Wissenswertes 2013

Was bedeutet Trennung von Tisch und Bett?

Bevor die Scheidung durchgeführt werden kann, müssen die Eheleute nach dem Gesetz mindestens 1 Jahr lang voneinander getrennt leben. Dabei prüft ein Gericht lediglich, ob die Ehe zerrüttet ist und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Das früher geltende „Verschuldensprinzip“ wurde abgeschafft und es gilt nunmehr das sog. „Zerrüttungsprinzip“. Im Scheidungstermin prüft das Gericht, ob das Trennungsjahr eingehalten wurde.

Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Trennungsjahr, dass sich die Eheleute in diesem Jahr in Ruhe darüber Gedanken machen sollen, ob sie auch wirklich geschieden werden wollen oder ob sie ihrer Ehe doch noch eine Chance geben wollen. Übereilte Entscheidungen sollen nach dem Gesetzgeber damit vermieden werden. 

Wann beginnt aber die Trennung zu laufen?

Der Trennungsbeginn wird am Deutlichsten nach außen hin manifestiert, indem ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht.

Eine Trennung kann aber auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Hierfür hat der Gesetzgeber allerdings strenge Regeln aufgestellt, damit man juristisch auch wirklich von einer Trennung ausgehen kann.

Dabei wurde der Begriff der sog. „Trennung von Tisch und Bett“ entwickelt. Was aber beinhaltet dieser Begriff genau?

Trennung von Tisch und Bett bedeutet, dass innerhalb der Wohnung eine getrennte Haushalts- und Lebensgemeinschaft aufgestellt werden muss, damit einhergehend ist die wirtschaftliche Entflechtung der Eheleute vorzunehmen.

Im Weiteren darf für den anderen Ehegatten keine Versorgungsleistung mehr stattfinden, d.h. es darf im Einzelnen für den anderen nicht mehr gekocht, gewaschen, geputzt, gebügelt und eingekauft werden usw. 

Ebenso sollten die Räume - bis auf Bad und Küche - wenn möglich aufgeteilt werden. Getrennte Schlafzimmer, zumindest aber getrennte Betten sind eine weitere Voraussetzung. Verständlicherweise darf auch kein Geschlechtsverkehr mehr stattfinden.

Gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern lässt der Gesetzgeber jedoch zu.

Letztlich hat die Person, die den Scheidungsantrag stellt, zu beweisen, dass das Trennungsjahr auch tatsächlich eingehalten wurde. Der Beweis wird jedoch schwer zu erbringen sein, sollte der andere Ehegatte eine vollzogene Trennung innerhalb der Ehewohnung bestreiten.

Unproblematisch ist es jedoch, wenn beide Eheleute übereinstimmend vor Gericht aussagen, dass sie bereits innerhalb der Ehewohnung getrennt lebten und das Trennungsjahr eingehalten wurde.


Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


Ehevertrag statt gerichtliche Auseinandersetzungen

Ein Ehevertrag enthält umfassende Regelungen im Falle einer Trennung und Ehescheidung und sollte idealerweise abgeschlossen werden, bevor eine endgültige Trennung bevorsteht oder eine Ehekrise bereits eingetreten ist.

Grundsätzlich kann ein Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt während der Ehe, auch nach einer bereits vollzogenen Trennung oder kurz vor der Ehescheidung geschlossen werden. Eine umfassende vertragliche Regelung vermeidet regelmäßig gerichtliche Auseinandersetzungen über die sog. Scheidungsfolgen, somit über Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung etc.

Ehevertragliche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung oder alternativ der Protokollierung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durch das Familiengericht. Der Ehevertrag sollte umfassende Regelungen enthalten und somit alle im Zuge einer Ehescheidung zu klärenden Punkte umfassen.

So kann auf Ehegattenunterhalt verzichtet oder eine Unterhaltsabfindung vereinbart werden. Möglich sind darüber hinaus individuelle Regelungen dahingehend, wie lange und in welcher Höhe z.B. Betreuungsunterhalt nach einer Ehescheidung zu leisten ist.

