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BITTE BEACHTEN SIE: Gesetze und Regelungen können sich ändern. Ältere Beiträge können daher nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. 
Die Inhalte dienen zur Information und ersetzen keine rechtliche Beratung. 

MIETVERHÄLTNISSE BEI TRENNUNG UND SCHEIDUNG

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Bereits mit der Trennung stellt sich in der Regel die Frage, wer in der angemieteten Wohnung verbleibt.
Im besten Fall einigen sich die Ehegatten diesbezüglich gütlich. Die sogenannte Ehewohnung genießt nämlich per Gesetz einen besonderen Schutzstatus. So kann ein Ehegatte nach der Trennung von dem anderen nicht einfach verlangen, aus dieser Ehewohnung auszuziehen.Nach der Trennung kann eine Zuweisung der Ehewohnung ganz oder teilweise gerichtlich lediglich über ein Ehewohnungszuweisungsverfahren gemäß § 1361b BGB oder ein Gewaltschutzverfahren erwirkt werden. Nach Rechtskraft der Scheidung richtet sich die Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB.Insbesondere im Rahmen der gerichtlichen Verfahren sollte auch an die Beantragung eines Kündigungsverbots gedacht werden. Sind die Ehegatten beide Mieter, so kann einer allein den Mietvertrag nicht kündigen. Ist jedoch ein Ehegatte Alleinmieter, so kann er die Ehewohnung jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist allein kündigen.Sowohl im Falle der gütlichen Einigung als auch bei den gerichtlichen Verfahren sollte der in der Ehewohnung Verbleibende jedoch unbedingt darauf achten, dass die Miete künftig regelmäßig gezahlt wird, da der Vermieter wiederum ansonsten das Mietverhältnis fristlos kündigen kann.
Zieht ein Ehegatte absprachegemäß aus der Ehewohnung aus, muss der verbleibende Ehegatte die Miete allein weiterzahlen.Zieht ein Ehegatte jedoch ohne Einverständnis des anderen aus, so wird dem verbleibenden Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung aufgedrängt. Der verbleibende Ehegatte hat in der Regel eine Überlegungsfrist von drei Monaten, ob er verbleiben oder auch ausziehen will. Entscheidet er sich dazu, ebenfalls auszuziehen, so muss sich der ausgezogene Ehegatte grundsätzlich für die Restdauer der Mietzeit beteiligen. Will er in der Ehewohnung verbleiben, so hat er die Miete allein zu tragen. Dabei wird überwiegend vertreten, dass dies erst für die Zeit nach Ablauf der Überlegungsfrist gilt.

Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Tags: Wohnsituation / Haushalt Gesetz & Urteil
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2024

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