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BITTE BEACHTEN SIE: Gesetze und Regelungen können sich ändern. Ältere Beiträge können daher nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. 
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Die Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes am Beispiel des Unternehmerehevertrages

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Der Wunsch nach einer individuellen, vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Regelung des Güterstandes veranlasst nicht nur künftige Eheleute regelmäßig dazu, den Abschluss eines Ehevertrages ins Auge zu fassen. Auch während bestehender Ehe ist der Vertragsabschluss, der einer notariellen Beurkundung bedarf, möglich.Den Eheleuten steht es bei der Gestaltung des Güterstandes grundsätzlich frei, von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Abweichendes zu vereinbaren. Hierbei stehen ihnen folgende Güterstände zur Verfügung: die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und der Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft.
In der ehevertraglichen Gestaltungspraxis am relevantesten sind die modifizierte Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Möchten die Ehegatten den Zugewinnausgleich nicht gänzlich ausschließen, wie es die Folge einer Gütertrennung wäre, sondern nur auf ihre Interessen hin anpassen, so kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft die passende Gestaltungsform sein. Leben die Ehegatten beispielsweise in einer sog. Unternehmerehe, in der einer oder beide Ehegatten als Unternehmer*in tätig ist, so kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und damit verbunden ein Zugewinnausgleich im Scheidungsfall eine erhebliche finanzielle Belastung für die Unternehmerin/den Unternehmer darstellen.Eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes ist somit ratsam dahingehend, dass der Betrieb und das sonstige Betriebsvermögen aus der Zugewinnberechnung vollständig herausgenommen werden. Vorteil hiervon ist, dass die Ehegattin/der Ehegatte zumindest am privaten Vermögenszuwachs partizipieren kann.
Obwohl Regelungen zum Zugewinnausgleich grundsätzlich außerhalb des Kernbereichs der Scheidungsfolgen liegen und insoweit auch am weitesten einer ehevertraglichen Regelung zugänglich sind, müssen auch die Vereinbarungen zum Güterrecht einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durch die Gerichte standhalten.Es zeigt sich insbesondere bei Unternehmereheverträgen, bei denen das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, nicht selten eine Manipulationsgefahr zulasten des nichtunternehmerisch tätigen Ehepartners. Um diese zu beschränken und einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Ehegatten zu gewähren, sind im Rahmen der Vertragsgestaltung verschiedene Ansätze denkbar, um möglichen Benachteiligungen für die/den andere/n Ehegattin/en vorzubeugen.Lena Hieber
Rechtsanwältin
Tags: Versorgung & Rente Ehe & Partnerschaft Finanzen & Schulden
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2023

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