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MEHR- UND SONDERBEDARF IM KINDESUNTERHALT − GRUNDSÄTZE, ABGRENZUNG UND PRAXIS
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Die Düsseldorfer Tabelle bildet die Grundlage für den Grundbedarf des Kindes (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung).
Ein darüber hinausgehender Mehrbedarf oder Sonderbedarf wird als Zusatzbedarf bezeichnet und muss gesondert geltend gemacht werden.
Sowohl Mehr- als auch Sonderbedarf erfordern eine individu-elle Prüfung. Die Unterscheidung ist besonders dann wichtig, wenn rückwirkender Unterhalt gefordert wird. Eine rückwirkende Forderung ist nämlich nur beim Sonderbedarf problemlos möglich. Beim Mehrbedarf dagegen ist eine Forderung für die Vergangenheit nur möglich ab dem Zeitpunkt, seit dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug be-findet.
1.Einteilung des Zusatzbedarfs
Mehrbedarf: regelmäßig anfallende und kalkulierbare, lau-fende Zusatzkosten, die die üblichen Kosten des Lebensbedarfs übersteigen und somit nicht im Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.
Sonderbedarf: unregelmäßiger, außerordentlicher Bedarf, der überraschend auftritt und in der Höhe nicht vorhersehbar war, sodass er nicht durch die laufenden Unterhaltsleistungen erfüllt werden kann.
2.Beispiele
- Mehrbedarf: Kindergartenkosten, Studiengebühren, Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Kosten zur Behandlung einer chronischen Krankheit.
- Sonderbedarf: kieferorthopädische Behandlung, unvorhergesehene Arzt- und Arzneikosten
Hinweis: Beispiele sind einzelfallabhängig
3.Verteilung der Kosten
Wächst das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, ist der andere Elternteil zu Unterhalt verpflichtet.
Für den Zusatzbedarf des Kindes hingegen haftet nicht allein der unterhaltspflichtige Elternteil. Vielmehr müssen beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen den Mehr- und Sonderbedarf tragen.
Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile der Elternteile wird zunächst das jeweils einzusetzende Einkommen bestimmt. Vom jeweiligen Einkommen muss der Selbstbehalt abgezogen werden. Danach wird das Verhältnis der errechneten Einkommen bestimmt. Wenn die Betreuungsperson nicht leistungsfähig ist, kann der andere Elternteil den gesamten Mehr- oder Sonderbedarf tragen, sofern der eigene Unterhalt nicht gefährdet wird.
Obwohl Mehrbedarf und Sonderbedarf in der Regel klar definiert sind, kann es eine Herausforderung sein, eine Ausgabenposition richtig zuzuordnen. Sollte Unsicherheit bestehen, ist es ratsam, anwaltliche Unterstützung zu suchen, um sicherzustellen, dass der Anspruch von Beginn an korrekt eingeschätzt wird.
Milena Niezgoda
Rechtsanwältin
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2026
