou
Dikigoros, Fachanwältin für Familienrecht

Tags: Sorgerecht & Kinder Gesetz & Urteil
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2026

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