Mittlerweile sind auch vertragliche Regelungen zum Versorgungsausgleich möglich. So kann einzelne Altersvorsorge wie z.B. eine private Rentenversicherung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden oder der Versorgungsausgleich wird insgesamt durch Abfindungszahlung vorgenommen.

Auch der Güterstand kann im Rahmen eines Ehevertrages frei gewählt werden. Bei Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung findet im Falle einer Ehescheidung kein Vermögensausgleich statt. Ferner besteht die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, somit Unternehmen herauszunehmen oder Vereinbarungen zu treffen, dass Wertsteigerungen von Erbschaften oder Schenkungen im Scheidungsfall nicht auszugleichen sind. Grundsätzlich entscheiden Eheleute weitestgehend frei, wie sie ihren Ehevertrag ausgestalten wollen.

Dennoch gibt es Grenzen. Werden Regelungen getroffen, welche einen Ehepartner über Gebühr belasten oder benachteiligen oder wird ein Ehegatte gezwungen, einen Ehevertrag abzuschließen, sind diese Regelungen unwirksam. Veränderungen der Lebensumstände während der Ehe machen eine Anpassung der ehevertraglichen Regelungen erforderlich, um zu vermeiden, dass diese im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung durch das Familiengericht vorgenommen werden müssen.

Eheverträge werden insbesondere bei einer langen Ehezeit oft nicht regelmäßig überprüft. Die tatsächlichen Verhältnisse und/oder der ursprüngliche Lebensplan können sich allerdings im Laufe der Jahre verändern. Zu empfehlen ist daher eine regelmäßige Vertragspflege, welche von den Ehegatten zu veranlassen ist.


Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht


Ehegattenunterhalt trotz neuem Partner?

Die Zahl der Patchwork-Familien steigt stetig an. Nicht selten wenden sich Frauen bereits während der Trennungszeit oder nach der Ehescheidung einem neuen Partner zu.

Es stellt sich daher oft bereits frühzeitig die Frage, wie sich eine neue Partnerschaft auf den Ehegattenunterhaltsanspruch auswirkt.

Heiratet eine unterhaltsberechtigte Frau erneut, fällt ein Unterhaltsanspruch sofort weg, auch wenn gemeinsame kleine Kinder vorhanden sind.

Schwieriger ist diese Frage zu beantworten, wenn die neuen Partner nicht heiraten.

Maßgeblich ist § 1579 Nr. 2 BGB. Demnach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange der gemeinsamen Kinder grob unbillig wäre, weil die Unterhaltsberechtigte in einer sog. verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Der Rechtsbegriff der „verfestigten Lebensgemeinschaft" wurde erst im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform 2008 im Gesetz verankert, bedauerlicherweise aber durch den Gesetzgeber nicht definiert. Es stellt sich also die Frage, wann überhaupt von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden muss. Vor 2008 wurde in der Rechtsprechung relativ einheitlich davon ausgegangen, dass eine Partnerschaft 2-3 Jahre bestehen muss. Seit 2008 entwickelt sich die Rechtsprechung erkennbar uneinheitlich, abgestellt wird vermehrt auf den Einzelfall. Leben die neuen Partner zusammen, ist dies ein starkes Indiz. Eine verfestigte Lebenspartnerschaft kann aber auch dann angenommen werden, wenn keine gemeinsame Wohnung existiert. Immer entscheidender wird das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, also 

  • wie verbringt das Paar seine Freizeit
  • ist der Partner in die Familie integriert (Auftritt als Paar)
  • werden ausschließlich gemeinsame Urlaube verbracht
  • wird gemeinsam gewirtschaftet oder gibt es gemeinsame größere Investitionen? 

In diesen Fällen ist also auch dann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn keine gemeinsame Wohnung existiert.

Welche Folgen hat dies und wann treten diese Folgen ein?

Keinesfalls fällt ein Unterhaltsanspruch sofort vollständig weg, die Folge einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist zunächst eine Reduzierung einzelfallabhängig um ca. 250 – 400 € monatlich. Besteht die Lebensgemeinschaft eine längere Zeit fort und kann sie als verfestigt bezeichnet werden, fällt der Unterhalt vollständig weg. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein sog. Betreuungsunterhalt besteht, also ein Kind im Alter von unter drei Jahren betreut wird oder für ein älteres Kind keine Fremdbetreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dann erfolgt eine Reduzierung auf den sog. Notunterhalt. Leben Partner in getrennten Wohnungen, weil sie ein enges eheliches Zusammenleben nicht wünschen, ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht anzunehmen.


Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht


Schutz langjähriger Ehen: Unterhaltsrechtsänderung tritt zum 01.03.2013 in Kraft

Endlich hat der Gesetzgeber auf die nicht verstummende Kritik an der Unterhaltsrechtsreform vom Jahr 2008, durch die Frauen aus sogenannten Altehen extrem benachteiligt werden, reagiert.

Auch wir, TuSch Ingolstadt und München, haben nicht nachgelassen hieran Kritik zu üben. Wir haben zusammen mit dem deutschen Juristinnenbund und dem Stadtbund der Münchner Frauenverbände im Jahr 2010 an der Unterschriftenaktionen gegen diese Regelung teilgenommen und dazu aufgerufen, Beschwerdebriefe ans Bundesjustizministerium zu schicken.

Bis zum Jahr 2008 gab es häufig einen lebenslangen Unterhalt, die Dauer der Ehe wurde berücksichtigt und die sogenannte „Erstfrau“ hatte Vorrang.

Ab der Reform 2008 wurde die nacheheliche Solidarität auf ein Minimum beschränkt. Selbst bei einer lange andauernden Ehe wurde der Unterhalt zeitlich begrenzt und auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, es sei denn, es lagen wegen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit z.B. wegen Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile vor, die nachgewiesen werden mussten. Nur in Ausnahmefällen gelang dieser Nachweis.

Ein sozialer Abstieg war für Frauen häufig vorprogrammiert.

Zwar hat der BGH bereits in einer Entscheidung im Jahr 2010 die nacheheliche Solidarität bei langjährigen Ehen wieder gestärkt. Dennoch war es wichtig, dass der Gesetzgeber jetzt Klarheit geschaffen hat.

Die Dauer einer Ehe soll künftig wieder stärker berücksichtigt werden, um so Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Hierzu wurde § 1578 b BGB ab dem 01.03.2013 geändert und ergänzt. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten. Die Änderung des §§ 1578 b BGB wurde wie folgt vorgenommen:

In S. 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.“ eingefügt

S. 3 wird wie folgt gefasst: „Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.“

Dies bedeutet, dass künftig die lange Ehedauer ein stärkeres Kriterium bei der Billigkeitsabwägung sein soll.

Wichtig ist, dass nicht nur wie gefordert, die Altehen geschützt werden, sondern auch künftig die Dauer der Ehe eine maßgebliche Rolle spielt. Wenn also heute eine Ehe geschlossen wird und 30 Jahre andauert, ist das von den Beteiligten gelebte Rollenbild entscheidend für den künftigen Unterhalt bei einer eventuellen Scheidung. Geschiedene Frauen, die wegen der Familienarbeit, also Haushalt oder Kinderbetreuung, ihre eigene Berufstätigkeit zurückstellen oder nicht weiterentwickeln, können nun wieder damit rechnen, mehr und länger Unterhalt von ihrem Exmann zu bekommen, wenn sie lange verheiratet waren.

Auch die reine Ehedauer soll eine vertrauensschützende Rolle spielen.

Die hiesigen Oberlandesgerichtssenate werden dabei voraussichtlich davon ausgehen, dass der Unterhalt für einen Zeitraum von einem Drittel der Ehezeit bezahlt wird und dann die weitere Gesamt- bzw. Rentensituation eine Rolle spielt.

Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachzugehen.

In der Praxis kann die Gesetzesänderung sowohl für anhängige Verfahren als auch für erledigte Verfahren Bedeutung haben. Eine Gesetzesänderung ist nämlich ein Abänderungsgrund im Sinne der §§ 238 und 239 Fam FG.


Renate Maltry
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht


Anpassung des Unterhaltsrechts endlich in Sicht?

Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 forderte TuSch zusammen mit anderen Verbänden, so dem Deutschen Juristinnenbund und dem Stadtbund unter anderem in einer Unterschriftenaktion eine Korrektur gerade für sog. Altehen.

