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BITTE BEACHTEN SIE: Gesetze und Regelungen können sich ändern. Ältere Beiträge können daher nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. 
Die Inhalte dienen zur Information und ersetzen keine rechtliche Beratung. 

Geltendmachung von rückständigem Unterhalt

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Nach einer Trennung oder Scheidung kann es vorkommen, dass Unterhaltszahlungen nicht regelmäßig oder schlicht gar nicht erfolgen. Rückständiger Unterhalt bezeichnet dabei Beträge, die der andere Partner bisher nicht gezahlt hat, obwohl eine Unterhaltspflicht bestand ― sei es für den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt oder den Kindesunterhalt. Auch wenn dies zunächst belastend erscheint, können diese Ansprüche rechtlich durchgesetzt werden.

Damit rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine Unterhaltspflicht bestehen, die sich aus einem Gerichtsbeschluss, einer notariellen Vereinbarung oder dem Gesetz selbst ergeben kann. Außerdem muss der Unterhalt fällig sein, das heißt, er hätte zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden müssen. Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, gerät er automatisch in Verzug, was es der unterhaltsberechtigten Person erleichtert, nicht nur die ausstehenden Zahlungen, sondern gegebenenfalls auch Verzugszinsen geltend zu machen.

Nach § 1613 Absatz 1 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit.
Die unterhaltsberechtigte Person muss dabei aktiv werden und geeignete Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört zunächst eine schriftliche Aufforderung an den Unterhaltsverpflichteten, in der dieser zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wird.

Eine weitere Möglichkeit ist eine Mahnung zur Zahlung des Unterhalts mit klarer Fristsetzung. Bleiben diese Schritte erfolglos, kann ein Unterhaltsverfahren beim zuständigen Familiengericht eingeleitet werden.

Je nachdem, welche Maßnahme ergriffen wird, kann sich der Zeitpunkt ändern, ab dem rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich beginnt der Anspruch immer ab dem ersten Tag des Monats, für den der Unterhalt fällig war; für frühere Zeiträume besteht in der Regel kein Anspruch.

Oft genügt eine gut dokumentierte Aufforderung, um Zahlungen wieder in Gang zu setzen. Bleibt dies ohne Erfolg, können Anwältinnen oder Anwälte die Rückstände berechnen und die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Das Familiengericht kann Unterhaltszahlungen verbindlich festsetzen und bei fortgesetztem Zahlungsverzug Zwangsmaßnahmen wie Lohnabtretung oder Pfändung anordnen. In besonders schweren Fällen kann sogar eine strafrechtliche Verantwortung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht kommen.

Rückständiger Unterhalt ist somit kein aussichtsloses Problem. Wer die eigenen Rechte kennt und bei Bedarf rechtliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann offene Unterhaltsansprüche durchsetzen und die finanzielle Absicherung nach Trennung oder Scheidung sichern.

Sabrina Stöckle
Rechtsanwältin

Tags: Finanzen & Schulden Unterhalt
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2026

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