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BITTE BEACHTEN SIE: Gesetze und Regelungen können sich ändern. Ältere Beiträge können daher nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. 
Die Inhalte dienen zur Information und ersetzen keine rechtliche Beratung. 

Das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten

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Am 01.01.2023 ist das umfangreich reformierte Betreuungsrecht in Kraft getreten. Teil dieser Reform war die Einführung eines Ehegattennotvertretungsrechts, welches die Vertretungsmöglichkeiten von Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen deutlich erweitert.Bisher konnten Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer bestellt oder von dem Partner im Rahmen einer Vorsorgevollmacht wirksam bevollmächtigt wurden.Der seit dem 01.01.2023 in Kraft getretene § 1358 BGB ermöglicht es den Ehegatten, im Bereich der Gesundheitssorge während eines auf sechs Monate begrenzten Zeitraums Handlungen für den nicht mehr handlungsfähigen Partner vorzunehmen, auch wenn keine Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung besteht.Das Notvertretungsrecht umfasst das Recht, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen und diese zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf der handlungsfähige Ehegatte Behandlungsverträge abschließen und über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Außerdem ist der Ehegatte berechtigt, Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend zu machen, die diesem anlässlich der Erkrankung gegenüber Dritten (z.B. einem Unfallgegner) zustehen. Während der Wahrnehmung des Notvertretungsrechts sind Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Ehegatte darf die Krankenunterlagen des nicht handlungsfähigen Ehegatten einsehen und die Weitergabe der Unterlagen an Dritte (z.B. die Krankenkasse) bewilligen. Ausgeschlossen ist das Notvertretungsrecht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem Arzt oder Ehegatten bekannt ist, dass der handlungsunfähige Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt. Darüber hinaus gilt das eherechtliche Notvertretungsrecht nicht, wenn bereits eine andere Person im Rahmeneiner Vorsorgevollmacht für den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bevollmächtigt wurde oder ein Betreuer bestellt ist.Für die Ausübung des Notvertretungsrechts benötigt der vertretende Ehegatte eine schriftliche Bestätigung des Arztes, demgegenüber das Vertretungsrecht erstmalig geltend gemacht wurde: Der Arzt hat dem Ehegatten schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Notvertretungsrechts vorliegen. In der Bestätigung muss außerdem der Zeitpunkt aufgeführt werden, ab dem das Vertretungsrecht gilt. Für den Erhalt der schriftlichen Bestätigung ist der vertretende Ehegatte verpflichtet, gegenüber dem Arzt schriftlich zu versichern, dass das Notvertretungsrecht erstmals ausgeübt wird und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die schriftliche Bestätigung durch den Arzt dient als Legitimation für die Ausübung des Vertretungsrechts und ist bei sämtlichen Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge vorzulegen.Das Notvertretungsrecht des Ehegatten endet, sobald die Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Ausübung des Vertretungsrechts abgelaufen ist. Diese Frist kann nicht verlängert werden.Der Gesetzgeber eröffnet Ehegatten mit der Einführung des Notvertretungsrechts somit die Möglichkeit, in Notsituationen schnelle Entscheidungen für den handlungsunfähigen Partner zu treffen. Hierbei ist jedoch unbedingt zu berücksichtigen, dass das Vertretungsrecht lediglich für einen begrenzten Zeitraum und einen eingeschränkten Handlungsbereich besteht. Um den Partner in der Zukunft zeitlich unbeschränkt und umfänglich vertreten zu können, ist weiterhin eine Vorsorgevollmacht erforderlich.Wenn Sie eine Vertretung durch den Ehegatten ablehnen, empfehlen wir Ihnen, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.01.2023 muss in diesem Fall entweder ein Widerspruch zum Ehegattennotvertretungsrecht erklärt werden oder eine andere Person muss im Rahmen einer Vorsorgevollmacht – insbesondere für den Bereich der Gesundheitssorge – bevollmächtigt werden. Andernfalls ist der Ehegatte in Notsituationen zur Vertretung im Bereich der Gesundheitssorge berechtigt.

Laura Kiefer,
Rechtsanwältin

Tags: Ehe & Partnerschaft Gesetz & Urteil
Kategorie: Rechtliche Hinweise 2023

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