Gemäß einer Presseerklärung des Justizministeriums will die Bundesregierung endlich das Unterhaltsrecht zumindest für langjährige Ehen entschärfen. Bei einer Scheidung soll die Dauer der Ehe eine stärkere Berücksichtigung finden und so der soziale Abstieg von Frauen verhindert werden. Das Justizministerium möchte den geplanten Gesetzentwurf noch in diesem Jahr verabschieden.

Es bleibt zu hoffen, dass den vielen Versprechungen nun die geforderten Taten folgen, der Gesetzentwurf verabschiedet wird und damit vielen Frauen die Altersarmut erspart bleibt. Über die Umsetzung werden wir berichten.


Renate Maltry
Fachanwältin Familienrecht 
Fachanwältin Erbrecht


Betreuungsunterhalt – die am härtesten umkämpfte Scheidungsfolge

Nach § 1570 Abs. 1 BGB kann eine geschiedene Ehefrau für mindestens 3 Jahre nach der Geburt eines Kindes Unterhalt verlangen, wenn sie ein gemeinsames Kind betreut.

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist eine betreuende Mutter weder verpflichtet zu arbeiten noch muss sie ihr Kind in eine Fremdbetreuung geben.

Ab dem 3. Lebensjahr entscheidet der konkrete Einzelfall, d.h. der Betreuungsunterhalt kann weiterbestehen, wenn Belange des Kindes dies erfordern oder elternbezogene Gründe hierfür sprechen.

Kann somit eine betreuende Mutter aus kind- und/oder elternbezogenen Gründen nicht vollschichtig arbeiten, also neben der Betreuung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen, besteht auch nach dem 3. Lebensjahr der Betreuungsunterhaltsanspruch fort. 

Entscheidend ist, ob eine verlässliche Möglichkeit der Fremdbetreuung besteht. Eine betreuende Mutter kann sich also nach dem 3. Lebensjahr des Kindes nicht mehr darauf berufen, dass eine persönliche Betreuung erforderlich ist oder von ihr bevorzugt werden würde, wenn Fremdbetreuungseinrichtungen vorhanden sind.

Grundsätzlich muss die betreuende Mutter im Streitfall beweisen, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach dem 3. Lebensjahr des Kindes erforderlich ist.

Behinderungen oder Erkrankungen des Kindes oder sonstige Besonderheiten des Kindes, kindbezogene Gründe, führen regelmäßig zu einer Verlängerung. Weitere entscheidende Aspekte sind neben dem Alter des Kindes auch die Anzahl der Kinder und das konkrete Vorhandensein von Betreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung der starken regionalen Unterschiede.

Sind die Fremdbetreuungsmöglichkeiten des Kindes in Kindergarten, Hort, Schule etc. mit der Ausübung einer Vollzeittätigkeit der Mutter vereinbar, liegen keine kindbezogenen Gründe vor, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen.

Aber auch elternbezogene Gründe können geeignet sein, den Betreuungsunterhalt zu verlängern. Entscheidend hierbei ist, wie die Betreuung während des Zusammenlebens organisiert und gemeinsam geplant war.

Ist die betreuende Mutter aufgrund des Wegfalls von Betreuungsleistungen des Partners vergleichsweise übermäßig belastet, führt dies zu einer Verlängerung des Unterhalts, bspw. wenn sich der Kindesvater nur unzureichend über unregelmäßige Umgangskontakte beteiligt. Durch den Betreuungsunterhalt sollen die Interessen des Kindes gewahrt werden. Wurden somit vor der Trennung der Eltern sportliche und musische Begabungen gefördert, so können auch erforderliche Fahrleistungen oder damit verbundene sonstige Betreuungsleistungen zu einer Verlängerung des Unterhalts führen.

Gleiches gilt, wenn eine persönliche Hausaufgabenbetreuung durch die Mutter schulisch veranlasst und erforderlich ist.

Im Falle einer Fremdbetreuung in Kindergarten, Hort, Schule etc. ist häufig problematisch, dass neben einer Erwerbstätigkeit das Kind auch am Morgen und am späten Nachmittag oder Abend betreut werden muss, mit der Folge einer vergleichsweise übermäßigen Belastung der Mutter.

