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GETRENNT UND DOCH GEMEINSAM — DIE GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE TROTZ TRENNUNG UND SCHEIDUNG
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Nach deutschem Recht haben verheiratete Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich gemeinsam die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Für nicht verheiratete Eltern ist es erforderlich, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder einem Notar abzugeben, um gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu können. Falls diese nicht einvernehmlich erklärt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerichtlich zu beantragen. Das Familiengericht wird einem solchen Antrag entsprechen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird bereits gesetzlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht und dies dem Kindeswohl zuträglich ist.Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören unter anderem Entscheidungen über die Ausbildung und den Berufsweg des Kindes (einschließlich Kindergarten, Schule und Ausbildung), planbare medizinische Eingriffe, Aufenthaltswechsel, Taufe, Kontoeröffnung und Urlaube.Doch was passiert nun im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern?Auch im Falle einer Trennung oder einer rechtskräftigen Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge sowohl für verheiratete als auch für nicht verheiratete Eltern bestehen. Die Eltern sind dann trotz gescheiterter Beziehung weiterhin verpflichtet und berechtigt, Entscheidungen des Kindes gemeinsam zu treffen.Falls eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht mehr möglich ist, kann ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder die Übertragung einzelner Teile der elterlichen Sorge bei dem zuständigen Familiengericht beantragen.Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird eine doppelte Kindeswohlprüfung durch das Gericht erfolgen. Es muss zunächst festgestellt werden, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird im nächsten Schritt geprüft, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im besten Interesse des Kindes liegt. Dabei werden verschiedene Kriterien wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes, der Kindeswille und der Förderungsgrundsatz berücksichtigt.Beispiele für Umstände, die zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge führen können, sind unter anderem schwere Gewaltanwendungen gegenüber dem anderen Elternteil oder dem Kind, Misshandlungen, Vernachlässigung, Suchterkrankungen eines Elternteils. Die Rechtsprechung ist insbesondere im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht nach Art. 6 GG eher zurückhaltend. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich entschieden, dass gelegentlicher Drogenkonsum allein noch nicht ausreicht, um die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Es ist jedoch stets der Einzelfall zu prüfen.Unabhängig von der elterlichen Sorge besteht ein Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils.
Jessica Chaaban
Rechtsanwältin
Tags:
Ehe & Partnerschaft
Sorgerecht & KinderJessica Chaaban
Rechtsanwältin
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2024
