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Schöpfen Sie die zulässige Grenze einer zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsansprüchen vollständig aus:
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Für die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen wird grundsätzlich das bereinigte Nettoeinkommen, also das durchschnittliche Bruttoeinkommen abzüglich sämtlicher unterhaltsrechtlich relevanter Abzugsposten, herangezogen. Einen bedeutenden unterhaltsrechtlich relevanten Abzugsposten stellt hierbei die tatsächlich betriebene Altersvorsorge dar. Und vermindert sowohl auf Seiten der unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person das heranzuziehende Einkommen.Insgesamt berücksichtigt wird hierbei nach Ziffer 10.1 der Süddeutschen Leitlinien Altersvorsorge in Höhe von 23 % des Bruttoeinkommens bei der Ermittlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie in Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens bei der Ermittlung von Elternunterhalt. Hintergrund ist die gewonnene Erkenntnis, dass die Höhe der gesetzlichen Altersvorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Versorgung im Alter ausreichen wird.Abgezogen wird zunächst die gesetzliche Altersvorsorge, also Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung oder Versorgungswerke. Darüber hinaus berücksichtigt werden bis zu den oben genannten Grenzen Beiträge zu betrieblicher oder privat betriebener Altersvorsorge.Bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird unterschieden: Für den Einkommensanteil unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird zunächst die gesetzliche Altersvorsorge berücksichtigt und darüber hinaus bis zu 23 % oder 24 % dieses Einkommensanteils im Rahmen weiterer betrieblich oder privat betriebener Altersvorsorge. Für den Einkommensanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Beiträge zu betrieblicher oder privat betriebener Altersvorsorge in Höhe von 23 % oder 24 % berücksichtigt.Wird keine betriebliche Altersvorsorge betrieben, so werden allein Beiträge zu betrieblicher oder privat betriebener Altersvorsorge in den oben genannten Höhen berücksichtigt.Die Rechtsprechung gibt hierbei keine bestimmte Anlageform vor. Die angesparten Rücklagen dürfen jedoch zwischenzeitlich nicht für andere Zwecke verwendet werden, sondern müssen nachweislich für die Altersvorsorge angespart werden. Ina Müller vom Berge
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Versorgung & Rente
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Kategorie: Rechtliche Hinweise 2022