Hierzu wurde vom BGH kürzlich entschieden, dass auch dies zur Verlängerung der Betreuungsunterhalts führen kann.

Selbst wenn das Kind ganztags betreut ist, muss dies nicht zwangsweise zu einem Wegfall des Unterhalts führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitszeiten mit den Betreuungszeiten nicht vereinbar sind, weil beispielweise erhebliche Fahrtzeiten zurückgelegt werden müssen oder flexible Arbeitszeiten nicht möglich sind und es unverantwortlich wäre, das Kind eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt zu lassen.

Obwohl die Unterhaltsrechtsreform 2008 zu einer massiven Verschärfung der Unterhaltsrechts geführt hat, wird regelmäßig ein abrupter Übergang von der Kinderbetreuung zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht verlangt werden können.


Manuela Wodniak
Fachanwältin für Familienrecht


Kinder vor Gericht – Wann Kinder vom Richter angehört werden

Kinder vor Gericht – Wann Kinder vom Richter angehört werden
Bei einem Scheidungsverfahren werden die Kinder nicht automatisch vom Richter angehört. Diese Frage stellt sich erst, wenn ein Elternteil bei Gericht einen Sorgerechts- oder einen Umgangsrechtsantrag eingereicht hat.

Eine Abschrift dieses Antrages wird vom Gericht immer an das zuständige Jugendamt weitergeleitet. In diesen Verfahren nimmt das Jugendamt dann mit den beteiligten Eltern Kontakt auf und hört sich die jeweiligen Ansichten an. Auch wird sich der Sachbearbeiter des Jugendamtes regelmäßig mit den Kindern zusammensetzen und sich deren Meinung anhören. In den meisten Fällen wird den Kindern vom Gericht auch ein Verfahrensbeistand zur Seite bestellt. Umgangssprachlich ist das der sogenannte Anwalt des Kindes, der ebenfalls die Kinder zu Hause besucht und sich deren Meinung und Wünsche anhört. Der Verfahrensbeistand vertritt vor Gericht allein die Interessen des Kindes.

Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand sind gehalten, vor der ersten mündlichen Verhandlung eine schriftliche Einschätzung abzugeben.

Nichtsdestotrotz sind die Kinder dann auch zusätzlich seitens des Gerichts anzuhören. In der Regel hat das Gericht den Willen der Kinder spätestens ab dem 12. Lebensjahr bei seiner Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. Kinder sind jedoch bereits früher anzuhören. Dabei können bereits Kleinkinder seitens des Gerichts angehört werden. Nur bei schwerwiegenden Gründen wird das Gericht hiervon absehen.

Die meisten Eltern stehen der richterlichen Anhörung ihrer Kinder mit großem Schrecken gegenüber und empfinden diese für ihre Kinder als sehr belastend. Viele Kinder wollen aber sogar dem Richter ihre Ansicht der Sache kundtun und ihre Wünsche äußern. Auf diese Art und Weise fühlen sie sich nicht übergangen, da es ja schließlich auch um sie geht. Inwieweit die Kinder Druck empfinden, hängt natürlich auch von den vorhergehenden Ereignissen ab, welche sie in der Familie erfahren haben.

Meistens werden die Kinder nicht im Gerichtssaal, sondern im Richterzimmer angehört. Dabei ziehen die Richter meistens ihre Roben aus. Es wird versucht eine entspannte Atmosphäre zu gestalten. Die Anhörung findet auf das Alter des jeweiligen Kindes abgestimmt statt. Gerade bei jüngeren Kindern findet eine Anhörung beim gemeinsamen Spielen statt oder die Kinder können nebenher ein Bild malen. Es steht im Ermessen der Richter, ob die Kinder allein oder zusammen mit dem Geschwisterkind angehört werden, ebenso ob die Eltern bei der Anhörung anwesend sind, was jedoch eher der Ausnahmefall darstellt.

Nach der Anhörung der Kinder wird in der meist folgenden Verhandlung den Eltern und den anderen Verfahrensbeteiligten das Ergebnis der Anhörung mitgeteilt.

Alexandra Oldekop
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht